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   OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09   

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https://dejure.org/2009,2558
OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09 (https://dejure.org/2009,2558)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 U 43/09 (https://dejure.org/2009,2558)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 U 43/09 (https://dejure.org/2009,2558)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • webshoprecht.de

    Registrierung der Domain ist verkaufbare Vorratsdomain ist unberechtigte Namensanmaßung

  • JurPC

    "stadtwerke-uetersen.de"

  • aufrecht.de

    Rechtsmissbräuchliche Domain-Registrierung "stadwerke-uetersen.de"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Registrierung einer Internet-Domain zu Erwerbszwecken

  • info-it-recht.de

    Namensanmaßung durch Registrierung einer Vorratsdomain

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Registrierung einer Internet-Domain

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 12, 823 BGB; 5, 15 MarkenG
    Registrierung einer "Vorratsdomain” kann rechtsmissbräuchlich sein

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Domainregistrierung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Reservierung einer Vorratsdomain nur zu Verkaufszwecken rechtsmissbräuchlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Registrierung von Stadtwerke-Domain nur zu Verkaufszwecken ist Rechtsmissbrauch

  • lawbster.de (Kurzinformation)

    Domain-Grabbing: stadtwerke-uetersen.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 208
  • K&R 2010, 195
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Das an einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion bestehende Kennzeichenrecht gemäß §§ 5, 15 MarkenG verdrängt den Namensschutz nach § 12 BGB dann nicht, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des kennzeichenrechtlichen Anwendungsbereichs berührt wird, also bei Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias.de; GRUR 2005, 430 - mho.de).

    Im geschäftlichen Verkehr wird tätig, wer zur Förderung der eigenen oder fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit handelt; besteht eine solche Zweckrichtung nicht, ist das Verhalten ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias.de; GRUR 2002, 622 - shell.de).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung ist durch den unbefugten Gebrauch des gleichen Namens gekennzeichnet, durch welchen eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH GRUR 2008, 1099, 1100, Rz. 18 - afilias.de; GRUR 2007, 811 - grundke.de).

    Ein Namensgebrauch liegt bereits in der Registrierung, weil durch sie der Berechtigte von der Nutzung des eigenen Namens als Domainname unter der jeweiligen Top-Level-Domain ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100, Rz. 19 - afilias.de m.w.N.).

    Ist allerdings - wie vorliegend - das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden, so setzt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Namensrecht nicht ohne Weiteres gegenüber dem Domainnutzungsrecht durch (BGH GRUR 2008, 1099, 1101f. - afilias.de).

    Die Registrierung eines im Registrierungszeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens dürfe als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden (BGH GRUR 2008, 1099, 1101f. - afilias.de - unter Hinweis auf LG München I, MMR 2004, 771, 772).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Das an einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion bestehende Kennzeichenrecht gemäß §§ 5, 15 MarkenG verdrängt den Namensschutz nach § 12 BGB dann nicht, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des kennzeichenrechtlichen Anwendungsbereichs berührt wird, also bei Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias.de; GRUR 2005, 430 - mho.de).

    Ob eine Namensrechtsverletzung vorliegt, ist durch eine Abwägung der auf Seiten des Berechtigten sowie andererseits des unbefugt Nutzenden bestehender schutzwürdiger Interessen zu klären (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

    Diese Abwägung geht regelmäßig zugunsten des Namensinhabers aus, weil der Nichtberechtigte gegenüber dem aus Namensrecht Berechtigten nicht auf schützenswerte Belange verweisen kann (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Im geschäftlichen Verkehr wird tätig, wer zur Förderung der eigenen oder fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit handelt; besteht eine solche Zweckrichtung nicht, ist das Verhalten ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 - afilias.de; GRUR 2002, 622 - shell.de).

    Denn die Domain-Registrierung durch einen Nichtberechtigten beeinträchtigt ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, da die mit der Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de).

  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 656/08

    Kennzeichenrechtlicher Schutz: Domainregistrierung des Firmennamens von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24.2.2009 (Geschäfts-Nr. 312 O 656/08) wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24.2.2009, Az. 312 O 656/08, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, Urteil v. 16.12.2004, Az. I ZR 69/02, Rz. 20 - Literaturhaus; Urteil v. 6.12.2001, Az. I ZR 136/99 - Festspielhaus I).
  • BGH, 02.07.1992 - I ZR 250/90

    "Volksbank"; Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Beschreibenden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung, die ausgeübte Tätigkeit oder geografische Herkunft beziehen, fehlt es an Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkombinationen, handelt (vgl. BGH a.a.O. - Literaturhaus; NJW-RR 1992, 1454, 1455 - Volksbank).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 69/02

    Literaturhaus

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, Urteil v. 16.12.2004, Az. I ZR 69/02, Rz. 20 - Literaturhaus; Urteil v. 6.12.2001, Az. I ZR 136/99 - Festspielhaus I).
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 59/04

    grundke. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Eine unberechtigte Namensanmaßung ist durch den unbefugten Gebrauch des gleichen Namens gekennzeichnet, durch welchen eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH GRUR 2008, 1099, 1100, Rz. 18 - afilias.de; GRUR 2007, 811 - grundke.de).
  • LG München I, 18.03.2004 - 17 HKO 16815/03

    Sexquisit.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Die Registrierung eines im Registrierungszeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens dürfe als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden (BGH GRUR 2008, 1099, 1101f. - afilias.de - unter Hinweis auf LG München I, MMR 2004, 771, 772).
  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09
    Zugunsten des Domaininhabers sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht am Domainnamen verschaffe, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründe, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen sei wie das Eigentum an einer Sache (BGH a.a.O unter Hinweis auf BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de).
  • OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15

    Creditsafe - Namens- und Wettbewerbsrecht: Rechtsverletzung wegen Registrierung

    Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt ebenso wie Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die Bezeichnung über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Beschreibenden Angaben, die sich etwa auf eine Gattung oder die ausgeübte Tätigkeit beziehen, fehlt es an Unterscheidungskraft, sofern es sich nicht um eine einprägsame Neubildung, etwa Wortkombinationen, handelt (BGH, GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; BGH, GRUR 1992, 865 - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Ob bei Bestehen der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Verletzung des Namensrechts vorliegt, ist jedoch erst durch eine Abwägung der auf Seiten des Berechtigten sowie des unbefugt Nutzenden bestehenden schutzwürdigen Interessen festzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Ein entsprechendes eigenes Namensrecht steht der Beklagten nicht zu, insbesondere ist ein solches Namensrecht nicht mit der bloßen Registrierung der streitgegenständlichen Domain "creditsafe.de" entstanden (BGH, GRUR 2002, 814 Rn. 21 - Festspielhaus; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - stadtwerke-uetersen.de).

    Daher kann eine Namensrechtsverletzung nur auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen beider Parteien festgestellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 208, 209 - statdtwerke-uetersen.de).

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