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   OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18   

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https://dejure.org/2019,53207
OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 186 StGB
    Zulässigkeit einer Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2020, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.11] mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.14]).

    Soll eine solche Selbstöffnung die Wirkung haben, dass der Rechtsschutz beschränkt wird, muss die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.71); auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, § 2 Rz.72) bzw. deren Informationstiefe sind im Rahmen der umfassenden Güterabwägung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.27]).

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rz.19).

    Bei der Bestimmung einer möglichen Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen ist seine Funktion und Position im öffentlichen Leben zu berücksichtigen: Eine herausragende Stellung des Betroffenen kann die Verbreitung von Informationen aus deren Privatleben eher rechtfertigen als bei einer weniger exponierten Person (BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rz.18).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Zwar kann einen Beklagten unabhängig von der Beweislast eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22).

    Kommt letzterer der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 III ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22 BGH, Urteil vom 09.07.1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16 - Juris Rz.24).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, Juris Rz.25).

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Dieser Grundsatz begegnet allerdings nur so lange keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (BVerfG, Beschl. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, 1209, 1210).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann zudem etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - Caroline von Monaco II, Juris Rz.80).
  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Kommt letzterer der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 III ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22 BGH, Urteil vom 09.07.1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - Babyklappe, Juris Rz.12).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 - Promi-Partner, Juris Rz.31).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, Juris Rz.14).
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