Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90   

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OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90 (https://dejure.org/1991,3996)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.1991 - 3 U 250/90 (https://dejure.org/1991,3996)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - 3 U 250/90 (https://dejure.org/1991,3996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13
    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche eines Arzneimittelherstellers gegen die Kassenärztliche Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es gegeben, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; GRUR 1981, 658, 659 f. - Preisvergleich; GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi).

    Sprechen selbst wettbewerbspolitische Zwecke nicht dafür, jemand handele in Wettbewerbsabsicht (BGHZ 65, 326, 332 - Stiftung Warentest II; GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi), und zwar selbst bei eindeutiger Stellungnahme für eine Gruppe von Wettbewerbern gegen eine andere (OLG Karlsruhe, GRUR 1989, 681 - Wasserenthärter), können Zwecke kassenärztlicher Versorgung dies ebensowenig.

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Zu Unrecht rügt die Beklagte, dass mit dieser Begründung auch der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichte des Bundes (BGHZ 108, 284 ) bei einem Rechtsstreit einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen eine Ersatzkasse um die Mitgliederwerbung zum ordentlichen Rechtsweg hätte gelangen müssen, weil dort sowohl Gleichordnung wie Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht worden sei.

    Er wird darin bestärkt, dass der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluss vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284, 286), also bei Geltung dieser neuen Prozessrechtsvorschriften, ausdrücklich festgestellt hat, dass bei Auslegung des § 51 Abs. 1 SGG die gleichen Grundsätze Anwendung fänden wie bei § 13 GVG und dass eine besondere Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, die § 51 Abs. 1 SGG vorgehe, fehle.

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 27/88

    "Firmenrufnummer"; Förderung fremden Wettbewerbs durch Auskünfte einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Eine gegenteilige tatsächliche Vermutung bei objektiv wettbewerbsförderndem Verhalten ist nur bei Gewerbetreibenden und Wirtschaftsverbänden anzunehmen, nicht aber bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie etwa einer Gemeinde (BGH, WRP 1990, 254), deren Tätigkeit außerhalb erwerbswirtschaftlicher Zwecke liegt.
  • OLG Karlsruhe, 14.06.1989 - 6 U 94/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Sprechen selbst wettbewerbspolitische Zwecke nicht dafür, jemand handele in Wettbewerbsabsicht (BGHZ 65, 326, 332 - Stiftung Warentest II; GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi), und zwar selbst bei eindeutiger Stellungnahme für eine Gruppe von Wettbewerbern gegen eine andere (OLG Karlsruhe, GRUR 1989, 681 - Wasserenthärter), können Zwecke kassenärztlicher Versorgung dies ebensowenig.
  • BSG, 09.02.1989 - 3 RK 7/88

    Leihweise Weitergabe von Hilfsmitteln durch die Krankenkasse

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Eine solche sieht die Beklagte mit dem Bundessozialgericht (NJW 1989, 2773) in der Vorschrift des mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gefassten § 51 Abs. 2 SGG .
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Entscheidend ist, ob die Parteien dabei im hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen ihm zugeordneten Rechtsätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er den für jedermann geltenden Rechtssätzen untersteht (GmS - OGB, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGHZ 102, 280, 283).
  • BVerwG, 02.07.1979 - 1 C 9.75

    Zulässigkeit eines Prüfverfahrens zur Feststellung der therapeutischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Aus den gleichen Gründen kann sich die Beklagte nicht auf das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1980, 656) berufen, denn die dortige Klägerin lachte nach ihrem tatsächlichen Vorbringen einen aus den ihr zustehenden Grundrechten und aus den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes 1961 und 1976 abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, dessen Grundlagen ausschließlich im öffentlichen Recht zu finden waren.
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Indem die Beklagte - nach Behauptung der Klägerin - in den Wettbewerb eingreift, also eine bestimmte zweckgerichtete Wettbewerbshandlung vornimmt, nimmt sie am privatrechtlich gestalteten allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil (BGHZ 67, 81, 90 - Auto-Analyzer; vgl. auch KG, NJW-RR 1986, 2101).
  • BGH, 25.06.1964 - KZR 4/63

    Bestimmung des Rechtswegs für eine Streitigkeit - Bestimmung der Leistung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Unbeschadet der Frage, ob der Bundesgerichtshof heute zum gleichen Ergebnis kommen würde, ist festzuhalten, dass er in der Eumed-Entscheidung (GRUR 1965, 110, 112) davon ausgegangen ist, dass wirtschaftliche Auswirkungen einer auf Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichteten Tätigkeit einen Rechtsstreit nicht zu einem bürgerlich-rechtlichen machen.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.1991 - 3 U 250/90
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es gegeben, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; GRUR 1981, 658, 659 f. - Preisvergleich; GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 10/79

    Wettbewerbswidrigkeit des Preisvergleichs einer Verbraucherzentrale -

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

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