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   OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98   

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https://dejure.org/2002,6128
OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98 (https://dejure.org/2002,6128)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 2 Wx 51/98 (https://dejure.org/2002,6128)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 2 Wx 51/98 (https://dejure.org/2002,6128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwirkung; Beseitigungsanspruch; Treu und Glauben; Dachausbau; Dachumbau; Duldung

  • RA Kotz

    WEG - rechtswidrige bauliche Veränderung

  • Judicialis

    WEG § 22; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 47 S. 2; ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 561 Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs bei rechtswidriger baulicher Veränderung an einer Wohnungseigentumsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 451
  • BauR 2003, 145 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den übrigen Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegengehalten werden (vgl. BayObLG NJW-RR 88, 589; KG NJW-RR 89, 976; OLG Karlsruhe WuM 99, 594, 595; HansOLG WE 2000, 248, 249).

    Zu Recht hat das Landgericht in diesen Zeitraum auch die Zeit eingerechnet, in der die Rechtsvorgänger der Antragsteller, die ihre Wohnung im Oktober 1975 erworben haben, Eigentümer von deren heutigem Wohnungseigentum waren, weil die Antragsteller als Rechtsnachfolger keine weitergehenden Rechte haben können als sie dem Voreigentümer zuletzt zugestanden haben (vgl. KG NJW-RR 89, 976).

  • RG, 16.09.1891 - II 117/91

    Nebenintervention des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Unter zutreffender Würdigung des Sachverhalts, der sich aus der vorgelegten Korrespondenz der Beteiligten, den Protokollen der Wohnungseigentümerversammlungen zum Thema Dachsanierung und der beigezogenen Akte des von dem Antragsgegner gegen den Beschluss vom 12. August 1991 betriebenen Anfechtungsverfahrens (Az.: 102 b II 117/91 WEG) ergibt, hat das Beschwerdegericht die Sach- und Rechtslage im Ergebnis ebenso wie das Amtsgericht dahin beurteilt, dass sich der Antragsgegner darauf verlassen durfte, nicht mehr auf Entfernung des Pflanztroges in Anspruch genommen zu werden, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft den von ihm angefochtenen Beschluss, dessen Durchführung die Entfernung der Pflanztröge vorausgesetzt hätte, in der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 1992 mehrheitlich wieder aufgehoben hatte und dieser Aufhebungsbeschluss bestandskräftig geworden war.

    Wenn das Landgericht weiter in seine Betrachtung mit einbezogen hat, dass die Antragsteller nach einem von ihnen an die damalige Verwaltung gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 1990 (Anl. B 4 d. Verfahrens 102 b II 117/91 WEG) gewusst hätten, dass der Antragsgegner die strittigen Umbauten, insbesondere den Einbau der Pflanzwanne nachweislich erst lange nach Erwerb der Wohnung nämlich Ende 1973/74 in Auftrag gegeben hatte, lässt dies ebenfalls einen Rechtsverstoß nicht erkennen.

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Ein Recht ist verwirkt und kann wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52).
  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 2 Z 150/87

    Anspruch gegen einen Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den übrigen Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegengehalten werden (vgl. BayObLG NJW-RR 88, 589; KG NJW-RR 89, 976; OLG Karlsruhe WuM 99, 594, 595; HansOLG WE 2000, 248, 249).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Ob ein derartiger Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine ungenehmigte bauliche Veränderung, den die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können (vgl. BGHZ 116, 392, 394), im Ergebnis gegeben ist, hat das Beschwerdegericht offengelassen, da nach seiner mit dem amtsgerichtlichen Beschluss übereinstimmenden Entscheidung dieser jedenfalls verwirkt wäre.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1998 - 4 W 158/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung baulicher Veränderungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98
    Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den übrigen Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegengehalten werden (vgl. BayObLG NJW-RR 88, 589; KG NJW-RR 89, 976; OLG Karlsruhe WuM 99, 594, 595; HansOLG WE 2000, 248, 249).
  • LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG , die von den übrigen Eigentümern gemäß § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegen gehalten werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, Geschäfts-Nr. 2 Wx 51/98, BeckRS 2002, 30242213).
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