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   OLG Hamburg, 25.03.1983 - 11 U 246/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3428
OLG Hamburg, 25.03.1983 - 11 U 246/82 (https://dejure.org/1983,3428)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.1983 - 11 U 246/82 (https://dejure.org/1983,3428)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 1983 - 11 U 246/82 (https://dejure.org/1983,3428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formunwirksamkeit einer getroffenen Regelung in einem Maklervertrag über einen pauschalierten Aufwendungsersatz mangels Beurkundung und Verstoß gegen die Inhaltskontrolle nach§ 9 AGBG

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Unwirksamkeit formularhafter Bestimmungen eines pauschlisierten, erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 313; AGBG § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nichtigkeit einer formularmäßigen Bestimmung über pauschalierten, erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz im Maklervertrag, erfolgsunabhängiges Honorar, pauschalierter Aufwendungsersatz in AGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1502
  • ZIP 1983, 587
  • VersR 1983, 1040
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1155/68

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision - Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.1983 - 11 U 246/82
    Anders ist es jedoch, wenn eine solche Vereinbarung derart ausgestaltet ist, dass durch sie der Vertragspartner des Maklers einem unangemessenen Druck zugunsten eines Abschlusses des Kaufvertrages ausgesetzt und dadurch in der Freiheit seiner Entscheidung, ob er abschließen will oder nicht, beeinträchtigt wird (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 71, 557; 80, 1622; BB 73, 1141).
  • BGH, 06.02.1980 - IV ZR 141/78

    Zur Beurkundungspflicht eines Maklervertrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.1983 - 11 U 246/82
    Anders ist es jedoch, wenn eine solche Vereinbarung derart ausgestaltet ist, dass durch sie der Vertragspartner des Maklers einem unangemessenen Druck zugunsten eines Abschlusses des Kaufvertrages ausgesetzt und dadurch in der Freiheit seiner Entscheidung, ob er abschließen will oder nicht, beeinträchtigt wird (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 71, 557; 80, 1622; BB 73, 1141).
  • OLG Hamburg, 30.11.1973 - 14 U 24/73

    Erfolgsunabhängige Provision für Doppelmakler, Courtage, Provision, Makler

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.03.1983 - 11 U 246/82
    Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber bei einer Abstandnahme vom Abschluss des Kaufvertrages mit der Zahlung eines beträchtlichen Betrages belastet würde (unter Bezugnahme auf bereits OLG Hamburg, MDR 74, 580).
  • LG Bonn, 08.09.1995 - 1 O 324/95

    Anspruch eines Maklers auf Zahlung von Aufwendungsersatz nach nicht erfolgreicher

    Selbst wenn man aber entgegen dieser Auffassung auch eine entsprechende Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich für zulässig hält (so OLG Hamburg ZIP 1983, 587; LG Frankfurt BB 1976, 1531), so hält doch die hier in Rede stehende Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9 des AGB-Gesetzes nicht stand und ist damit unwirksam.

    Daher kann eine derartige Klausel nicht als Vertragsbestandteil anerkannt werden, wenn sie über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Einzelvertrag eingeführt wird (OLG Hamburg, ZIP 1983, 587; in diesem Sinne auch BGHZ 60, 377 ff.; 99, 374 ff.; BGH DB 1981, 1280; 1977, 158; NJW 1991, 1678; BB 1985, 1151; NJW 1985, 2477).

    Wenn auch eine Abrede über einen Ersatz von Aufwendungen des Maklers im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise noch für zulässig gehalten wird, lässt sich doch eine AGB- oder Formularklausel, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz vorsieht, nicht mehr halten, wenn sie sich in derart erheblicher Höhe errechnet (OLG Hamburg, ZIP 1983, 587, 588).

    Dies ist aber der Fall, wenn der Antragsgegner bei einer Abstandnahme vom Abschluss des Kaufvertrages mit der Zahlung eines beträchtlichen Betrages, wie er mit der Klage verlangt wird, belastet würde (OLG Hamburg, ZIP 1983, 587, m. w. N.).

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