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   OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07   

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https://dejure.org/2008,25486
OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07 (https://dejure.org/2008,25486)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 5 U 52/07 (https://dejure.org/2008,25486)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 5 U 52/07 (https://dejure.org/2008,25486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 8 Abs. 4 UWG
    Grundsätze des Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsrecht können nicht auf das Urheberrecht übertragen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 575
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 21.02.2007 - 308 O 791/06

    Urheberrechtsschutz von Tonträgern: Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07
    Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2007, Az. 308 O 791/06, im Kostenpunkt geändert und wie folgt gefasst:.

    Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2006 in der Fassung des Urteils vom 21.2.2007 (Az. 308 O 791/06), mit der dem Antragsgegner untersagt worden ist, Musikaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg mit der Geschäftsnummer 308 O 791/06, verkündet am 21.2.2007 abzuändern,.

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, 8. Zivilkammer, 308 O 791/06, durch Beschluss vom 7.12.2006, aufzuheben,.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07
    Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen oder den Verbotsgegenstand so abstrakt wie ein gesetzlicher Tatbestand umschreiben, sind nur ausnahmsweise als hinreichend bestimmt und damit zulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438ff - Gesetzeswiederholende Anträge; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler).

    Nach § 253 Abs. 2 Ziff.2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Anträge).

    So ist etwa der Begriff "werben" nicht als unbestimmt anzusehen, denn in aller Regel wird nicht zweifelhaft sein, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen ist oder nicht; der Umstand, dass nicht auszuschließen ist, dass bei der Beachtung und Durchsetzung eines Verbots in Sonderfällen eine nähere Prüfung dieser Frage erforderlich sein könnte, belastet den Verbotsadressaten nicht in unzumutbarer Weise (BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Anträge).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07
    Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen oder den Verbotsgegenstand so abstrakt wie ein gesetzlicher Tatbestand umschreiben, sind nur ausnahmsweise als hinreichend bestimmt und damit zulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438ff - Gesetzeswiederholende Anträge; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler).

    Dies gilt aber nicht ohne Einschränkungen, namentlich dann nicht, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand selbst bereits hinreichend eindeutig und konkret gefasst ist oder wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2008 - 5 U 52/07
    Hierdurch kann aber das in Deutschland bewährte System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und Verbände anstelle durch Verwaltungsbehörden in Misskredit und Gefahr geraten (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 358 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
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