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   OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05   

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https://dejure.org/2006,9738
OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05 (https://dejure.org/2006,9738)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 3 U 107/05 (https://dejure.org/2006,9738)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 3 U 107/05 (https://dejure.org/2006,9738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrstechnische Auslegung des Begriffs "Feuchtigkeits-Creme" auf einer Duschcreme; Vorstellung einer aktiven äußeren Zuführung von Feuchtigkeit in Form von Wasser; Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb durch eine irreführende Werbung; Beeinflussung des ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unlauterer Wettbewerb bei Bewerbung eines Duschcremeproduktes mit der Aussage "mit Feuchtigkeits-CREME" - irreführende Angabe über Eigenschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05
    Dabei ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05
    Dabei ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).
  • OLG Hamburg, 16.09.2004 - 3 U 15/04

    Irreführende Werbung für eine Pflegecreme - "+ 50 % Feuchtigkeit"

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05
    Der Verkehr wird diese Unterscheidung bereits deswegen vornehmen, weil es im Kosmetikmarkt - wie der Senat auch aus anderen Fällen weiß, an deren Entscheidungen seine Mitglieder mitgewirkt haben - zum einen Auslobungen gibt, die auf eine aktive Feuchtigkeitszufuhr hindeuten (z.B. "feuchtigkeitsspendend", vgl. Landgericht Hamburg, Urt. v. 28.2.2002, Az. 315 O 23/02; OLG Hamburg, Beschluss v. 16.9.04, Az. 3 U 15/04: "50 % mehr Feuchtigkeitsspender"; vgl. auch die bereits erwähnte Auslobung in Anlage Ast 11), zum anderen Angaben, die die Verhinderung der Austrocknung der Haut umschreiben (vgl. Landgericht Hamburg, Urt. v. 28.2.2002, Az. 315 O 23/02: "Die Haut wird vom Austrocknen geschützt" bzw. ihre "natürliche Feuchtigkeit wird erhalten"; vgl. wiederum die dargelegte Auslobung in Anlage Ast 11: "... rückfettende Substanzen schützen die Haut vor dem Austrocknen ...").
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2006 - 3 U 107/05
    Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).
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