Rechtsprechung
OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Darstellung einer Anwaltskanzlei als Spezialist für Aktionärsschutz im Internet; Einordnung einer Internetpräsenz als Werbung; Umfang der Reglementierung anwaltlicher Werbung als Teil der anwaltlichen Berufsausübung; Zulässigkeit der Nutzung des Internets als Medium ...
- online-und-recht.de
- Judicialis
BORA § 6; ; BRAO § 43 a; ; GG Art. 5; ; GG Art. 12; ; UWG § 1
- BRAK-Mitteilungen
Anwaltliche Werbung - zum Hinweis auf die Erfolgsaussichten einer Klage geschädigter Kapitalanleger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den Aktionärsschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Zulässige Anwaltswerbung im Internet
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 28.03.2002 - 315 O 619/01
- OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Papierfundstellen
- NJW 2004, 1668
- MMR 2004, 759
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 67/01
Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Da demgemäß die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts nach Art. 5 und 12 GG auch das Recht beinhalten, für die Inanspruchnahme seiner Dienste zu werben, bedarf einer Rechtfertigung immer nur die Einschränkung, die Reglementierung der anwaltlichen Werbung als Teil der anwaltlichen Berufsausübung, nicht aber die Werbemaßnahme, die keiner zulässigen Reglementierung zuwiderläuft (BGH NJW 2003, 346), vielmehr findet sie diese schon in Art. 5 und 12 GG.(b) Werbung im Sinne des § 43 b BRAO ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2003, 346).
- BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98
Widerruf der Erledigungserklärung
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne weiteres zu seinem ursprünglichen Klageantrag - im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO) - zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung). - BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98
Anwaltswerbung II
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
So ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach § 43 b BRAO grundsätzlich erlaubt (BGH WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II, NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben).
- BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96
GG - Berufsfreiheit
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Allerdings ist wegen Art. 5, 12 GG bei der Annahme der Form nach unzulässiger - nämlich eindeutig überzogen-reklamehafter und damit unsachlicher - Werbung eher Zurückhaltung angezeigt, denn zum einen ist dem Anwalt bei seiner berufsbezogenen Werbung eine nicht ganz enge Gestaltungsfreiheit unerlässlich zuzubilligen und zum anderen muss die Abgrenzung zur unsachlichen Werbung notwendig klar und von bloßen Geschmacksfragen unabhängig sein (BVerfG NJW 1997, 2510;… Feuerich/Weyland, a. a. O., § 6 BORA Rz. 15-16 m. w. Nw.). - BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
Anwaltsrundschreiben
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
So ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach § 43 b BRAO grundsätzlich erlaubt (BGH WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II, NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben). - BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90
Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse
Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Das Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung darf allerdings nicht mit dem früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten (so noch BGH GRUR 1991, 917 - Anwaltswerbung I) gleich gesetzt werden und es ist nicht zu verwechseln mit dem direkten Ansprechen potentieller Mandanten allgemein, was erlaubt ist.
- OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
" Mandantenwerbung"
Werbung ist jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg NJW 2004, 1668).Verboten ist dem Rechtsanwalt hingegen eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (HansOLG NJW 2004, 1668, 1669 m.w.N.).
- OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten …
23 a. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem (als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizierenden) Rundschreiben um Werbung i.S.d. § 43b BRAO, da es planvoll darauf gerichtet ist, die Adressaten für eine Inanspruchnahme der von der Beklagten offerierten Dienstleistungen zu gewinnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 2004, 1668; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783, 2785). - AG Weilheim, 09.07.2012 - 2 C 102/12
Rechtsanwaltsvertrag: Wirksamkeit bei vorangegangener Werbung durch Rundschreiben …
Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH NJW 2001, 2886; OLG Hamburg NJW 2004, 1668). - LG Berlin, 31.10.2006 - 103 O 169/06
Werbung - Rundschreiben an geschädigte Kapitalanleger
Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH, NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). - LG Berlin, 18.07.2006 - 15 O 528/06 Die Schreiben der Antragsgegnerin richteten sich an konkrete, namentlich angesprochene Personen, die das Schreiben schon aufgrund dieses Umstandes als aufdringliche Kontaktaufnahme verstehen konnten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2003, 363, 364; OLG Hamburg NJW 2004, 1668, 1669f).