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   OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18   

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OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18 (https://dejure.org/2020,48090)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2020 - 5 U 165/18 (https://dejure.org/2020,48090)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. März 2020 - 5 U 165/18 (https://dejure.org/2020,48090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19d MarkenG, § 25 Abs 2 MarkenG
    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 = BeckRS 2019, 13935 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn.25 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 - Damen Hose MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 - Damen Hose MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein noch nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Mymmo" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 - Damen Hose MO).

    Es ist gerade keine Zeichennutzung gegeben, bei der davon gesprochen werden könnte, eine nicht als Marke bekannte Modellbezeichnung werde etwa in der Angebotsbeschreibung oder der Rechnung an einer unauffälligen Stelle verwendet, weshalb der angesprochene Verkehr hierin keine markenmäßige Verwendung sehen werde (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erkennt der Verkehr, wovon hier auszugehen ist, aufgrund der zwischen die beiden Zeichen "Killtec" und "Mymmo" eingeschobenen beschreibenden Angabe "Kinder" in der angegriffenen Gesamtbezeichnung zwei selbstständige Zeichen, ist in den Zeichenvergleich nicht die Gesamtbezeichnung, sondern allein das eigenständige Zeichen "Mymmo" einzubeziehen (BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 18 - Damen Hose MO).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 = BeckRS 2019, 13935 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn.25 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 - Damen Hose MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein noch nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Mymmo" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 - Damen Hose MO).

    Es ist gerade keine Zeichennutzung gegeben, bei der davon gesprochen werden könnte, eine nicht als Marke bekannte Modellbezeichnung werde etwa in der Angebotsbeschreibung oder der Rechnung an einer unauffälligen Stelle verwendet, weshalb der angesprochene Verkehr hierin keine markenmäßige Verwendung sehen werde (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 - SAM, m.w.N.).

  • LG Hamburg, 16.10.2018 - 416 HKO 72/18

    "Killtec Kinder Mymmo" als markenmäßige Verwendung von "myMO"

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2018, Az.: 416 HKO 72/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu.

    unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb der Waren gem. Ziff. I. erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält;.

    unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;.

    unter Abänderung des am 16. Oktober 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 72/18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.162,70 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2018 zu zahlen.

  • OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18

    MYMMO MINI - Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "myMO" und dem Zeichen "MYMMO

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auch bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, dort S. 6, in einer Parallelsache festgestellt hat, ist die Marke "myMO" ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagenkonvolute zur Kennzeichnung diverser Kleidungsstücke nicht nur auf ihrer eigenen Webseite, sondern auch auf Online-Verkaufsplätzen benutzt worden.

    Die konkret in Rede stehende prominente Art der Zeichenverwendung auf dem Verpackungsaufkleber und dem Produktanhänger ist, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 10, in einem Parallelfall angenommen hat, als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks anzusehen.

    Ebenso tritt das Zeichen "Mini" innerhalb des Gesamtzeichens "Mymmo Mini" (Anlage K 3) aufgrund des stark beschreibenden Gehalts hinter dem Zeichen "Mymmo" zurück, weil letzteres, wie vorstehend ausgeführt und auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, in einem Parallelverfahren angenommen, als Fantasiebegriff wahrgenommen wird und als solcher aufgrund seiner Originalität das Gesamtzeichen prägt.

    Auch eine große klangliche Ähnlichkeit ist anzunehmen, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, ausgeführt hat.

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 - airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 121).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann aber seine blickfangmäßige Herausstellung, wie hier, für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - L 3 U 192/18

    Schulunfall - Unfall aus innerer Ursache (Herzkreislaufstillstand -

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Diese Nutzung durch die Beklagte für die von ihr angebotene Kinderhose erfolgte, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in dem Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, in einem Parallelverfahren angenommen hat, markenmäßig.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt das streitgegenständliche Zeichen "Mymmo", welches die Beklagte in der Angebotsüberschrift und in der Rechnung innerhalb der Angabe "Killtec Kinder Mymmo Mini Ski und Snowboardhose" sowie auf dem Verpackungsaufkleber und dem Produktanhänger innerhalb der Angabe "Mymmo Mini" (Anlage K 3) verwendet hat, nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs, wie bereits vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 3 f., in einem Parallelverfahren angenommen, ein herkunftsindividualisierendes Zeichen (Zweitkennzeichen) dar.

    (1) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat hierzu in einer Parallelsache im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 3 ff., ausgeführt:.

    (c) Wie bereits vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 20.12.2019, Az.: 3 U 192/18, dort S. 4, ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen "Mymmo" keinesfalls einen Vornamen erkennen.

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 2016, 382, 384 Rn. 19 - BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 16 - Wunderbaum II).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 229 Rn. 33 - Audi/HABM Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM Buchstabe α; BGH GRUR 2016, 382, 385 Rn. 31 - BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 19 - Wunderbaum II).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 19 - Wunderbaum II, m.w.N.).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann aber seine blickfangmäßige Herausstellung, wie hier, für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 - Damen Hose MO).

    Auch eine nach dem Abschluss eines Absatzgeschäftes ("post sale") wahrnehmbar werdende Zeichenverwendung kann eine Markenverletzung begründen (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 56, 57 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153, 155 Rn. 60 - Anheuser-Busch; BGH GRUR 2008, 793, 795 Rn. 21 - Rillenkoffer; BGH GRUR 2007, 780, 782 Rn. 25 - Pralinenform).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Sämtliche Entscheidungen, bei denen der Bundesgerichtshof die Verwendung als bloße Modellbezeichnung bejaht hat, sind zu bekannten oder zumindest gebräuchlichen Vornamen ergangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • LG Hamburg, 18.10.2018 - 327 O 131/18

    Verwechselungsgefahr beim Vertrieb von Hosen unter der Verwendung des Zeichens

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18

    Rock Isha, Rock Isha - Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel:

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • LG Hamburg, 17.01.2017 - 312 O 200/16

    Markenverletzung im Internet: Angebot von Jogginghosen unter Verbindung einer

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 164/16

    Markenrechtliche Zulässigkeit der Wort-Bildmarke "Elbphi"

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. zum MarkenG: BGH, Urteil vom 02.06.2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum; Senat, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 165/18, GRUR-RS 2020, 42180 Rn. 72; BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19, GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX).
  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 5 U 177/20

    EXIT - Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung EXIT

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19, GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX; BGH, Urteil vom 02.06.2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum; Senat, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 165/18, GRUR-RS 2020, 42180 Rn. 72).
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