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   OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02   

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OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02 (https://dejure.org/2005,3769)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 3 U 73/02 (https://dejure.org/2005,3769)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - 3 U 73/02 (https://dejure.org/2005,3769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Qualifizierung von Sportlernahrung als Arzneimittel; Abgrenzung und Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder Lebensmittel; Bestimmung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die überwiegende Zweckbestimmung eines Mittels; Unterscheidung nach dem Umfang des ...

  • archive.org

    AMG § 2 Abs. 1

  • Judicialis

    AMG § 2 Abs. 1; ; HWG § 3 a; ; LMBG § 1; ; UWG § 4 Nr. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Sportlernahrung" als Arzneimittel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine besondere Zulassung für Sportlernahrung als Arzneimittel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine besondere Zulassung für Sportlernahrung als Arzneimittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 f. - Sportlernahrung II; BGH, Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 - NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom 10.02.2000 - I ZR 97/98 - GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin; GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Wird der beantragte Verbotsumfang dagegen auf die konkrete Aufmachung des Produkts durch Werbeangaben begrenzt, sind auch diese Angaben bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung zugrunde zulegen (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Denn es erscheint ohne Hinzutreten besonderer Umstände als ausgeschlossen, dass die Auffassung der Fachkreise oder der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft die Verkehrsanschauung derart prägen konnten, dass sich die Mittel entgegen ihrer ihren Eigenschaften entsprechenden Präsentation als Lebensmittel darstellen (BGH WRP 2004, 1024, 1027 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Handelt es sich bei dem im Streit befindlichen Produkt um ein Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika oder um ein Präparat, das diesen in den Wirkungen gleichsteht, liegt ein Arzneimittel vor (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Es kann sich vielmehr auch um eine Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Eine pharmakologische Wirkung liegt vor, wenn die Wirkung eines Produkts über dasjenige hinausgeht, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Der BGH hat dies dann angenommen, wenn Zweck des Mittels unter Zugrundelegung der Verzehrangaben nicht mehr ein Ausgleich der durch Körperanstrengungen verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte sein soll, sondern allein die mit Gesundheitsgefahren verbundene pharmakologische Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung, etwa eine extreme Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen bewirken soll (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate; BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II).

    Diese Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftlichen Arzneimittelbegriff sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff, wie er sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.1.2002 (AblEG Nr. L 31, S. 1) darstellt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH NJOZ 2002, 2563, 2565 f.; BGH NJW 2001, 2812, 2813 f.- 3-fache Tagesdosis; Köhler, GRUR 2002, 844, 850 f.).

    dd) Weiter folgt eine überwiegend arzneiliche Zweckbestimmung nicht aus dem Gesichtspunkt der pharmakologischen Manipulation des menschlichen Körpers in Form der extremen Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 910, 914 - Muskelaufbaupräparate).

    Es kann sich vielmehr auch um ein Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Auch der BGH geht von einem arzneilichen Anwendungszweck dann aus, wenn es nicht mehr um einen Ausgleich der durch Körperanstrengung verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte, sondern allein um eine mit Gesundheitsgefahren verbundenen pharmakologischen Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung geht (BGH NJW 2002, 3469, 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Es wurde bereits ausgeführt, dass sich eine überwiegende Bestimmung zu Ernährungszwecken auch daraus ergeben kann, dass das Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse dient (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Eine über den Ausgleich der durch Körperanstrengung verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte hinausgehende, pharmakologischen Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung (BGH NJW 2002, 3469, 3471 - Muskelaufbaupräparate) lässt sich nach Auffassung des Senats auch dem Gutachten von Prof. Dr. S. nicht entnehmen.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Auch der Bundesgerichtshof, der dies unter dem Gesichtspunkt der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessführungsbefugnis zu prüfen hatte, hat das wiederholt getan (vgl. zuletzt WRP 2004, 1024, 1027 - Sportlernahrung II).

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 f. - Sportlernahrung II; BGH, Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 - NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom 10.02.2000 - I ZR 97/98 - GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin; GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).

    Denn es erscheint ohne Hinzutreten besonderer Umstände als ausgeschlossen, dass die Auffassung der Fachkreise oder der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft die Verkehrsanschauung derart prägen konnten, dass sich die Mittel entgegen ihrer ihren Eigenschaften entsprechenden Präsentation als Lebensmittel darstellen (BGH WRP 2004, 1024, 1027 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 f. - Muskelaufbaupräparate).

    Es kann sich vielmehr auch um eine Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Der Aufbau von (neuem) Muskelgewebe kann daher unter Umständen auch den physiologischen Bedürfnissen bestimmter Personengruppen Rechnung tragen (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin).

    Insoweit kann eine Sportlernahrung nicht nur dann einem besonderen Ernährungszweck i.S. des § 1 DiätVO dienen, wenn sie Mangelzustände nach Höchstleistungen auffüllen solle, sondern auch dann, wenn sie die Fähigkeit fördern solle, Höchstleistungen erst zu erreichen (BGH WRP 2004, 1024, 1029 - Sportlernahrung II).

    Der BGH hat dies dann angenommen, wenn Zweck des Mittels unter Zugrundelegung der Verzehrangaben nicht mehr ein Ausgleich der durch Körperanstrengungen verbrauchten Nährstoffe und Stoffwechselprodukte sein soll, sondern allein die mit Gesundheitsgefahren verbundene pharmakologische Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungssteigerung, etwa eine extreme Steigerung der Nährstoffaufnahme der Muskelzellen bewirken soll (BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate; BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II).

    Ein deutlicher Hinweis auf ein Arzneimittel kann dann angenommen werden, wenn die Dosierung des Mittels den ernährungsphysiologisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein Vielfaches übersteigt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II) oder dessen Einnahme mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist (BGH GRUR 2003, 631, 633 - L-Glutamin).

    Diese Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftlichen Arzneimittelbegriff sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff, wie er sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.1.2002 (AblEG Nr. L 31, S. 1) darstellt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH NJOZ 2002, 2563, 2565 f.; BGH NJW 2001, 2812, 2813 f.- 3-fache Tagesdosis; Köhler, GRUR 2002, 844, 850 f.).

    Damit gilt die Lebensmitteldefinition der Verordnung und damit auch die Bezugnahme auf die Arzneimitteldefinition durch die genannten Richtlinien nicht unmittelbar für das deutsche Recht, sondern bedarf der Umsetzung (Köhler GRUR 2002, 844, 851; vgl. auch BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II).

    Dies spricht gerade nicht gegen einen möglichen Ernährungszweck, da hierzu im Grundsatz nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH auch die Befriedigung eines besonderen Ernährungsbedürfnisses einer bestimmten Personengruppe, z.B. Sportler, gehören kann, die die körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur erhalten, sondern steigern und Muskelgewebe aufbauen wollen (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin).

    Anhaltspunkte dafür, dass die hier empfohlene Dosierung den ernährungsphysiologisch für Sportler erforderlichen und möglichen Bedarf um das Vielfache übersteigt (vgl. dazu BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II), hat der Sachverständige ebenfalls nicht geäußert.

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 203/00

    "L-Glutamin"; Würdigung von Werbeaussagen; Begriff des Arzneimittels

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Sie sind vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der Aufmachung den dem gesamten Erscheinungsbild des Mittels zu würdigen (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin m.w.N.).

    Es kann sich vielmehr auch um eine Mittel zur Befriedigung besonderer, die physiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden Ernährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469 ff., 3471 - Muskelaufbaupräparate).

    Der Aufbau von (neuem) Muskelgewebe kann daher unter Umständen auch den physiologischen Bedürfnissen bestimmter Personengruppen Rechnung tragen (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin).

    Ein deutlicher Hinweis auf ein Arzneimittel kann dann angenommen werden, wenn die Dosierung des Mittels den ernährungsphysiologisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein Vielfaches übersteigt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II) oder dessen Einnahme mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist (BGH GRUR 2003, 631, 633 - L-Glutamin).

    Dies spricht gerade nicht gegen einen möglichen Ernährungszweck, da hierzu im Grundsatz nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH auch die Befriedigung eines besonderen Ernährungsbedürfnisses einer bestimmten Personengruppe, z.B. Sportler, gehören kann, die die körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur erhalten, sondern steigern und Muskelgewebe aufbauen wollen (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin).

  • BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00

    Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Lässt sich eine überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung nicht feststellen, ist das Produkt als Lebensmittel anzusehen (BGH NJW 2001, 2812, 2813; BGH NJW 1976, 1154).

    Diese Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftlichen Arzneimittelbegriff sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff, wie er sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.1.2002 (AblEG Nr. L 31, S. 1) darstellt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH NJOZ 2002, 2563, 2565 f.; BGH NJW 2001, 2812, 2813 f.- 3-fache Tagesdosis; Köhler, GRUR 2002, 844, 850 f.).

    Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann eine Bedürfnis des Verkehrs nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen werden sollten (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2000, 530 - L-Carnitin; BGH NJW 2001, 2812, 2814 - 3-fache Tagesdosis).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2812, 2813 - 3-fache Tagesdosis) kann eine arzneiliche Zweckbestimmung nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die empfohlene Dosierung eines Stoffes den normalen Tagesbedarf um mehr als das Dreifache übersteigt und mit der diesen normalen Bedarf übersteigenden Zufuhr kein zusätzlicher ernährungsphysiologischer Nutzen verbunden ist.

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 f. - Sportlernahrung II; BGH, Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 - NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom 10.02.2000 - I ZR 97/98 - GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin; GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Die Beurteilung hat dann allein auf der Grundlage der auf dem Produkt selbst bzw. ihren Verkaufsverpackungen selbst befindlichen Angaben und unter Berücksichtigung der Frage, ob es in der empfohlenen Dosierung pharmakologische Wirkungen hat, zu erfolgen (BGH NJOZ 2002, 2563, 2566; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Die Feststellung von pharmakologischen Wirkungen wird in diesem Fall regelmäßig nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein (BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Umstände, die dem Verkehr erst deutlich machen, es mit einem Arzneimittel zu tun zu haben, müssen mithin in dem beantragten Verbot enthalten sein (BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; OLG Hamburg, Urteil vom 5.10.2000 - 3 U 233/99, OLG Report Hamburg 2001, 193, 194).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologische Wirkung hat (BGH GRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH , Urteil vom 11.7.2002 - I ZR 273/90, NJOZ 2002, 2563, 2565; BGH, Urteil vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2813; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Die Beurteilung hat dann allein auf der Grundlage der auf dem Produkt selbst bzw. ihren Verkaufsverpackungen selbst befindlichen Angaben und unter Berücksichtigung der Frage, ob es in der empfohlenen Dosierung pharmakologische Wirkungen hat, zu erfolgen (BGH NJOZ 2002, 2563, 2566; BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin).

    Diese Abgrenzung der Arzneimittel von den Lebensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftlichen Arzneimittelbegriff sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelbegriff, wie er sich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.1.2002 (AblEG Nr. L 31, S. 1) darstellt (BGH WRP 2004, 1024, 1028 - Sportlernahrung II; BGH NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate; BGH NJOZ 2002, 2563, 2565 f.; BGH NJW 2001, 2812, 2813 f.- 3-fache Tagesdosis; Köhler, GRUR 2002, 844, 850 f.).

  • OLG Hamburg, 28.10.1999 - 3 U 40/99

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann eine Bedürfnis des Verkehrs nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen werden sollten (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2000, 530 - L-Carnitin; BGH NJW 2001, 2812, 2814 - 3-fache Tagesdosis).

    ee) Auch aus der zum Gegenstand des Antrags gemachten Produktbeschreibung der Präparate ergibt sich keine überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung, so dass die Frage offen bleiben kann, ob ein Mittel, das keine pharmakologische Wirkung besitzt, allein wegen der Art und Weise seiner Präsentation im Vertrieb als Arzneimittel zu behandeln sein könnte (ebenfalls offengelassen in BGH GRUR 2000, 530 - L-Carnitin).

  • OLG Hamburg, 15.10.2000 - 3 U 233/99

    Werbung für ein nicht als Arzneimittel zugelassenen Nahrungsergänzungsmittel für

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Umstände, die dem Verkehr erst deutlich machen, es mit einem Arzneimittel zu tun zu haben, müssen mithin in dem beantragten Verbot enthalten sein (BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; OLG Hamburg, Urteil vom 5.10.2000 - 3 U 233/99, OLG Report Hamburg 2001, 193, 194).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt bei "ambivalenten" Stoffen, denen nach Zusammensetzung und Eigenschaften eine sowohl arzneimitteltypische als auch lebensmitteltypische Zweckbestimmung innewohnt, ein Arzneimittel erst dann vor, wenn dem Verbraucher der Aufbau von Muskelmasse auf Grund der konkreten Präsentation als einzig denkbarer Zweck des angegriffenen Mittels erscheinen muss (OLG Hamburg, OLG Report Hamburg 2001, 193, 194).

  • LG Hamburg, 15.03.2002 - 416 O 149/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 15. März 2002 (416 O 149/99) abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.3.2002, Az. 416 O 149/99, soweit die Berufungsklägerin verurteilt wurde, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

  • OLG Celle, 30.06.1999 - 3 U 240/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 73/02
    Im Verfahren der gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegten Berufung (OLG Hamburg, 3 U 240/98) haben die Parteien das dortige Verfahren durch Vergleich dahingehend erledigt, dass der Streit im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden solle.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte 3 U 240/98 (416 O 154/98) Bezug genommen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

  • LG Hamburg, 02.10.1998 - 416 O 154/98
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 4 U 143/97

    "Biotrans"in Form sogenannter Capsetten mit jeweils 500ml L-Carnitin ist ein

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 125/74

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer Werbung für Fencheltee -

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 209/92

    Knoblauchkapseln

  • OLG Hamburg, 27.01.2005 - 3 U 28/03

    Wettbewerbsrechtliche Prüfung des Vertriebs eines Fischölpräparats: Abgrenzung

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 112/05

    "HMB-Kapseln"; Begriff des Arzneimittels

    Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg ZLR 2005, 490 = OLG-Rep 2006, 53).
  • OLG Hamburg, 23.10.2006 - 3 W 151/06

    Enzympräparat als Nahrungsergänzungsmittel; Abgrenzung zu Arzneimitteln

    Zur Abgrenzung eines Arzneimittels von einem Lebensmittel hat der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in seinem Urteil vom 26. Mai 2005 - 3 U 73/02 - (u. a. veröffentlicht in: OLG-Report Hamburg 2006, 53) Folgendes ausgeführt:.
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