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   OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17   

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https://dejure.org/2017,57416
OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17 (https://dejure.org/2017,57416)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2017 - 3 U 65/17 (https://dejure.org/2017,57416)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17 (https://dejure.org/2017,57416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gut für die Stimme

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 UWG, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006
    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Hustenbonbons mit dem Slogan "Gut für die Stimme"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes Dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 19 - Repair-Kapseln; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 - Vitalpilze).

    Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben i. S. v. Art. 10 Abs. 1 VNGA - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 36 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bzw. des jeweiligen Produkts bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 21 - Vitalpilze).

    Denn andernfalls enthielte die VNGA insoweit entgegen dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in den Übergangsregelungen ihres Art. 28 VNGA eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, zunächst eine strengere Regelung als später vorgesehen (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 15 - Vitalpilze).

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes Dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 19 - Repair-Kapseln; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 - Vitalpilze).

    Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 VNGA) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 VNGA (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 VNGA) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 VNGA) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 26 - Lernstark; BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 24 - Repair-Kapseln).

    Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener bzw. beantragter und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe beantragt oder zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 34 f. - Repair-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 53 - Lernstark).

    Zudem muss die beigefügte spezifische Angabe erkennen lassen, auf welchen der in der Liste aufgeführten bzw. zur Liste angemeldeten Inhaltsstoff die behauptete Wirkung des Produkts beruht (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 35 - Repair-Kapseln).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 VNGA) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 VNGA (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 VNGA) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 VNGA) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 26 - Lernstark; BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 24 - Repair-Kapseln).

    Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener bzw. beantragter und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe beantragt oder zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 34 f. - Repair-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 53 - Lernstark).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Nach Art. 10 Abs. 1 VNGA sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der VNGA (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der VNGA (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß der VNGA zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind (BGH GRUR 2011, 246, 247, Rn. 6 - Gurktaler Kräuterlikör).

    Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist - Erwägungsgrund 16 der VNGA folgend - aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der VNGA genannten Funktionen - insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen - zu beantworten (BGH GRUR 2011, 246, 247, Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VNGA genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 36 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte).

    Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben i. S. v. Art. 10 Abs. 1 VNGA - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 36 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 29/13

    RESCUE-Produkte

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VNGA genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 36 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte).

    Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben i. S. v. Art. 10 Abs. 1 VNGA - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 403, Rn. 36 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte).

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 86/75

    Schutzfilme und Tauchmassen, die dazu dienen, Fleisch und Fleischwaren länger

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17
    Im Übrigen greift der Einwand der "unclean hands" hier schon deshalb nicht durch, weil durch die gesundheitsbezogenen Angaben der Antragsgegnerin die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt sind (BGH, GRUr 1977, 494, 497 - DERMATEX; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 35. Auflage, 2017, § 11 Rn. 2.39 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend sowie der auch in der Literatur vertretenen Ansicht an (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2022, 476, Rn. 33; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, Magazindienst 2021, 1176, juris Rn. 41 m.w.N.; KG, WRP 2016, 265, juris Rn. 39; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17; siehe auch Senat, WRP 2018, 489, juris Rn. 71 ff. - Gut für die Stimme).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2019 - 6 U 87/18

    Zykluszauber-Tee - Wettbewerbsverstoß: Werbeaussage über eine Verbesserung des

    Ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Zykluszauber-Tee als Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und einer Funktion des menschlichen Organismus andererseits (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.10.2017 - 3 U 65/17 -, juris Rn 72) wird dadurch nicht hergestellt.
  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als sogenannten Fatburner;

    Zum einen hat bereits das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2017 (3 U 65/17, WRP 2018, 489 - Gut für die Stimme) zutreffend ausgeführt, dass auch im Bereich gesundheitsbezogener Angaben für sogenannte "Botanicals" Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Claims beantragt worden sind.
  • OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18

    Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften

    Es entspricht deshalb verbreiteter Auffassung, dass betreffend diese "Botanicals" weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung kommt, sodass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder möglicherweise auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (Senat, Urteil vom 7. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 92; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 20 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 478; wohl anders betreffend das Erfordernis eines entsprechenden Antrags: OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17, juris Rn. 79).
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