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   OLG Hamburg, 27.12.2016 - 8 U 62/13   

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https://dejure.org/2016,77929
OLG Hamburg, 27.12.2016 - 8 U 62/13 (https://dejure.org/2016,77929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2016 - 8 U 62/13 (https://dejure.org/2016,77929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2016 - 8 U 62/13 (https://dejure.org/2016,77929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • baurechtsiegen.de

    Werkabnahme in Kenntnis und Verzicht auf Vorbehalt der Mängelansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zahlung restlichen Werklohns

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abnahme trotz bekannter Mängel: Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abnahme trotz bekannter Mängel: Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung! (IBR 2020, 12)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.12.2016 - 8 U 62/13
    Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 141/13 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.12.2016 - 8 U 62/13
    Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.12.2016 - 8 U 62/13
    Der vereinzelt gebliebenen Auffassung, dass die Verjährung nach der "Ultimoregel" des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember 2002 begonnen habe und daher erst zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen sei, folgt der BGH in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden gegenteiligen Meinung nicht (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 6, juris).
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