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   OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04   

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https://dejure.org/2005,11052
OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04 (https://dejure.org/2005,11052)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 U 209/04 (https://dejure.org/2005,11052)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2005 - 3 U 209/04 (https://dejure.org/2005,11052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung werblicher Aussagen; Beurteilung der Werbeaussagen "1 DSL Plus kann einfach mehr" und "1 DSL Plus bietet Ihnen viel mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Leitsatz)

    Werbeaussage «Viel mehr als ein sicherer Internetzugang» ist zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3
    Irreführung durch Werbung mit zuverlässigem und sicherem Internetzugang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 324 (Ls.)
  • MMR 2005, 851
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach §§ 3, 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht (BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte).

    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.

    Handelt es sich bei der zu beurteilenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Aussage geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen wird, gehören die einzelnen Angaben aber zu einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - Ss. 15 f. - Epson-Tinte).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Da vorliegend eine Werbung für den Zugang zum Internet den Streitgegenstand bildet, d.h. eine Werbung für eine Dienstleistung des - mittlerweile - täglichen Bedarfs, die sich an den privaten Kunden oder Verbraucher richtet, kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, selbst beurteilen, wie diese Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH GRUR 2002, 182 (184) - Das Beste jeden Morgen).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550 (552) - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad; BGH Urt. V. 16.12.04 - I ZR 222/02 - S. 14 - Epson-Tinte), wobei maßgeblich ist, wie die Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstanden wird.
  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 71/02

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbeaussage

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem vom Senat im Jahr 2002 entschiedenen Fall (GRUR-RR 2003, 157) und dem im Jahre 2004 entschiedenen Fall (3 U 40/03), der die blickfangmäßig herausgestellte Aussage: "Mit T... sorgenfrei ins Internet" zum Gegenstand hatte, nicht zu vergleichen.
  • OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03

    Irreführung der Werbebehauptung "Sorgenfrei ins Internet"

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04
    Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem vom Senat im Jahr 2002 entschiedenen Fall (GRUR-RR 2003, 157) und dem im Jahre 2004 entschiedenen Fall (3 U 40/03), der die blickfangmäßig herausgestellte Aussage: "Mit T... sorgenfrei ins Internet" zum Gegenstand hatte, nicht zu vergleichen.
  • OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05

    Irreführende Werbung: Angebot eines DSL-Internetzugangs mit der Angabe "Gehen Sie

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).
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