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   OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11   

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OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11 (https://dejure.org/2012,37261)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 3 U 17/11 (https://dejure.org/2012,37261)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 3 U 17/11 (https://dejure.org/2012,37261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Abgrenzung zwischen erlaubter vergleichender Werbung und unzulässiger Rufausbeutung durch Nennung einer fremden Marke

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 30 - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Dabei ist auf eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person abzustellen und zu berücksichtigen, an welche Verkehrskreise sich die Werbung richtet (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 52 - Toshiba/Katun).

    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Zu berücksichtigen ist, an wen sich die beanstandete Werbung richtet und wie diese insgesamt präsentiert wird (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 60 - Toshiba/Katun).

    Die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen müssen daher in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 37 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756, Tz. 69 - L´Oréal/Bellure).

    Eine unlautere Rufausnutzung ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben, wenn ein Hinweis auf das Zeichen des Mitbewerbers Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 54 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 15, GRUR 2006, 345 - Siemens/VIPA).

    Dies ist der Fall, wenn die Nennung der Marke eines Mitbewerbers in einem Werbevergleich notwendig ist, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität und Preise der konkurrierenden Waren zu informieren (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 34 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 8.4.2003, C-44/01, GRUR 2003, 533, Tz. 50 - Pippig).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Irrelevant ist es dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Ein Zeichen fällt dann unter den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158, Tz. 13 - Teddybär; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Eine Assoziation setzt dabei nicht voraus, dass eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Das bedeutet indes nicht, dass die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Kennzeichenverwendung für die Prüfung der Lauterkeit der vergleichenden Werbung ohne Bedeutung wäre und die Zulässigkeit einer solchen Werbung - wie die Klägerin meint - schon dann bejaht werden müsste, wenn die Kennzeichenverwendung dem mit der vergleichenden Werbung verfolgten Zweck nützlich ist (so auch schon BGH, Beschluss vom 2.12.2004, I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 _ Bestellnummernübernahme).

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 30 - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Irrelevant ist es dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Richtet sich eine Werbung an Fachkreise ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien geringer, als wenn die Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 19, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Die bloße Nennung der Marke eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist daher nicht ohne weiteres unlauter (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 14, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 3- Genealogie der Düfte).

    Es müssen vielmehr über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausbeutung begründen zu können (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-59/05

    Siemens - Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Richtet sich eine Werbung an Fachkreise ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien geringer, als wenn die Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 19, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Die bloße Nennung der Marke eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist daher nicht ohne weiteres unlauter (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 14, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 3- Genealogie der Düfte).

    Eine unlautere Rufausnutzung ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben, wenn ein Hinweis auf das Zeichen des Mitbewerbers Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 54 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 15, GRUR 2006, 345 - Siemens/VIPA).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar der Vorteil, den der Werbende selber aus der vergleichenden Werbung zieht und der zudem der vergleichenden Werbung immanent ist, für sich allein kein maßgeblicher Faktor bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sein (EuGH vom 23.2.2006, C-59/05, GRUR 2006, 345, Tz. 24 f. - Siemens/VIPA ).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen müssen daher in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 37 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756, Tz. 69 - L´Oréal/Bellure).

    Aus den Erwägungsgründen 13 bis 15 der Richtlinie 97/55/EG ergibt sich aber weiter, dass die in der Werberichtlinie genannten Bedingungen für die Zulässigkeit vergleichender Werbung zum einen das Interesse des Markeninhabers, den Schutz seines Ausschließlichkeitsrechts zu genießen, und zum anderen das Interesse der Mitbewerber des Markeninhabers sowie das der Verbraucher an einer wirksamen vergleichenden Werbung, durch die die Unterschiede zwischen den angebotenen Waren oder Dienstleistungen objektiv herausgestellt werden, in Einklang bringen sollen (EuGH, Urteil vom 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756, Tz. 71 - L´Oréal/Bellure).

    In seiner Entscheidung vom 18.6.2009 (C-487/07, GRUR 2009, 756, TZ 68 - L´Oréal/Bellure) hat der EuGH aber ausgeführt, dass die in Art. 3a Abs. 1 lit. a) bis h) der Richtlinie 84/450/EG aufgeführten kumulativen Bedingungen, die eine vergleichende Werbung für ihre Zulässigkeit erfüllen muss, eine Abwägung der verschiedenen Interessen bezwecken, die durch die Genehmigung der vergleichenden Werbung berührt sein können.

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98

    Zulassung eines Arzneimittels; Wettbewerbswidrigkeit eines von der zuständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    (1) Jeder anlehnenden vergleichenden Werbung ist zwar ein gewisses Maß an Rufausbeutung immanent (BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

    Es müssen vielmehr über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausbeutung begründen zu können (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10

    Teddybär

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Ein Zeichen fällt dann unter den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158, Tz. 13 - Teddybär; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Werbenden, des Mitbewerbers und der Verbraucher unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 - Teddybär; Sack, WRP 2011, 155; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rz. 157 m.w.N.; Sack in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 6 Rz. 176 m.w.N.; Ohly, Vergleichende Werbung für Zubehör und Warensortimente, GRUR 2007, 3; Fezer, UWG, 2005, § 6 Rz. 210).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Dies ist der Fall, wenn die Nennung der Marke eines Mitbewerbers in einem Werbevergleich notwendig ist, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität und Preise der konkurrierenden Waren zu informieren (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 34 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 8.4.2003, C-44/01, GRUR 2003, 533, Tz. 50 - Pippig).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Senats jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Urteil des Senats vom 2.7.2009, 3 U 151/08, PharmaR 2010, 135; Urteil des Senats vom 21.12.2006, 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • OLG Hamburg, 02.07.2009 - 3 U 151/08

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung für ein biotechnologisch

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Senats jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Urteil des Senats vom 2.7.2009, 3 U 151/08, PharmaR 2010, 135; Urteil des Senats vom 21.12.2006, 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 60/12

    Einschränkungen des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung;

    Dort waren, worauf das Oberlandesgericht maßgeblich abgestellt hat, die Werbeadressaten hochspezialisierte Fachärzte, denen das vergleichende werbende Unternehmen als Herstellerin von Generika bekannt und die Zuordnung über Name und Wirkstoff möglich war (NJOZ 2013, 689, 692).
  • OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13

    Transdermale Pflaster - Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige

    Anders als in der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 28.6.2012 (PharmR 2012, 481), in der die (Wort-) Marke identisch in das Produktlogo des Generikums übernommen worden war, handelt es sich vorliegend also nicht um eine identische Verwendung der Verfügungsmarke.
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