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   OLG Hamburg, 28.11.1997 - 1 U 102/97   

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https://dejure.org/1997,13385
OLG Hamburg, 28.11.1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 1997 - 1 U 102/97 (https://dejure.org/1997,13385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Schiedsgutachtenklausel; Erfordernis des Nachweises von rechtserheblichen, durch einen Schiedsgutachter festzustellenden Tatsachen durch Vorlage des Schiedsgutachtens für die Begründetheit der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 414
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 30.04.2010 - 25 U 6/09

    Leasingvertrag: Ausgleich des Minderwerts eines geleasten Fahrzeugs nach

    21 Die in einem solchen Schiedsgutachtervertrag regelmäßig stillschweigend enthaltene Abrede, wonach der Gläubiger bis zur Erstattung des Gutachtens die Forderung gegen den Schuldner nicht einklagen werde (BGH NJW 1990, S. 1231 (1232), führt nicht dazu, dass eine Klage als unzulässig, sondern bis zur Bestimmung, also der Vorlage des Schiedsgutachtens etwa zur Höhe der Forderung, als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist, weil der Schiedsgutachtervertrag keine Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO gibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGR Hamburg 1998, S. 97; MK-Gottwald, a.a.O., § 317 BGB Rdn. 26 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 253 ZPO Rdnr. 19; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 317 BGB Rdnr. 3).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2004 - 10 U 120/03

    Rechtsfolgen einer bei Auszug nicht ausgeführten Renovierung durch

    Den jeweils andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen BGH NJW 1971, 1455, BGH NJW 1982, 1878, BGH NJW-RR 1996, 1409; BGH NJW 1998, 3486, BGH NJW 1999, 2215; BGHZ 39, 287, BGHZ 78, 1, BGHZ 103, 298, OLG Frankfurt VR 1982, 759 und OLG Hamburg NZV 1998, 414 lässt sich Gegenteiliges für den Streitfall nicht entnehmen.
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