Rechtsprechung
OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,14822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 176 § 922 § 929 Abs. 1; BGB § 174
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei persönlich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 406 O 150/99
- OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92
Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung …
Auszug aus OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00
Unterlassungsbeschlussverfügungen wie die vorliegende des Landgerichts vom 25. Oktober 1999 werden dem Schuldner im Parteibetrieb zugestellt (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO ), damit werden sie wirksam und zugleich so vollzogen (BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung). - OLG Düsseldorf, 18.01.1984 - 15 U 158/83
Auszug aus OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mangels Vollziehung erfolgt im Übrigen nach der zutreffenden herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf GRUR 1984, 385; OLG Köln WRP 1987, 403;… Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 25 UWG Rz. 63), der der Senat folgt, rückwirkend "ex tunc". - OLG Hamburg, 16.11.2000 - 3 U 150/00
Erklärung einer Prozessvollmacht gegenüber dem abmahnenden Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00
(bb) Aus eben diesen Gründen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (3 U 150/00: U B GmbH gegen H & N.) eine fast gleich lautende Wendung in einem Anwaltsschreiben (dort: "Für eine eventuelle Klage Ihrer Partei bin ich zustellungsbevollmächtigt") ebenfalls als Erklärung im Sinne einer Prozessvollmacht und nicht im Sinne einer bloßen Zustellungsbevollmächtigung angesehen; die dortige beklagte Partei hatte zu Recht beanstandet, dass ihr durch das erstinstanzliche Urteil gemäß § 344 ZPO die Kosten ihrer Säumnis auferlegt worden sind, weil die Klage objektiv zu Unrecht unmittelbar der beklagten Partei und nicht - wie nach § 176 ZPO erforderlich - ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war.
- LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23 Dabei kann dahinstehen, ob der vorprozessualen Antwort des späteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11.09.2023 (Anlage AST 10) eine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu entnehmen war, da in dieser nur mitgeteilt wurde, dass der Unterzeichner im Hinblick auf eine eventuelle Eskalation zustellungsbevollmächtigt sei (siehe dazu mit unterschiedlichen Auffassungen etwa OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 102 und OLG Hamburg, OLG-Report 2001, 278).
- OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung
Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (in einem konkreten Fall anderer Auffassung: OLG Hamburg OLGR 2001, 278). - OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 83/01
Zu den Anforderungen eines Aufhebungsgrundes für eine Verbotsverfügung
Der Senat hat bereits in zwei gleich gelagerten Fällen ebenso entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 2000 - 3 U 150/00; Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 3 U 171/00). - OLG Oldenburg, 25.10.2001 - 1 U 102/01
Zustellung; Beschlussverfügung; Rechtsanwalt; Einstweilige Verfügung; …
Erst dann, wenn sich ein Rechtsanwalt unmissverständlich als Bevollmächtigter für dieses Eilverfahren gemeldet hat, könnte die Verpflichtung bestehen, die Beschlussverfügung - auch - an diesen zuzustellen (so OLG Köln JMBl NRW 2001, 202; OLG Hamburg OLGR Hamburg 2001, 278; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 444). - OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07 Die Voraussetzungen des § 172 ZPO (§ 176 a.F. ZPO), welcher nach ganz herrschender Meinung auch für die Zustellung einer Unterlassungsverfügung nach §§ 936, 922, 929 ZPO gilt (OLG Hamburg WRP 93, 823 m.w.N.; NJOZ 2001, 652, 653; NJOZ 2002, 1994, 1999), liegen nicht vor.