Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von E-Mail-Werbung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Adressaten; Inhaltskontrolle vorformulierter Einwilligungserklärungen in Glücksspielteilnahmebedingungen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.08.2008 - 407 O 333/07
- OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vorschriften anzuwenden, sofern sie nur im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen, ohne deren rechtlicher Bestandteil zu sein (BGH GRUR 00, 818, 819 - Telefonwerbung VI; BGH NJW 99, 1864).Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (BGH GRUR 00, 818, 819 - Telefonwerbung VI).
Entscheidend ist, dass der Verwender bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH GRUR 00, 818, 819 - Telefonwerbung VI; BGH NJW 99, 1864).
- BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98
Telefon-Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vorschriften anzuwenden, sofern sie nur im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen, ohne deren rechtlicher Bestandteil zu sein (BGH GRUR 00, 818, 819 - Telefonwerbung VI; BGH NJW 99, 1864).Entscheidend ist, dass der Verwender bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (BGH GRUR 00, 818, 819 - Telefonwerbung VI; BGH NJW 99, 1864).
- OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 43/08
Wettbewerbsverstoß durch Zusendung von E-Mail-Werbung: Darlegungs- und Beweislast …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die zwischen den Parteien schwebende Parallelsache 5 U 43/08.
- OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08
Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Ein derartiges Ansinnen ist jedenfalls im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zivilrechtlich unwirksam und verstößt in entsprechender Weise gegen Wettbewerbsrecht (ebenso OLG Köln, Urt. v. 29.04.09, 6 U 218/08). - BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2006, 953 -Warnhinweis; BGHZ 175, 238 -ODDSET). - OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 79/06
Unlauterer Wettbewerb: Anspruch auf Unterlassung unerwünschter eMail-Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Derjenige, der sich auf die Erteilung einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beruft, hat im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit eine Einwilligung des Adressaten einer Werbe-eMail darzulegen und belegen zu können (vgl. bereits Senat MD 2008, 943 = WRP 2007, 1246 = OLG-Report 2007, 954). - BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03
Warnhinweis II
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2009 - 5 U 226/08
Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2006, 953 -Warnhinweis; BGHZ 175, 238 -ODDSET).