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   OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15   

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https://dejure.org/2016,49005
OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15 (https://dejure.org/2016,49005)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 6 U 218/15 (https://dejure.org/2016,49005)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2016 - 6 U 218/15 (https://dejure.org/2016,49005)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 854 BGB, § 425 Abs 1 HGB
    Frachtführerhaftung: Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung durch den Frachtführer; tatsächliche Sachherrschaft des Frachtführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Übernahme des Transportguts zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Übernahme des Transportguts zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB

  • rechtsportal.de

    HGB § 425 Abs. 1
    Begriff der Übernahme des Transportguts zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme zur Beförderung von Transportgut

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.2012 - I ZR 214/10

    Frachtführerhaftung: Beginn des Haftungszeitraums bei Vorlagerung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Die Übernahme zur Beförderung setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 zu § 425 HGB; BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 10 zu Art. 17 CMR).

    Das Gut muss in objektiver Hinsicht derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (BGH TranspR 2012, 107 Rn. 13; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 425 Rn. 18).

    Kann der Umstand, dass der Absender den bereits auf dem Auflieger des Frachtführers gestellten Leercontainer beladen hat, mithin nicht die Übernahme des Gutes zur Beförderung gem. § 425 Abs. 1 HGB begründen, ist auf die allgemeine Voraussetzung zurückzugreifen, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwerben muss (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 BGH TranspR 2015, 33 Rn. 10; Koller, a.a.O. , § 425 Rn. 17).

    Solange der Auflieger mit dem beladenen Container auf dem Gelände der B. GmbH abgestellt war und auf die Abholung durch den Fahrer des Nebenintervenienten zu 2) wartete, war das Gut deshalb auch nicht derart in den Verantwortungsbereich der Beklagten gelangt, dass sie es vor Schäden hätte bewahren können (vgl. BGH TranspR 2012, 107 Rn. 13; BGH TranspR 2015, 33 Rn. 11).

    Richtig ist, dass die Obhutshaftung nach § 425 Abs. 1 HGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen muss; denn eine solche Handlung dient der Erfüllung des Beförderungsvertrags (BGH TranspR 2012, 107 Rn. 18).

  • BGH, 22.05.2014 - I ZR 109/13

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr bei Sendungsverlust:

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Die Übernahme zur Beförderung setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 zu § 425 HGB; BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 10 zu Art. 17 CMR).

    In subjektiver Hinsicht setzt die Übernahme durch den Frachtführer den Willen des Absenders voraus, die Verfügungsgewalt über das Transportgut aufzugeben, und den Willen des Frachtführers, die Kontrolle daran zu übernehmen (BGH TranspR 2015, 33 Rn. 10; Schaffert, a.a.O., § 425 Rn. 19).

    Der BGH konkretisiert die Besitzerlangung durch den Frachtführer dahin, dass der Frachtführer grundsätzlich das Gut zur Beförderung übernimmt, wenn die vom Absender vorzunehmenden Ladearbeiten abgeschlossen sind und der Fahrer entweder den Laderaum schließt oder das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (vgl. BGH TranspR 2015, 33 Rn. 11 zu Art. 17 CMR; Koller, a.a.O., § 425 Rn. 19).

    Kann der Umstand, dass der Absender den bereits auf dem Auflieger des Frachtführers gestellten Leercontainer beladen hat, mithin nicht die Übernahme des Gutes zur Beförderung gem. § 425 Abs. 1 HGB begründen, ist auf die allgemeine Voraussetzung zurückzugreifen, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwerben muss (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 BGH TranspR 2015, 33 Rn. 10; Koller, a.a.O. , § 425 Rn. 17).

    Solange der Auflieger mit dem beladenen Container auf dem Gelände der B. GmbH abgestellt war und auf die Abholung durch den Fahrer des Nebenintervenienten zu 2) wartete, war das Gut deshalb auch nicht derart in den Verantwortungsbereich der Beklagten gelangt, dass sie es vor Schäden hätte bewahren können (vgl. BGH TranspR 2012, 107 Rn. 13; BGH TranspR 2015, 33 Rn. 11).

  • LG Hamburg, 27.08.2015 - 413 HKO 101/14

    Frachtführerhaftung: Beginn des Obhutszeitraums

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2015, Az. 413 HKO 101/14, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2016, Az. 413 HKO 101/14, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR 48.537,22 freizustellen, die die Streitverkündete A. (Nebenintervenientin zu 1) gegen die Klägerin aufgrund des Verlustes von Ware aus dem Container TGHU 848891, den die Beklagte am 30.05.2013 vom Gelände der B. GmbH in Hamburg nach Bremerhaven transportieren sollte, geltend macht.

  • BGH, 27.10.1978 - I ZR 114/76

    Frachtgut - Luftfrachtführer - Obhut - Beginn der Obhut - Übernahmedes Frachtguts

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Das ist zwar ausnahmsweise möglich (vgl. BGH NJW 1979, 493 f; MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 425 Rn. 36).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZR 13/99

    Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers im

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Dabei geht es bei dem mittelbaren Besitz regelmäßig um das Verhältnis Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer (vgl. BGH TranspR 2001, 471, 472).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11

    Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Dabei muss die tatsächliche Sachherrschaft, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (vgl. BGH NZM 2013, 204 Rn. 10 (juris); Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 854, Rn. 3 f).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2013 - 5 U 138/12

    Frachtrecht: Vorausetzungen des Ar. 17 I CMR (Zeitpunkt der Obhutsübernahme)

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 6 U 218/15
    Der unmittelbare Besitz wird begründet, indem die tatsächliche Gewalt nach außen erkennbar erlangt wird, getragen von einem Sachbeherrschungswillen (vgl. OLG Frankfurt a.M., TranspR 2013, 341, 342).
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