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   OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85   

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https://dejure.org/1985,6553
OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85 (https://dejure.org/1985,6553)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.1985 - 14 U 37/85 (https://dejure.org/1985,6553)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 1985 - 14 U 37/85 (https://dejure.org/1985,6553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einschränkungen eines Baugrundstücks hinsichtlich der Bebaubarkeit gegenüber dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch; Verjährung des Anspruchs auf Minderung; Schadensersatz wegen Fehlens einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1398
  • NVwZ 1987, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1976 - V ZR 213/74

    Feststehen des Erbbauzinses nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Der Rückgriff auf die letztgenannten Rechtsinstitute ist selbst dann ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegens eines Sachmangels die Gewährleistungsrechte des Käufers im Einzel fall ausgeschlossen oder nicht durchsetzbar sind, sei es wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, sei es wegen Verjährung des Gewährleistungsanspruchs (BGH DB 1977 S. 92).

    Denn im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Frage der Bebaubarkeit nicht etwa um die Frage der zukünftigen Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem Gefahrübergang, den die Parteien bei ihren beiderseitigen Motiven für den Abschluß des Vertrages im Sinn hatten (wie im Falle des BGH DB 1977 S. 92).

  • BGH, 15.10.1976 - V ZR 245/74

    Voller Beweis des mündlichen Parteivorbringens durch den Tatbestand des Urteils -

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Das auf Billigkeitserwägungen beruhende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet nach allgemeiner Ansicht dann keine Anwendung, wenn die Störungen des Vertragsverhältnisses von den gesetzlich geregelten Leistungsstörungsinstituten erfaßt werden (vgl. insbesondere BGH DB 1977 S. 91 ff und WM 1971 S. 1016 ff; RGRK-Alff § 242 Rdn. 62; Palandt-Putzo, Vorbemerkung vor § 459 Anm. 2 g).

    Wie der BGH zuletzt in seinem Urteil vom 15. Oktober 1976 (DB 1977 S. 91) ausgeführt hat, bestimmen und begrenzen die Vorschriften des Gewährleistungsrechts die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache.

  • BVerwG, 06.12.1963 - I B 171.63
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Diese Planreife ist gegeben, wenn keine Zweifel daran bestehen, weder in materieller noch in formeller Hinsicht, daß der Bebauungsplan in dieser Form förmlich festgelegt werden wird (vgl. BVerwG BRS 15 Nr. 13 und 15, BRS 33 Nr. 34; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 33 Rdn. 13).
  • BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69

    Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn - Eignung eines Feinschleifers

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Das auf Billigkeitserwägungen beruhende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet nach allgemeiner Ansicht dann keine Anwendung, wenn die Störungen des Vertragsverhältnisses von den gesetzlich geregelten Leistungsstörungsinstituten erfaßt werden (vgl. insbesondere BGH DB 1977 S. 91 ff und WM 1971 S. 1016 ff; RGRK-Alff § 242 Rdn. 62; Palandt-Putzo, Vorbemerkung vor § 459 Anm. 2 g).
  • BGH, 22.06.1979 - V ZR 25/77

    Fehlende Bebaubarkeit im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als Sachmangel - Wegfall

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Wenn es hinsichtlich der Bebaubarkeit Einschränkungen gegenüber dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gibt, stellen diese einen Mangel im Sinne des § 459 BGB dar Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des BGH (vgl. WM 1969 S. 273 und 1970 S. 162; vgl. auch RGRK-Mezger § 459 Rdn. 11; ferner BGH NJW 1979 S. 2200 ff).
  • BGH, 06.12.1968 - V ZR 92/65
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85
    Wenn es hinsichtlich der Bebaubarkeit Einschränkungen gegenüber dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gibt, stellen diese einen Mangel im Sinne des § 459 BGB dar Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des BGH (vgl. WM 1969 S. 273 und 1970 S. 162; vgl. auch RGRK-Mezger § 459 Rdn. 11; ferner BGH NJW 1979 S. 2200 ff).
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