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   OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18   

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https://dejure.org/2018,57228
OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18 (https://dejure.org/2018,57228)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - 3 U 111/18 (https://dejure.org/2018,57228)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2018 - 3 U 111/18 (https://dejure.org/2018,57228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Nr 1 HeilMWerbG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG
    Dringlichkeitsschädlichkeit und Irreführung bei Arzneimittelwerbung für Fachverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12
    Bewerbung eines Arzneimittels gegenüber spezialisierten Augenärzten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Die nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes (Anschluss an BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße) muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen (Festhaltung an OLG Hamburg, Magazindienst 2013, 39, juris Rn. 56ff.); es ist deshalb regelmäßig dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller eine Werbeangabe erstmals 6 ½ Wochen nach Kenntnis von der Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot der Zitatwahrheit beanstandet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2018, 431, Rn. 16 - Tiegelgröße) kann ein Kläger - wie vorliegend - auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen.

    Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteidigen und das Gericht sodann prüfen, ob es die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße).

  • OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11

    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Diese schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2012, 3 U 107/11, Magazindienst 2013, 39, juris Rn. 56ff).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, WRP 1996, 774, juris Rn. 7ff. - Warengutschein; Senat, GRUR-RR 2008, 366, juris Rn. 30ff - Simplify your Production; Senat, Magazindienst 2009, 766, juris Rn. 63; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 2016, Kap. 54 Rn. 17, 24 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZR 77/97

    UWG § 1; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Eine vergleichende Werbung ist begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben (BGH, GRUR 1999, 1100, Rn. 24f - Generika-Werbung).
  • OLG Hamburg, 14.03.1996 - 3 U 28/96

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18
    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, WRP 1996, 774, juris Rn. 7ff. - Warengutschein; Senat, GRUR-RR 2008, 366, juris Rn. 30ff - Simplify your Production; Senat, Magazindienst 2009, 766, juris Rn. 63; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 2016, Kap. 54 Rn. 17, 24 m.w.N.).
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