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   OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17   

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https://dejure.org/2017,19432
OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Feststellungsinteresse

  • Justiz Hamburg

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei Feststellungsverzicht durch den Unfallgeschädigten

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallbeteiligte weggefahren: Trotzdem keine Unfallflucht

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallflucht: (Teil)Verzicht des Geschädigten auf Personalienfeststellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Feststellungsverzicht durch den Unfallgeschädigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Verzicht des Geschädigten auf Polizeieinsatz nicht strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nach dem Unfall geflüchtet - aber keine Unfallflucht begangen?

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Keine Unfallflucht bei Verzicht auf das Herbeirufen der Polizei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Verzicht des Unfallgeschädigten auf Herbeirufen der Polizei - Unfallbeteiligter will Personalien nur durch Polizei feststellen lassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 33
  • StV 2018, 438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17
    Es genügt vielmehr, dass der Täter nach einer ex ante zu beurteilenden Verdachtslage dem äußeren Anschein nach den Unfall mitverursacht haben könnte (BGHSt 8, 265; 12, 255; BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 1999, Az.: 2 St RR 177/99, juris; Fischer § 142 Rn. 15 m.w.N.), wobei hierfür aber nicht jede denkbare Ursache im Sinne der weiten Regeln der Äquivalenztheorie in Betracht kommt (LK-Geppert § 142 Rn. 39).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17
    Der nur mittelbar Unfallbeteiligte ist dagegen nicht selbst in die Kollision verwickelt, hat jedoch - zumindest nach der äußeren Verdachtslage - eine Gefahrenlage mitgeschaffen, in deren nahtloser Folge andere Verkehrsteilnehmer einen Unfall erleiden (LK-Geppert a.a.O., Rn. 43).Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei unmittelbarer Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (h.M.; vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Mai 2003, Az.: 4 Ss 181/2003, OLGSt StGB § 142 Nr. 20; LK-Geppert a.a.O., Rn. 43; Fischer a.a.O., Rn. 16 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.01.1989 - Ss 725/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17
    Der Geschädigte hat die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses letztlich selbst zu vertreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 1989, Az.: Ss 725/88, OLGSt StGB § 142 Nr. 6, S. 5).
  • BayObLG, 05.02.1992 - RReg. 1 St 278/91

    Schädiger; Geschädigter; Sachschaden; Feststellungen; Unfallaufnahme;

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17
    Darin muss nicht zwingend ein durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachter stillschweigender Verzicht auf Feststellungen zu sehen sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Februar 1992, Az.: 1 St 278/91, NZV 1992, 245, 246).
  • LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18

    Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der

    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
  • OVG Hamburg, 13.12.2023 - 3 Bf 68/22

    Ein Richtzeichen 314 im Sinne der Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 StVO ("Parken"),

    Im Übrigen kann Schrägparken unter gewissen Umständen auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierung ausnahmsweise erlaubt sein, wenn - wie hier - der Parkstreifen ausreichend breit und das geparkte Fahrzeug nicht in die Fahrbahn hineinragt (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2017, 2 Rev 35/17, NZV 2018, 33, juris Rn. 19; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, StVO, § 12 Rn. 58d m.w.N.).
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