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   OLG Hamburg, 30.07.2007 - 5 U 198/06   

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OLG Hamburg, 30.07.2007 - 5 U 198/06 (https://dejure.org/2007,21095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 (https://dejure.org/2007,21095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 (https://dejure.org/2007,21095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer nachvertraglichen Vergütungsvereinbarung zwischen einem deutschen Künstler und einer im Bereich der Beratung von Künstlern tätigen schweizerischen Aktiengesellschaft; Freie Vereinbarkeit der Vergütung i.R.e. Vertrages zwischen einem Künstler und seinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2008, 144
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 12 U 124/09

    Profifußballer muss keinen Schadensersatz zahlen

    Die von der Klägerin als Beleg für ihre abweichende Auffassung zitierten Entscheidungen OLG Hamburg, ZUM 2008, 144-147 und LG Berlin, ZUM 2007, 754-757 betreffen Managementverträge mit freischaffenden Künstlern.
  • KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19

    Wirksamkeitsprüfung eines Künstler-Managementvertrags an den Maßstäben der

    Darin, dass der Kläger die Beklagte zu Ziffer 3.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages "für die Dauer der Vertragslaufzeit zu seinem einzigen und ausschließlichen professionellen Manager, Repräsentanten und Vertreter" ernannt hat, liegt mithin ebenfalls keine unangemessene Einschränkung seiner künstlerischen Entfaltungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 45, juris).

    Die Honorierung der Dienste des Managers erfolgt üblicherweise in Form einer prozentualen Beteiligung an sämtlichen Einnahmen des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 35, juris), die branchenüblich je nach Tätigkeitsumfang und Renommee des Managers zwischen 15% und 25% liegt (Loewenheim UrhR-HdB, a.a.O. Rn. 113; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl., S. 102; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 445).

    Während der Agentur-Vertrag schwerpunktmäßig auf die Vermittlung des Künstlers in - gegebenenfalls auch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizierende - Engagements gerichtet ist und hierneben zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten kann, ist es das Ziel eines Managements, dem Künstler durch entsprechende Beratung und aufgrund seines kreativen Potentials zur Bekanntheit, vorzugsweise sogar zur Berühmtheit zu verhelfen, mithin seine Karriere zu fördern bzw. "aufzubauen" (OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 31, juris).

    Es entspricht der Branchenübung, dass der Künstlermanager auch nach dem Ende der Vertragsbeziehungen unverändert an denjenigen Einnahmen beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die während der Laufzeit des Managementvertrages unter Mitwirkung des Managers abgeschlossen worden sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 45f, juris; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl. S. 99; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383).

  • OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13

    Managementvertrag: Vergütungsanspruch gegenüber einem Musiker

    Ohne eine solche weitgehende Handlungsvollmacht lassen sich die Aufgaben, die dem Kläger als Manager gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 oblagen, und das Ziel des Managementvertrages, die Karriere des Künstlers zu fördern, aber auch kaum sinnvoll und effektiv wahrnehmen; entsprechende Regelungen sind deshalb durchaus branchenüblich (vgl. dazu nur: OLG Hamburg Urteil vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 - Rn. 45, zitiert nach juris; Landgericht Köln Urteil vom 31.10.2008 - 8 O 256/06 - ZUM-RD 2009, 282, 284).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13

    Künstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit vereinbarter

    Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen (vgl. Senat, Urt. v. 30.7.2007, 5 U 198/06, ZUM 2008, 144).
  • BGH, 21.05.2008 - III ZR 228/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • LG Heidelberg, 09.01.2014 - 2 O 211/13

    Künstler-Management-Vertrag: Verstoß gegen die guten Sitten bei weitgehender

    Dies erfordert eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie weitgehende Handlungsvollmachten des Managers (OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.).

    Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der vorliegende Managementvertrag für die Klägerin vorsieht, ist jedoch nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.).

  • LG Köln, 31.10.2008 - 8 O 256/06
    Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.).

    Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.), was für den Aufbau und die Entwicklung einer künstlerischen Karriere auch unabdingbar ist.

  • VG München, 07.05.2012 - M 8 K 11.2218

    Baunachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Künstleragentur als

    Künstleragenturverträge sind schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Künstlern in - gegebenenfalls auch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizierende - Engagements gerichtet und können hierneben zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten (Hanseatisches OLG Hamburg vom 30.7.2007 Az: 5 U 198/06 - juris).
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