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   OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01   

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https://dejure.org/2002,5253
OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 5 U 152/01 (https://dejure.org/2002,5253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsverfahren; Löschungsklage wegen fehlender Benutzung einer eingetragenen Marke ; Popularklage nach § 55 Abs. 2 Nr.1 des Markengesetzes (MarkenG); Öffentliches Interesse an der Löschung einer eingetragenen Marke; Löschungsreife einer angegriffenen Marke wegen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 26; ; MarkenG § 49 Abs. 1; ; MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 26 § 49 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 26 § 49 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1
    Klagebefugnis für eine Löschungsklage; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Warenmarke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG München I, 12.07.1988 - 21 O 847/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Dort heißt es, dass die im Sinne des Benutzungszwangs liegende Ausübung des Klagerechts zweckwidrig erschwert würde, wenn trotz allgemeiner Zubilligung der Popularklage jeweils noch geprüft werden müsste, ob tatsächlich im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Löschung und damit der Klageberechtigung bestünde (ebenso zum WZG: LG München GRUR 92, 59 und OLG München GRUR 96, 128,129 ).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Allerdings hat eine ältere Rechtsprechung die Löschungsklage dann nicht zugelassen, wenn die Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte ihres Inhabers auch nach Löschung von keinem Dritten verwendet werden konnte ( BGH GRUR 57, 350,351 "Raiffeisensymbol").
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Wie der BGH die Rechtslage nach dem MarkenG sieht, dürfte noch nicht abschließend geklärt sein ; in der Entscheidung "Montana" ( GRUR 95, 583 ) heißt es , dass die rechtserhaltende Benutzung nach dem MarkenG jedenfalls nicht strenger als nach WZG zu beurteilen sei und es stets eine Frage des Einzelfalls sei, ob der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die fragliche Kennzeichnung als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen ansehe.
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Nur dann , wenn eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Zeichenverwendung vorlag, kam eine Abweichung von dieser Regel in Betracht ( BGH GRUR 95, 347 "Tetrasil"; GRUR 96, 267 "Aqua" ).Das BPatG vertritt auch für die Rechtslage nach dem MarkenG die Auffassung, dass z.B. die bloße Verwendung der Marke in Katalogen für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreicht ( BPatG GRUR 96, 981 "Estavital").
  • OLG Köln, 12.05.2000 - 6 U 25/99

    Markenbeeinträchtigung durch kollidierende Benutzungsform eines fremden Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    In der von der Beklagten eingereichten Entscheidung des OLG Köln vom 12.5.2000 ( Aktz.6 U 25/99, Anlage B 18 ) ist der Streitstand ausführlich dargestellt und im Ergebnis eine Benutzung einer Marke nur in einem Katalog für ausreichend angesehen worden, weil dort die Marke im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung des Produkts - es ging um Tee - besonders herausgestellt worden war.
  • BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83

    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Von dieser Rechtsprechung ist der BGH aber schon für die entsprechende Löschungsklage wegen Nichtbenutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG abgerückt ( BGH GRUR 86, 315, 316 "Comburtest") .
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    Auch in der Entscheidung BGH GRUR 97, 747"Cirkulin" wird dies erwähnt .
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01
    In der Entscheidung "Honka" hat er es für Holzhäuser ausreichen lassen, dass die Marke auf Verpackungsmaterial und in Werbeanzeigen sowie durch verdeckte Anbringung an der Ware selbst benutzt wurde ; ob letzteres auch verzichtbar gewesen wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen ( BGH GRUR 99, 995 ).
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 151/97

    Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Zeichen, die im wesentlichen aus

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145).
  • OLG Hamburg, 28.07.2005 - 5 U 141/04

    "www.metrosex.de"; Benutzung eines Kennzeichens durch Registrierung einer

    Bei diesen Produkten ist an der Ware selbst allerdings keine Markierung angebracht, was grundsätzlich für eine Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 30.10.02 - 5 U 152/01) erforderlich ist.
  • OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13

    Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Popularantrag - und um einen solchen handelt es sich bei einem Antrag nach § 34 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG (Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 34 Rn. 2) - der Rechteinhaber keine in der Person der Gegenpartei oder zwischen den Parteien begründete Einwendungen geltend machen kann (zum Markenrecht: OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145, 146; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197, 197; Kopacek in: BeckOK-MarkenG, 5. Aufl., § 55 Rn 13; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 55 Rn. 6).

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 1997, 747 - Cirkulin; BGH GRUR 1986, 315 - Comburtest; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 145, 146 - OTTO), etwa wenn eine Nichtangriffsabrede durch einen Strohmann umgangen werden soll (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197, 197).

    Da die Löschungsklage nach § 33 Abs. 1 DesignG kein eigenes Interesse an der Löschung voraussetzt (vgl. zum Markenrecht: OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145, 145), würde ein solches Verständnis dazu führen, dass jedermann gehalten wäre, kostenintensive Gerichtsprozesse zu führen, sobald er mit seiner Produktion in den Schutzbereich eines zwar eingetragenen, möglicherweise jedoch nichtigen Designs gerät.

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 5 U 173/08

    Creme 21 - Markenrecht: Rechtserhaltende Markenbenutzung eines

    Die Entscheidung "Otto" des Senats steht vorstehender Beurteilung nicht entgegen ( GRUR-RR 03, 145 ).

    Auch hatte der Bundesgerichtshof in der Sache OTTO ( NJW-RR 2005, 1628 ) bereits Gelegenheit, zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke auf Werbemitteln Stellung zu nehmen, denn bei dieser Entscheidung ging es um die Frage der rechtserhaltenden Nutzung der Marke Otto u.a. auf T-Shirts und Mützen als Werbeträger ( Senat, GRUR-RR 03, 145, 147 ).

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2008 - 18 O 440/07

    Markenlöschungsklage wegen Verfalls: Rechtsmissbräuchliche Umgehung einer

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1997, 747 - Cirkulin; GRUR 1986, 315 - Comburtest; Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2003, 145).
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