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   OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07   

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https://dejure.org/2007,19984
OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07 (https://dejure.org/2007,19984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 U 110/07 (https://dejure.org/2007,19984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - 5 U 110/07 (https://dejure.org/2007,19984)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnungskraft der Marke "OFF ROAD"; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kennzeichnungskraft einer Marke; Vergleichbarkeit der Funktion eines Serienzeichens oder Dachzeichens mit der Funktion einer Unternehmensbezeichnung; Anwendbarkeit der Rechtssätze ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 23 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen Marken- und Titelrechte bei Herausgabe von Automobilzeitschriften (hier: Zeitschrift "automobil OFFROAD") - Wort-/Bildmarke "OFF ROAD"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 316
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Die Rechtssätze des EuGH in der Entscheidung THOMSEN LIFE (EuGH GRUR 2005, 1042) sind auch dann anzuwenden, wenn nicht eine Unternehmensbezeichnung mit der älteren Marke in ein Gesamtzeichen aufgenommen worden ist, sondern die ältere Marke mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden wird.

    Dieses schließt nach der Rspr. des EuGH (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 ff. -THOMSEN LIFE) und des BGH (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 -Malteserkreuz) nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. auch BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 -coccodrillo).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, welches als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 -THOMSEN LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 -Malteserkreuz).

    Bei Identität oder auch nur Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteiles mit einer älteren Marke kann eine Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne zu bejahen sein, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 -THOMSEN LIFE).

  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 128/03

    Mögliche Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Zeitschriftentitels "auto,

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Die Klägerin ist mit Erfolg Versuchen anderer Zeitschriftenverlage entgegengetreten, das Zeichen "Offroad" als Titelbestandteil zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 12.8.2004 -5 U 128/03, MD 2005, 43 ff., vorgelegt als Anlage K 3).

    Da sich "Offroad" als Bezeichnung für sportliche Aktivitäten abseits der Straßen mit geländegängigen Fahrzeugen durchgesetzt haben dürfte, wird die Benutzung als Titel für eine Zeitschrift über Geländewagen und damit zusammenhängende Themen auch als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften der Zeitschrift im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG angesehen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 12.8.2004, S. 10 (5 U 128/03)).

    Vielmehr hat sich die Klägerin erfolgreich gegen entsprechende Versuche anderer Verlage gewehrt (vgl. Senat, Urteil vom 12.8.2004, 5 U 128/03).

  • LG Hamburg, 20.12.2005 - 407 O 160/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 20.12.2005 (407 O 160/05) abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.06.2006, Geschäftsnummer: 407 O 160/05 wird es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verboten, im geschäftlichen Verkehr für eine Auto-Zeitschrift die folgenden Titel zu verwenden:.

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Dieses schließt nach der Rspr. des EuGH (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 ff. -THOMSEN LIFE) und des BGH (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 -Malteserkreuz) nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. auch BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 -coccodrillo).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, welches als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 -THOMSEN LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 -Malteserkreuz).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr hat anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zu erfolgen, wobei diese Faktoren dergestalt zueinander in Wechselwirkung stehen, dass das hochgradige Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei Vorliegen eines nur geringen Grades eines anderen Faktors zu bejahen ist (st. Rspr.: BGH GRUR 2006, 60 Rn. 12 -coccodrillo; BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella Mey).

    Dieses schließt nach der Rspr. des EuGH (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 ff. -THOMSEN LIFE) und des BGH (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 -Malteserkreuz) nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. auch BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 -coccodrillo).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Indiz für eine unlautere Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens kann die zugleich beschreibende und kennzeichnende Verwendung des verletzten Zeichens sein, so etwa wenn die beschreibende hinter der kennzeichenmäßigen Verwendung zurücktritt (vgl. BGH WRP 2002, 547, 549 f. GERRI/KERRY Spring).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/07
    Die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr hat anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zu erfolgen, wobei diese Faktoren dergestalt zueinander in Wechselwirkung stehen, dass das hochgradige Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei Vorliegen eines nur geringen Grades eines anderen Faktors zu bejahen ist (st. Rspr.: BGH GRUR 2006, 60 Rn. 12 -coccodrillo; BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella Mey).
  • OLG Hamm, 30.11.2010 - 4 U 88/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Management" zur gezielten

    Die unveröffentlichte und anonyme Studie ist zu einem solchen Nachweis nicht in der Lage (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.2009, in der Sache 20 U 41/08; Hinweisbeschluss des KG vom 22.05.2009, in der Sache 5 U 110/07).
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