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   OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78   

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https://dejure.org/1980,4206
OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78 (https://dejure.org/1980,4206)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.1980 - 2 W 18/78 (https://dejure.org/1980,4206)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 1980 - 2 W 18/78 (https://dejure.org/1980,4206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Vorlegung von festgestellten Jahresabschlüssen eines Unternehmens nebst Bestätigungsvermerken für die maßgeblichen Geschäftsjahre; Voraussetzungen für die Pflicht zur Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz (PublG); Anwendung des Publizitätsgesetzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 553
  • afp 1980, 155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    Neben der Gewährleistung eines subjektiven Grundrechts für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen garantiert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG objektivrechtlich das Institut "Freie Presse"; der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, das Erfordernis ihrer Freiheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG DB 80, 259 = JZ 80, 185 /gekürzt/; Leibholz-Rinck aaO, Art. 5 Anm. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG; OVG Berlin NJW 75, 1939).

    Daß politisch extreme Kräfte Ansatzpunkte für rechtswidrige Maßnahmen gewinnen können, macht nichts aus, weil solchen Maßnahmen mit rechtlichen Mitteln begegnet werden kann (vgl. BVerfG DB 80, 259 zu B II 2 c) Abs. 1).

    81/76 - (DB 80, 259 = JZ 80, 185 /gekürzt/), ergangen auf die Verfassungsbeschwerde gegen BAG AP Nr. 4 zu § 118 BetrVG 1972.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    Die Bestimmung darüber, wie der Regelungsauftrag von Art. 20 Abs. 1 GG im einzelnen zu erfüllen ist, obliegt im wesentlichen dem Gesetzgeber, dem Weltreichen-Freiheit gelassen ist (BVerfGE 10, 355 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] /371/; BVerfG NJW 79, 699 /708 vor IV/; Leibholz-Rinck aaO, Art. 20 Anm. 12; v. Münch-Schnapp aaO, Art. 20 Anm. 19, je m.w.N.).

    Im Falle von großen Unternehmen geht es beim Schutz der Pressefreiheit und der in ihrem Wirkungsfeld getroffenen verlegerischen Entscheidungen um die grundrechtliche Gewährleistung von Verhaltensweisen, die sich weit über das wirtschaftliche Schicksal des einzelnen Unternehmens hinaus auswirken können, Dieser Gesichtspunkt ist auch von Bedeutung für den Umfang der Befugnis des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich ein wandfrei im Interesse von Rechtsgütern der Allgemeinheit die Freiheitsrechte von einzelnen Personen und Unternehmen einschränkende Regelungen zu treffen (vgl. zu Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG BVerfG NJW 79, 699 /703 links, 708 links/).

  • BAG, 14.11.1975 - 1 ABR 107/74

    Tendenzbetriebe: Arten - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bildung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    In AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972 wird der Ausschluß der Beteiligung eines Wirtschaftsausschusses mit einem in dieser Weise zwischen Sozialstaatsgrundsatz und Freiheitsrechten der Tendenzträger abwägenden Ermessen des Gesetzgebers und nicht mit dem zwingenden verfassungsrechtlichen Erfordernis eines Ausschlusses der Mitwirkung nach Art der Bestimmungen über den Wirtschaftsausschuß begründet (vgl. auch die Anmerkungen von Mayer-Maly in AP Nr. 4 zu § 118 BetrVG 1972 und von Kallmann in JZ 76, 520).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    Die Bestimmung darüber, wie der Regelungsauftrag von Art. 20 Abs. 1 GG im einzelnen zu erfüllen ist, obliegt im wesentlichen dem Gesetzgeber, dem Weltreichen-Freiheit gelassen ist (BVerfGE 10, 355 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] /371/; BVerfG NJW 79, 699 /708 vor IV/; Leibholz-Rinck aaO, Art. 20 Anm. 12; v. Münch-Schnapp aaO, Art. 20 Anm. 19, je m.w.N.).
  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54

    Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    Auf die auch von der Beschwerdeführerin angefühlte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1955 (AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG 1952), aus der am ehesten auf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Ausschlusses der Bestimmungen über den Wirtschaftsausschuß in Tendenzbetrieben geschlossen werden kann, sind weitere Entscheidungen zum BetrVG 1952 gefolgt, in denen das Bundesarbeitsgericht sich von dieser Auffassung weitgehend gelöst hat (AP Nr. 4 und Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    In verfassungsrechtlicher Sicht entspricht das PublG nach Inhalt und Begründung dem aus dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Auftrag an den Gesetzgeber, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für ein gerechte Sozialordnung zu sorgen, soweit erforderlich auch durch Wirtschaftslenkungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]/197 f. 206/; Leibholz-Rinck, GG, Art. 20 Anm. 12, 13; v. Münch-Schnapp GG Art. 20 Anm. 17 f.).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung vielmehr ihrerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß dessen besonderer Wertgehalt auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 207 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ; Leibholz-Rinck aaO, Art. 5 Anm. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • Drs-Bund, 05.08.1968 - BT-Drs V/3197
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78
    In der Begründung des Regierungsentwurfs des PublG (BT-Drucksache V/3197) wurde das Gesetzesvorhaben vor allem damit begründet, daß die Geschicke eines Großunternehmens die Interessen zahlreicher dritter Personen berührten und daß deshalb ein öffentliches Interesse an ordnungsgemäßer Geschäftsführung bestehe, dem durch öffentliche Rechnungslegung in besonders angemessener und schonender Weise entsprochen werden könne.
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