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   OLG Hamm, 01.03.2012 - I-4 U 135/11   

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OLG Hamm, 01.03.2012 - I-4 U 135/11 (https://dejure.org/2012,14037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2012 - I-4 U 135/11 (https://dejure.org/2012,14037)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2012 - I-4 U 135/11 (https://dejure.org/2012,14037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen

  • kanzlei.biz

    Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bei bloßem Hinweis auf eine bestimmte Methode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 384
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Als sonstige Markenfunktionen werden mittlerweile auch im Rahmen des Identitätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genannt die Werbe- und die sog. Investitionsfunktion der Marke (EuGH GRUR 2011, 1124 Tz 54 und 60 - Interflora; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 15 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    aa) Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH Slg. 1999, I-905 Tz. 60 = GRUR Int 1999, 438 - BMW/Deenik; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 20 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Doch "darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden" (BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 26 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    aa) Eine Verletzung der Hauptfunktion der Marke, nämlich auf die Herkunft der durch die Marke gekennzeichneten Dienstleistung hinzuweisen, läge nur vor, wenn aus der Art der Benutzung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 83 und 84 - Google France und Google; EuGH GRUR 2010, 841 Tz. 34 - Portakabin/ Primakabin; EuGH GRUR 2011, 1124 Tz. 44 - Interflora).

    bb) Wird ein Zeichen in der Werbung als Hinweis auf die Dienstleistungen der Markeninhaberin benutzt, so fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung im Übrigen, wenn die Benutzung auch keine der sonstigen Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 60 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Tz. 76 = NJW 2010, 2029- Google France und Google, BGH GRUR 2011, 828 Tz. 21 - bananabay II).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    aa) Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH Slg. 1999, I-905 Tz. 60 = GRUR Int 1999, 438 - BMW/Deenik; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 20 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Danach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 438 Tz. 61 - BMW/Deenik; Slg. 2007, I-7041 Tz. 33 und 35 = GRUR 2007, 971 - Céline; BGHZ 181, 77 Tz. 29 = GRUR 2009, 1162 - DAX).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    aa) Eine Verletzung der Hauptfunktion der Marke, nämlich auf die Herkunft der durch die Marke gekennzeichneten Dienstleistung hinzuweisen, läge nur vor, wenn aus der Art der Benutzung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 83 und 84 - Google France und Google; EuGH GRUR 2010, 841 Tz. 34 - Portakabin/ Primakabin; EuGH GRUR 2011, 1124 Tz. 44 - Interflora).

    Als sonstige Markenfunktionen werden mittlerweile auch im Rahmen des Identitätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genannt die Werbe- und die sog. Investitionsfunktion der Marke (EuGH GRUR 2011, 1124 Tz 54 und 60 - Interflora; BGH GRUR 2011, 1135 Tz. 15 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Er muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2005, 163, 164 - Aluminiumräder).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Danach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 438 Tz. 61 - BMW/Deenik; Slg. 2007, I-7041 Tz. 33 und 35 = GRUR 2007, 971 - Céline; BGHZ 181, 77 Tz. 29 = GRUR 2009, 1162 - DAX).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    bb) Wird ein Zeichen in der Werbung als Hinweis auf die Dienstleistungen der Markeninhaberin benutzt, so fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung im Übrigen, wenn die Benutzung auch keine der sonstigen Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 60 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Tz. 76 = NJW 2010, 2029- Google France und Google, BGH GRUR 2011, 828 Tz. 21 - bananabay II).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Die Klage ist jedenfalls aufgrund der Klarstellung der Klägerin in der Berufungsinstanz zulässig, weil die Klägerin hierdurch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend in der Weise Rechnung getragen hat, welche die TÜV-Entscheidung des BGH für erforderlich hält (BGH GRUR 2011, 521 Tz. 3 - TÜV).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Die Markennutzung muss ein geeignetes Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH Slg. 2005, I-2337 Tz. 35 = GRUR 2005, 509 - Gillette; BGH aaO.).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
    Danach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 438 Tz. 61 - BMW/Deenik; Slg. 2007, I-7041 Tz. 33 und 35 = GRUR 2007, 971 - Céline; BGHZ 181, 77 Tz. 29 = GRUR 2009, 1162 - DAX).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • LG Düsseldorf, 08.04.1999 - 4 O 294/98

    Dr. Brügger

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 67/12

    Markenrecht: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Annahme

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 384).
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