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   OLG Hamm, 01.03.2017 - I-15 W 22/17   

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https://dejure.org/2017,19188
OLG Hamm, 01.03.2017 - I-15 W 22/17 (https://dejure.org/2017,19188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2017 - I-15 W 22/17 (https://dejure.org/2017,19188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2017 - I-15 W 22/17 (https://dejure.org/2017,19188)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 473 S. 1; BGB § 1098 Abs. 1
    Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 473 S. 1; BGB § 1098 Abs. 1
    Anforderungen an die Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung eines Vorkaufsrechts bedarf der Inhaltsänderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 156
  • Rpfleger 2017, 526
  • BauR 2017, 2226
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17
    Danach lässt eine Abrede über den Ausschluss der Abtretbarkeit einer Forderung diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keine Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40, 156 = NJW 1964, 243; BGHZ 70, 299 = NJW 1978, 813; BGHZ 108, 172 = NJW 1990, 109).

    Die Zustimmung des Schuldners hat lediglich die rechtliche Bedeutung seines Einverständnisses mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes (so insbes. BGHZ 108, 172; ebenso Staudinger/Busche, BGB (2012), § 399, Rdnr. 63; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 399, Rdnr. 12).

  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17
    Danach lässt eine Abrede über den Ausschluss der Abtretbarkeit einer Forderung diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keine Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40, 156 = NJW 1964, 243; BGHZ 70, 299 = NJW 1978, 813; BGHZ 108, 172 = NJW 1990, 109).

    Die fehlende Verkehrsfähigkeit des Rechts ist der tragende Grund für die Annahme, dass die Übertragung des Rechts nicht lediglich relativ dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam ist (BGHZ 40, 156).

  • RG, 29.05.1935 - V 488/34

    1. Bedarf der Vertrag, durch den ein unübertragbares persönliches Vorkaufsrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17
    Hierbei handelt es sich um eine Inhaltsänderung des Rechts, die dem Formzwang des § 311 b BGB - bzw. bis zum 31. Dezember 2001 dem des § 313 BGB a.F. - unterliegt (vgl. bereits RGZ 148, 105, 108; OLG Nürnberg, Rpfleger 2013, 502) und für ihre Wirksamkeit gemäß §§ 877, 873 Abs. 1 BGB der Eintragung im Grundbuch bedarf.

    Die einseitige Zustimmung des Schuldners begründe demgemäß die Wirksamkeit der Übertragung ohne eine Veränderung des Inhalts des Vorkaufrechts (RGZ 148, 105; ebenso MK/BGB-Westermann, 7. Aufl., § 1094, Rdnr. 12).

  • BGH, 01.02.1978 - VIII ZR 232/75

    "Genehmigung" einer verbotswidrigen Abtretung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17
    Danach lässt eine Abrede über den Ausschluss der Abtretbarkeit einer Forderung diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keine Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40, 156 = NJW 1964, 243; BGHZ 70, 299 = NJW 1978, 813; BGHZ 108, 172 = NJW 1990, 109).
  • OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12

    Grundbuchverfahren: Übertragbarkeit eines Vorkaufsrechts bei Übergang des

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17
    Hierbei handelt es sich um eine Inhaltsänderung des Rechts, die dem Formzwang des § 311 b BGB - bzw. bis zum 31. Dezember 2001 dem des § 313 BGB a.F. - unterliegt (vgl. bereits RGZ 148, 105, 108; OLG Nürnberg, Rpfleger 2013, 502) und für ihre Wirksamkeit gemäß §§ 877, 873 Abs. 1 BGB der Eintragung im Grundbuch bedarf.
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2020 - 5 W 20/20

    Ein zunächst nicht übertragbar gemachtes subjektiv-persönliches (dingliches)

    Jedoch handelt es sich dabei um eine Inhaltsänderung des Rechts, die zu ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 877, 873 Abs. 1 BGB ihrerseits der Eintragung im Grundbuch bedarf: Erst nach einer solchen Inhaltsänderung ist sodann die Erklärung der Übertragung rechtstechnisch möglich; der Wechsel der Person des oder der Berechtigten muss wiederum gemäß § 873 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen werden (OLG Hamm, FGPrax 2017, 156; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 83; vgl. auch OLG Nürnberg, NZG 2013, 750; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1094 Rn.6).

    Dabei sind sowohl die inhaltsändernde Vereinbarung über die Übertragbarkeit des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts als auch die Vereinbarung der Übertragung für die jeweilige Eintragung in das Grundbuch dem Grundbuchamt gegenüber in der zwingend vorgeschriebenen Form des § 29 GBO nachzuweisen (OLG Hamm, FGPRax 2017, 156).

    Soweit es um die Übertragung einer schuldrechtlichen Forderung geht, wird regelmäßig das Einverständnis des Schuldners mit einer Übertragung des Rechts zugleich zu einer vertraglichen Inhaltsänderung des Rechts führen, die die Übertragung allgemein oder in dem betreffenden Einzelfall ermöglicht (OLG Hamm FGPrax 2017, 156; vgl. auch RG, Urteil vom 29. Mai 1935 - V 488/34, RGZ 148, 105, wonach die Abtretung eines nicht übertragbaren schuldrechtlichen Vorkaufsrechts lediglich zur relativen Unwirksamkeit der Übertragung gemäß § 135 BGB führt).

    Eine Rechtsänderung kann danach nur wirksam werden, wenn sie über die Einigung der Beteiligten hinausgehend - an rangbereiter Stelle - auch im Grundbuch eingetragen wird; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Unveräußerlichkeit des Rechts - als gesetzlicher Regelfall gemäß § 1098 Abs. 1, § 473 BGB - bestehen und ist eine gleichwohl erfolgte Übertragung jedem Dritten gegenüber unwirksam (OLG Hamm, FGPrax 2017, 156; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 83).

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 5/16

    Heizkessel mit Brenner III

    Die gegen den (zweiten) Zwangsgeldbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerden der Parteien wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22/17, Anlage KE10) zurück.

    Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 vorgetragen haben, erst im Sommer (2017) mit der Neuerstellung angefangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.10.2016 (auch) wegen dieses Mangels der Rechnungslegung ein Zwangsgeld verhängt hat (vgl. auch S. 5 f. des (Nichtabhilfe-) Beschlusses der Kammer vom 10.04.2017 (Az. 4a O 373/06 ZV II) sowie S. 3 des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22/17), wo dies jeweils bestätigt wurde).

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 Wx 201/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Etwas anderes - Vererblichkeit - gilt nur, wenn dies durch Einigung und Eintragung Rechtsinhalt geworden ist, das heißt wenn es auf bestimmte Zeit beschränkt ist (Palandt-Herder, a.a.O., § 1094 Rn. 6; OLG Hamm FGPrax 2017, 156; OLG Nürnberg NZG 2013, 750).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2020 - 20 W 156/20

    Zur Auslegung einer Grundbucheintragung bezüglich eines subjektiv-persönlichen

    Zutreffend geht der angefochtene Beschluss zunächst davon aus, dass ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht im Grundsatz nach der Gesetzeslage nicht übertragbar ist, §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 473 Satz 1 BGB, es sei denn, die Übertragbarkeit ist vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 1428; vgl. dazu auch Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 1094 Rz. 6; DNotI-Report 2020, 137; OLG Hamm Rpfleger 2017, 526; OLG NürnbergRpfleger 2013, 502, je zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 18/16

    Ansprüche das Patentinhabers bei Verletzung des Patents

    Nur wenn für nicht patentgemäße (eigenständige) Vorrichtungsteile ein eigener Preis dem Kunden gegenüber angegeben ist und er sie so gesondert bestellen oder abbestellen kann, handelt es sich nicht um die ohne weiteres auskunftspflichtige angegriffene Ausführungsform, sondern um Zubehör bzw. Peripheriegeräte (Kammer, Beschluss vom 17.10.2016 - 4a O 373/06 ZV II - S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2017 - I-15 W 22/17 - S. 3).
  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 29/16

    Heizkessel mit Brenner II

    Nur wenn für nicht patentgemäße (eigenständige) Vorrichtungsteile ein eigener Preis dem Kunden gegenüber angegeben ist und er sie so gesondert bestellen oder abbestellen kann, handelt es sich nicht um die ohne weiteres auskunftspflichtige angegriffene Ausführungsform, sondern um Zubehör bzw. Peripheriegeräte (Kammer, Beschluss vom 17.10.2016 - 4a O 373/06 ZV II - S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2017 - I-15 W 22/17 - S. 3).
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