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   OLG Hamm, 01.03.2018 - III-1 RVs 12/18   

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OLG Hamm, 01.03.2018 - III-1 RVs 12/18 (https://dejure.org/2018,21200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2018 - III-1 RVs 12/18 (https://dejure.org/2018,21200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2018 - III-1 RVs 12/18 (https://dejure.org/2018,21200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ort der Tat; Berücksichtigung ausländischen Strafrechts bei der Strafzumessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf eine im Ausland begangene, über das Internet verbreitete Volksverhetzung; Anforderungen an die Betreuung eines Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf eine im Ausland begangene, über das Internet verbreitete Volksverhetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Tatort Internet

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Bei Straftaten im Netz kommt es auf den Aufenthaltsort des Täters an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 292
  • MMR 2019, 53
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 1 RVs 12/18
    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB kann bei einer im Ausland begangenen Volksverhetzung nicht durch die bloße Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass diese Volksverhetzung Auswirkungen auf den öffentlichen Frieden im Inland zeitigt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 -).

    Bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten muss das Gericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des am ausländischen Tatort geltenden Strafrechts nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016, a.a.O.).

    Denn in Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - (juris), nach dem bei der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1, Abs. 3 StGB ein Taterfolg im Sinne von § 9 StGB auch dort eintrat, wo die Tat ihre Gefährlichkeit entfalten konnte, umschreibt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 1, Abs. 3 StGB, das zur Einstufung der Vorschrift als einem potentiellen, abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt führt (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 130 Rdn. 1a m.w.N.), gerade keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine diesbezügliche Inlandstat nicht über die dritte oder vierte Alternative des § 9 Abs. 1 StGB begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 -, juris; Handel, MMR 2017, 227, 228 f.; Schwiddessen, CR 2017, 443, 447; Schäfer in: MK-StGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 122).

    Gleichwohl kann das Tatortrecht bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten grundsätzlich zugunsten des Täters berücksichtigt werden; insbesondere muss das Tatgericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016, a.a.O., m.w.N.).

    Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen werden von dem vorgenannten Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016, a.a.O.).

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 88/14

    Tatort beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 1 RVs 12/18
    Ort der Tathandlung im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB ist bei einer im Internet verbreiteten Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB der Aufenthaltsort des Täters und weder der Ort, an dem die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet, noch der Standort des vom Täter angewählten Servers (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14 - ).

    Sollte sich der Angeklagte in den Niederlanden aufgehalten haben - Ort der Tathandlung ist insofern der Aufenthaltsort des Täters und weder der Ort, an dem die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet, noch der Standort des vom Täter angewählten Servers (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14 -, m.w.N., juris; krit. Becker, NStZ 2015, 83; Hecker, JuS 2015, 274) - folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht bereits aus § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB.

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2018 - 1 RVs 12/18
    Denn in Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - (juris), nach dem bei der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1, Abs. 3 StGB ein Taterfolg im Sinne von § 9 StGB auch dort eintrat, wo die Tat ihre Gefährlichkeit entfalten konnte, umschreibt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 1, Abs. 3 StGB, das zur Einstufung der Vorschrift als einem potentiellen, abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt führt (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 130 Rdn. 1a m.w.N.), gerade keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine diesbezügliche Inlandstat nicht über die dritte oder vierte Alternative des § 9 Abs. 1 StGB begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 -, juris; Handel, MMR 2017, 227, 228 f.; Schwiddessen, CR 2017, 443, 447; Schäfer in: MK-StGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 122).
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