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   OLG Hamm, 01.06.2011 - I-15 Wx 61/11   

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https://dejure.org/2011,20183
OLG Hamm, 01.06.2011 - I-15 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,20183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2011 - I-15 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,20183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - I-15 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,20183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    AdoptG Art. 12 § 1
    Zur Reichweite der Adoptionswirkung auf die Abkömmlingen des Angenommenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung der Wirkungen der Annahme auf die Abkömmlinge des Angenommenen bei Inkrafttreten des AdoptG; Beschränkung der Erstreckung auf die Abkömmlinge des Angenommenen auf diejenigen der Volljährigenadoption

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 2; BGB § 1762 S. 1 a.F.
    Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen

  • rechtsportal.de

    AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 2
    Erstreckung der Adoptionswirkungen auf die Abkömmlinge des Angenommenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 137
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.10.1980 - 15 W 9/80
    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11
    c) Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf Art. 12 § 2 Abs. 2 und 3 AdoptG berufen (auf diese Vorschrift beziehen sich auch die Entscheidungen des Senats 15 W 9/80 - NJW 1981, 2762 und 15 W 107/02 - FamRZ 2002, 1375 -).
  • OLG Stuttgart, 03.05.1994 - 8 W 256/93

    Vererblichkeit von Anwartschaftsrechten des Nacherben

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11
    Auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.05.1994 (FamRZ 1994, 1553) kann die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung nicht stützen.
  • LG Köln, 04.08.1989 - 30 T 213/88
    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11
    Dieser Abänderung steht der Grundsatz der reformatio in peius nicht entgegen (BayObLG WuM 1989, 470; Keidel/Kahl, FGG, 15.Aufl., § 19 Rn. 116 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02

    Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11
    c) Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf Art. 12 § 2 Abs. 2 und 3 AdoptG berufen (auf diese Vorschrift beziehen sich auch die Entscheidungen des Senats 15 W 9/80 - NJW 1981, 2762 und 15 W 107/02 - FamRZ 2002, 1375 -).
  • OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14

    Rechtswirkungen einer vor dem 01.01.1977 vorgenommenen Minderjährigenadoption

    Die Überleitung dieser Adoptionen in Volljährigenadoptionen neuen Rechts erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil die Wirkungen der Adoption eines Volljährigen nach neuem, seit dem 1. Januar 1977 geltenden Recht im Wesentlichen mit denen der Annahme an Kindes Statt nach altem, bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht übereinstimmen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, Vorbem. zu §§ 1741, Rdn. 55): Insbesondere werden bei einer Volljährigenadoption nach neuem Recht gemäß § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., wie bei einer Annahme eines Kindes nach den oben genannten Bestimmungen des alten Rechts, die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt (vgl. OLG Hamm ZEV 2012, 318, 319) und werden die Rechte und Pflichten des Angenommenen zu seinen Verwandten (aus der Ursprungsfamilie) nicht berührt, § 1770 Abs. 2 BGB n.F. Nach der im Streitfall gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes seit dem 01.01.1977 auch auf die Adoption der Beteiligten zu 1) anzuwendenden Bestimmung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist es damit bei der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 erfolgten Annahme in dem oben dargestellten Sinne verblieben.
  • AG Köln, 22.07.2014 - 35 VI 194/14

    Kein Erstrecken der Annahme an Kindes statt auf die Verwandten des Annehmenden

    Zwar wurde sie als Minderjährige an Kindes statt angenommen, gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG gelten aber die Regeln über die Annahme Volljähriger, also §§ 1770 ff. BGB; demnach erstreckt sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (schwache Wirkung), sodass sie kein Erbrecht nach der Erblasserin hat (vgl. auch OLG Hamm ZEV 2012, 318).
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