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   OLG Hamm, 01.06.2012 - I-11 U 45/11   

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OLG Hamm, 01.06.2012 - I-11 U 45/11 (https://dejure.org/2012,21627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 - I-11 U 45/11 (https://dejure.org/2012,21627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - I-11 U 45/11 (https://dejure.org/2012,21627)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.06.2005 -III ZR 306/04-, NJW 2005, 3495 ff), der auch der Senat folgt, ist das Landgericht von einer im Zuge der Beurkundung des Kaufvertrages vom 03.11.2008 und damit in Ausübung notarieller Tätigkeit schuldhaft, weil fahrlässig begangenen Amtspflichtverletzung des Beklagten ausgegangen.

    Vor diesem Hintergrund bestand eine diese Punkte umfassende Belehrungspflicht des Beklagten, der ohne konkrete, hier indes weder dargetane noch erkennbare Anhaltspunkte nicht davon ausgehen konnte, dass den Klägern die Möglichkeit einer isolierten Zustimmung der Grundstückseigentümerin und die sich hieraus für sie ergebenden Risiken bekannt seien (vgl. hierzu auch BGH NJW 2005, 3495 f; Tz. 12 zitiert nach juris).

    Die Pflicht des Notars zur Belehrung über die Möglichkeit der gespaltenen Eigentümerzustimmung zur Veräußerung und Belastung eines Erbbaurechts, die sich daraus (vor allem für den Käufer) ergebenden Gefahren und die Möglichkeiten, ihnen entgegenzuwirken, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass insoweit eine der Vereinbarung von ungesicherten Vorleistungen vergleichbare Gefahrenlage besteht (BGH aaO. , Tz. 15 bei juris), wobei der Erwerber eines Erbbaurechts, der zur Finanzierung des Kaufpreises auf die Zustimmung des Eigentümers zur Belastung des Rechts angewiesen ist, im Vergleich mit einer Vertragspartei, die eine ungesicherte Vorleistung erbringen solle, in gesteigertem Maße belehrungsbedürftig ist, da sich zwar in beiden Fallgestaltungen das Risiko, dem durch die Belehrung entgegengewirkt werden soll, im Fall einer Leistungsstörung verwirklicht, deren Eintritt aber durch die Vereinbarung einer ungesicherten Vorleistung regelmäßig nicht gefördert wird, während das Risiko einer Leistungsstörung bei der zustimmungsbedürftigen Erbbaurechtsübertragung und -belastung aufgrund der Rechtslage gerade immanent ist (BGH NJW 2005, 3495 f Tz. 17 zitiert nach juris).

    Als Abhilfemöglichkeit kam hier -wie die Kläger mit Recht geltend machen- in Betracht, die benötigte Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Übertragung des Erbbaurechts wie auch zu dessen von den Klägern beabsichtigter Belastung vor Beurkundung des Kaufvertrages einzuholen, alternativ wäre statt dessen eine Vereinbarung im Kaufvertrag denkbar gewesen, dass die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Übertragung des Erbbaurechts und dessen Belastung Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags sein oder -umgekehrtfür den Fall ihrer Versagung oder nur eingeschränkten Erteilung innerhalb bestimmter Frist ein Rücktrittsrechts der Kläger bestehen solle (vgl. nur BGH NJW 2005, 3495 f; Tz. 9).

    Abgesehen davon, dass das Verschulden des Beklagten analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist (Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rn. 119 unter Hinweis auf BGHZ 145, 265 ff, 275), hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf die Person eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars abstellenden Maßstabs (BGH WM 2008, 605 ff, 607; BGH NJW 2005, 3495 ff Tz. 21 bei juris; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGHZ 145, 265, 275; BGH WM 1992, 1662, 1665; Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 19 BNotO Rz. 23) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Grundstückseigentümerin lediglich der Veräußerung, nicht aber der Belastung des Erbbaurechts zustimmen und hierdurch ggfs. die Vertragsabwicklung gefährdet sein könnte, ebenso wie auch die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger über diesen Umstand.

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Abgesehen davon, dass das Verschulden des Beklagten analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist (Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rn. 119 unter Hinweis auf BGHZ 145, 265 ff, 275), hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf die Person eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars abstellenden Maßstabs (BGH WM 2008, 605 ff, 607; BGH NJW 2005, 3495 ff Tz. 21 bei juris; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGHZ 145, 265, 275; BGH WM 1992, 1662, 1665; Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 19 BNotO Rz. 23) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Grundstückseigentümerin lediglich der Veräußerung, nicht aber der Belastung des Erbbaurechts zustimmen und hierdurch ggfs. die Vertragsabwicklung gefährdet sein könnte, ebenso wie auch die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger über diesen Umstand.
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 260/91

    Betreungspflichten des Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Der Notar ist auch nicht verpflichtet, über die wirtschaftlichen Folgen und die wirtschaftliche Durchführbarkeit des beabsichtigten Geschäfts zu belehren (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 260/91 - NJW 1993, 729, 730 m.w.N.; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. Rn. 1103 f).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451; vgl. hierzu auch Sandkühler, aaO. § 19 Rn. 120 ff) sehen die Kläger in der von ihnen im Anschluss an die ihnen erteilten rechtlichen Hinweise des Senats durch Gegenüberstellung ihrer Vermögenslagen mit und ohne den Abschluss des Kaufvertrages vom 03.11.2008 und damit unter Beachtung der sogenannten Differenzhypothese berechneten, für sie negativen Vermögensdifferenz einen -grundsätzlicherstattungsfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff BGB, der zudem auch dem Schutzzweck der von dem Beklagten zu beachtenden Amtspflichten unterfallen würde.
  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Eine solche Handhabung würde nicht nur die notarielle Verhandlung überfrachten, sondern die Aufmerksamkeit der Beteiligten von den wesentlichen Punkten ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94 - NJW 1995, 330, 331 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 169/95

    Belehrungspflicht des Notars über "hängende Erschließungskosten"?

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Dabei ist es grundsätzlich Sache der geschädigten Kläger, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden als Frage der haftungsausfüllenden Kausalität darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dies allerdings nach Maßgabe der insoweit greifenden Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 1996, 781 = WM 1996, 1333 f).
  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Nach §§ 249 ff BGB haben die Kläger Anspruch darauf, bei Vorliegen eines Vermögensnachteils als Folge der dem Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung durch Schadensersatzleistung des Beklagten so gestellt zu werden, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten stünden, was eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Kläger mit derjenigen erfordert, die sich ohne die Amtspflichtverletzung des Beklagten, mithin bei ordnungsgemäßer Belehrung im dargelegten Sinne, ergeben hätte, wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind (BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör, aa0. Rn. 2234).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Abgesehen davon, dass das Verschulden des Beklagten analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist (Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rn. 119 unter Hinweis auf BGHZ 145, 265 ff, 275), hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf die Person eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars abstellenden Maßstabs (BGH WM 2008, 605 ff, 607; BGH NJW 2005, 3495 ff Tz. 21 bei juris; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGHZ 145, 265, 275; BGH WM 1992, 1662, 1665; Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 19 BNotO Rz. 23) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Grundstückseigentümerin lediglich der Veräußerung, nicht aber der Belastung des Erbbaurechts zustimmen und hierdurch ggfs. die Vertragsabwicklung gefährdet sein könnte, ebenso wie auch die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger über diesen Umstand.
  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451; vgl. hierzu auch Sandkühler, aaO. § 19 Rn. 120 ff) sehen die Kläger in der von ihnen im Anschluss an die ihnen erteilten rechtlichen Hinweise des Senats durch Gegenüberstellung ihrer Vermögenslagen mit und ohne den Abschluss des Kaufvertrages vom 03.11.2008 und damit unter Beachtung der sogenannten Differenzhypothese berechneten, für sie negativen Vermögensdifferenz einen -grundsätzlicherstattungsfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff BGB, der zudem auch dem Schutzzweck der von dem Beklagten zu beachtenden Amtspflichten unterfallen würde.
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
    Abgesehen davon, dass das Verschulden des Beklagten analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist (Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rn. 119 unter Hinweis auf BGHZ 145, 265 ff, 275), hätte der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf die Person eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars abstellenden Maßstabs (BGH WM 2008, 605 ff, 607; BGH NJW 2005, 3495 ff Tz. 21 bei juris; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGHZ 145, 265, 275; BGH WM 1992, 1662, 1665; Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 19 BNotO Rz. 23) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Grundstückseigentümerin lediglich der Veräußerung, nicht aber der Belastung des Erbbaurechts zustimmen und hierdurch ggfs. die Vertragsabwicklung gefährdet sein könnte, ebenso wie auch die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger über diesen Umstand.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 11 U 124/18

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen eines Notars anlässlich einer

    Zur rechtlichen Tragweite eines Rechtsgeschäfts gehören insbesondere der wesentliche Inhalt des beabsichtigten Geschäfts sowie die unmittelbaren Rechtsfolgen des zu beurkundeten Rechtsgeschäfts (BGH, Urt. v. 02.06.2005 - III ZR 306/04, Juris Tz. 10; OLG Hamm Urt. v. 01.06.2012 - 11 U 45/11, Juris Tz. 21).

    Nach diesen Maßstäben war es die Pflicht des Beklagten, die Klägerin über die in dem Erbbaurechtsvertrag geregelten Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005 - III ZR 306/04, Juris Tz. 10 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2012 - 11 U 45/11, Juris Tz. 21 ff.).

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