Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.06.2015 - III-1 RVs 35/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
- openjur.de
Erörterungsmangel, fehlende Feststellungen zum Vollstreckungsstand von Vorstrafen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Erörterungsmangel, fehlende Feststellungen zum Vollstreckungsstand von Vorstrafen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erörterungsmangel im Urteil bei offensichtlichem Übersehen der Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung und fehlender Mitteilung zum Vollstreckungsstand
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB §§ 53, 54, 55
Erörterungsmangel im Urteil bei offensichtlichem Übersehen der Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung und fehlender Mitteilung zum Vollstreckungsstand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Kurzinformation)
Kein Erörterungsmangel bei fehlenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand von Vorstrafen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 48 Ns 30/14
- OLG Hamm, 01.06.2015 - III-1 RVs 35/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.09.2006 - 2 StR 280/06
Erörterungsmangel (Urteilsgründe; Vollstreckungsstand möglicherweise …
Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2015 - 1 RVs 35/15
Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat (BGH, Beschl. v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06 - juris). - OLG Nürnberg, 20.11.2007 - 2 St OLG Ss 133/07
Geltendmachung der Befangenheitsrüge wegen der Aufforderung eines Vorsitzenden …
Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2015 - 1 RVs 35/15
Der Fall ist insoweit daher anders gelagert als der, der dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 20.11.2007 (2 St OLG Ss 133/07 -juris) zu Grunde lag, auf den sich der Angeklagte beruft. - BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …
Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2015 - 1 RVs 35/15
Zwar ist ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren (BGH Urt. v. 17.02.2004 - 1 StR 369/03 - juris).