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   OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19   

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https://dejure.org/2019,23182
OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19 (https://dejure.org/2019,23182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.08.2019 - 2 Ws 96/19 (https://dejure.org/2019,23182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. August 2019 - 2 Ws 96/19 (https://dejure.org/2019,23182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehl

  • rechtsportal.de

    RbEUHb Art. 6 Abs. 1
    Zuständigkeit der Bundesländer für grenzüberschreitende Fahndungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
    Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 StPO erlaubt nämlich auch die internationale Fahndung (OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2009, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019 - 1 Ws 203/19; Münchner Kommentar zur StPO, 2014, § 131 Rn. 1 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 131 Rn. 1; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Vor § 68 Rn. 25b).

    Dabei wird in Nr. 43 der RiStBV ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter anderem im räumlichen Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Fahndung durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen hat (vgl. zur Zulässigkeit der SIS-Ausschreibung gem. § 131 StPO Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 131 Rn. 1; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 131 Rn. 5; Ahlbrecht in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 131 Rn. 2; Meyer/Hüttemann, ZStW 2016, 394, 401; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019 - 1 Ws 203/19).

    Da die SIS-Ausschreibung sowohl nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 RbEUHb als auch nach der innerstaatlichen Vorschrift des § 83a Abs. 2 IRG dem Europäischen Haftbefehl gleichgestellt ist, folgt schon aus der sich aus § 131 Abs. 1 StPO ergebenden Zulässigkeit der SIS-Ausschreibung, dass § 131 Abs. 1 StPO auch Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne einer Anordnung der EU-weiten (internationalen) Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe ist (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019, 1 Ws 203/19).

    Vielmehr sind Europäische Haftbefehle in Deutschland unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH von - unabhängigen - Gerichten auszustellen (OLG München, Beschluss vom 13.06.2019 - 2 Ws 587/19, juris Rn.18; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019, 1 Ws 203/19).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-505/18

    COPEBI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
    Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27.05.2019 Az.: C-505/18 und C-82.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-505/18 und C-82/19 PPU hat die Staatsanwaltschaft Bochum bei dem Landgericht Bochum "die richterliche Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls gem. § 154457 Abs. 3 S. 3 StPO" beantragt.

    Die bisherige Praxis, wonach - gestützt auf diese Rechtsgrundlagen - bei Festnahme- und Übergabeersuchen nach dem RbEUHb der Europäische Haftbefehl ohne diesbezügliche gerichtliche Entscheidung unmittelbar von der Staatsanwaltschaft ausgestellt, d.h. auch als "ausstellende Justizbehörde" unterzeichnet wurde, lässt sich allerdings nicht länger aufrechterhalten, nachdem der EUGH mit Urteil vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-505/18 und C-82/19 PPU entschieden hat, dass die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedsstaats, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa des Justizministeriums, unterworfen zu werden, nicht unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RbEUHb fallen.

  • OLG Celle, 16.04.2009 - 2 VAs 3/09

    Gerichtliche Kontrolle des Auslieferungsersuchens und des Ersuchens um Festnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
    Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 StPO erlaubt nämlich auch die internationale Fahndung (OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2009, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019 - 1 Ws 203/19; Münchner Kommentar zur StPO, 2014, § 131 Rn. 1 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 131 Rn. 1; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Vor § 68 Rn. 25b).
  • OLG München, 13.06.2019 - 2 Ws 587/19

    Europäischer Haftbefehl; Staatsanwaltschaft als "ausstellende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
    Vielmehr sind Europäische Haftbefehle in Deutschland unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH von - unabhängigen - Gerichten auszustellen (OLG München, Beschluss vom 13.06.2019 - 2 Ws 587/19, juris Rn.18; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2019, 1 Ws 203/19).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Vielmehr ist dies nach den Regeln des allgemeinen Prozessrechts zu beurteilen (OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146).

    Sie bildet die innerstaatliche Rechtsgrundlage jeglicher internationaler Ausschreibung zur Festnahme wie Interpol-Fahndung oder Europäischer Haftbefehl (OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., vor § 68 IRG Rdnr. 25b).

    Europäische Haftbefehle, die in der Europäischen Union vollzogen werden sollen, können in Folge der Entscheidung des EuGH in Deutschland faktisch nur noch von unabhängigen Gerichten ausgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 2 Ws 587/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19; OLG Hamm, BeckRS 2019, 17146 Rdnr. 26).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1435/20

    Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch einen Richter (Heranziehung der

    Da § 131 Abs. 1 StPO auch Rechtsgrundlage für eine internationale Ausschreibung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 - 2 VAs 3/09 -, Rn. 7 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - III-2 Ws 96/19 -, Rn. 20 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 Ws 13/20 -, Rn. 5 ff.; Gerhold, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 131 Rn. 1; Meyer/Hüttemann, ZStW 2016, 394 ; Ahlbrecht, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 131 Rn. 2; Böhm, NZWiSt 2019, 325 ; Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, Vor § 68 Rn. 25b; Satzger, in: Satzger/Widmaier/Schluckebier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 131 Rn. 5; Niesler, in: BeckOK zur StPO, 37. Edition Juli 2020, § 131 Rn. 4), ist es nicht willkürlich, § 131 Abs. 1 StPO auch als Rechtsgrundlage für die internationale Ausschreibung mittels eines Europäischen Haftbefehls heranzuziehen.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

    Insoweit reiche es - so der EuGH - aus, dass politische Einflussnahmen in Deutschland aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht ausgeschlossen werden können, so dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht als ausstellende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rb-EuHB angesehen werden kann und zur Ausstellung nur Gerichte befugt sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019, 2 Ws 96/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.02.2020, 2 Ws 13/20; OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt NStZ-RR 2019, 356, alle abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch zustimmend Böhm NZWiSt 2019, 325; krit. Oehmichen/Schmid StraFo 2019, 397).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2024 - 1 OAus 24/24

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines (TACA-)Haftbefehls zum Zweck der

    Für die Ausstellung dieses Haftbefehls, bei dem es sich sowohl um ein Festnahme- als auch um ein Übergabeersuchen handelt, sind nach innerdeutschem Recht - auch wenn es sich um grenzüberschreitende Maßnahmen mit internationalem Bezug handelt (vgl. zu der vergleichbaren Problematik der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nur: OLG Hamm, Beschluss vom 01. August 2019 - III-2 Ws 96/19 - mN) - gemäß § 131 Abs. 1 StPO der Richter oder die Staatsanwaltschaft zuständig.
  • OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20

    Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im deutschen

    Hiervon umfasst ist nicht die Frage, unter welchen zusätzlichen prozessualen Voraussetzungen gegen einen bestimmten Beschuldigten im konkreten Fall bestimmte grenzüberschreitende Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen o.a. zu ergreifen sind, bzw. ergriffen werden dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - 2 Ws 96/19, Rn. 18 - beck-online).
  • OLG Schleswig, 20.09.2019 - 1 Ws 152/19
    Dass § 131 StPO nicht auf nationales Gebiet beschränkt ist, ergibt sich zudem bereits daraus, dass die einem Europäischen Haftbefehl grundsätzlich gleichstehende und mit diesem verbundene SIS-Ausschreibung ebenfalls auf die vorbenannte Norm gestützt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019-2 Ws 96/19 -, juris).
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