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   OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99   

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https://dejure.org/1999,4191
OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99 (https://dejure.org/1999,4191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.1999 - 11 UF 3/99 (https://dejure.org/1999,4191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. September 1999 - 11 UF 3/99 (https://dejure.org/1999,4191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 1
    Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im Geringverdienerbereich - Haftung der Eltern - Bestimmung der Haftungsanteile - Teilnahme an Berufsfindungslehrgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 12.02.1999 - 13 UF 292/98
    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Das gilt auch bei privilegierten Volljährigen (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018 ; OLG Hamm, NJW 1999, 798 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 45).

    aa) Der Bedarf der volljährigen Klägerin zu 2) richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018 ).

    Abzusetzen ist damit ein Betrag von 1.500,00 DM (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018 ).

    Allerdings sind nach der vom 13. Familiensenat des OLG Hamm vertretenen Ansicht die an Minderjährige erbrachten Unterhaltsleistungen dennoch vom anrechenbaren Einkommen vorab abzusetzen, weil die Leistungsfähigkeit durch den Barunterhalt für minderjährige Kinder geschmälert werde und daher die von einem Elternteil an gleichrangige unterhaltsberechtigte Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen nicht mehr zur Verfügung stünden (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019).

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    bb) Die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern (BGH, FamRZ 1986, 153 ).

    Die zur Stützung der Rechtsansicht angeführte Entscheidung des BGH (FamRZ 1986, 153 ) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich den Unterhaltsanspruch eines vorrangig berechtigten minderjährigen Kindes sowie gezahlten und dem Grund und der Höhe nach nicht streitigen Ehegattenunterhalt.

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    a) Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen des Unterhaltspflichtigen einen Arbeitsplatz zu finden (BGH NJW 1996, 517 ).

    Insoweit trifft jedoch den Unterhaltspflichtigen die Beweislast und jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten (BGH, FamRZ 1996, 345, 346; OLG Köln, aaO.).

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Dass bei der Ermittlung der Haftungsquote maßgebliche Einkommen wird nur durch Unterhaltszahlungen an vorrangige Berechtigte gemindert (BGH, FamRZ 1988, 1039, 1041).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Da es durchaus Erwerbsmöglichkeiten gibt, die mit den vom Beklagten vorgetragenen Beschwerden zu vereinbaren sind, kann auch im Hinblick auf diesen Sachvortrag des Beklagten nicht festgestellt werden, dass keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 1998, 357, 359).
  • OLG Hamm, 09.11.1998 - 13 WF 437/98
    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Das gilt auch bei privilegierten Volljährigen (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018 ; OLG Hamm, NJW 1999, 798 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 45).
  • OLG Hamm, 18.03.1994 - 12 UF 349/93

    Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung - Erwerbsobliegenheit der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Insgesamt ist bestmögliche Privatinitiative mit einem Zeitaufwand wie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu entfalten, wobei der Zeitaufwand aber nicht immer der Arbeitzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen muss (OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 ; 1996, 1218; 1994, 1115; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311 ).
  • OLG Köln, 12.02.1997 - 14 WF 14/97

    Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeit; Darlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Insgesamt ist bestmögliche Privatinitiative mit einem Zeitaufwand wie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu entfalten, wobei der Zeitaufwand aber nicht immer der Arbeitzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen muss (OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 ; 1996, 1218; 1994, 1115; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311 ).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.1998 - 18 UF 114/97
    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Das gilt auch bei privilegierten Volljährigen (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018 ; OLG Hamm, NJW 1999, 798 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 45).
  • OLG Naumburg, 18.09.1996 - 8 WF 61/96
    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99
    Insgesamt ist bestmögliche Privatinitiative mit einem Zeitaufwand wie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu entfalten, wobei der Zeitaufwand aber nicht immer der Arbeitzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen muss (OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1996, 629 ; 1996, 1218; 1994, 1115; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311 ).
  • OLG Hamm, 06.10.1995 - 12 UF 61/95

    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigem Kind

  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Der Senat schließt sich der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie des Schrifttums an, die zumindest bei Nichtvorliegen eines Mangelfalles einen Vorabzug billigen (so OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; OLG Hamburg, FamRZ 2003, 180, Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f.; offen gelassen durch BGH, FamRZ FamRZ 2002, 815; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178).
  • OLG Celle, 17.05.2001 - 12 WF 103/01

    Kindesunterhalt ; Erwerbsobliegenheit; Vollzeitbeschäftigung ;

    Der Senat folgt nicht der von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Ansicht (OLG Hamm FamRZ 1997, 1223; OLG Hamm FamRZ 2000, 1178; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 784), dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, zur Sicherstellung des Mindestbedarfs minderjähriger unverheirateter Kinder neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit noch eine Nebentätigkeit auszuüben.
  • OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03

    Behandlung des Unterhalts für den Monat der Insolvenzeröffnung bei Unterbrechung

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).
  • OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01

    Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim

    Beim Unterhalt für ein privilegiertes volljähriges Kind ist der Vorabzug des Unterhalts für ein minderjähriges Kind nicht unumstritten, weil beide Kinder nach § 1609 I BGB gleichen Rang haben (für den Vorabzug OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178 ).
  • OLG Naumburg, 05.11.2004 - 14 WF 210/04

    Voraussetzungen für die "hinreichende Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 ZPO

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 1206; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178, Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, 337 ff.).
  • OLG Naumburg, 28.03.2002 - 14 UF 184/01

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ; Unterhaltsanspruch minderjähriger

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des gesetzlichen Mindestunterhalts seiner minderjährigen unverheirateten Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02

    Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einer unterhaltsrechtlichen

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).
  • OLG Naumburg, 02.05.2001 - 14 UF 183/00

    Unterhaltspflicht - Darlegungs- und Beweislast für Leistungsunfähigkeit -

    Der Beklagte unterliegt nämlich zur Sicherstellung des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 28.11.2002 - 14 WF 201/02

    Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit nach zumutbarerweise erzielbaren Einkünften

    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).
  • OLG Naumburg, 05.02.2004 - 14 UF 258/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Leistungsfähigkeit eines

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