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   OLG Hamm, 01.09.2010 - I-8 U 118/09, 8 U 118/09   

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https://dejure.org/2010,4370
OLG Hamm, 01.09.2010 - I-8 U 118/09, 8 U 118/09 (https://dejure.org/2010,4370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2010 - I-8 U 118/09, 8 U 118/09 (https://dejure.org/2010,4370)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. September 2010 - I-8 U 118/09, 8 U 118/09 (https://dejure.org/2010,4370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Stimmrechtsverbot von Organmitgliedern bei Abstimmung über Sonderprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Stimmrechts von Aktionären hinsichtlich der Anordnung einer Sonderprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Vorstand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Organmitglieder unterliegen bei Abstimmung über Sonderprüfung auf Vorgänge zwischen der Gesellschaft und deren Organ unabhängig von ihrem Abstimmungsverhalten einem Stimmrechtsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1766
  • ZIP 2011, 88 (Ls.)
  • BB 2010, 2851
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09

    Stimmverbot für Vorstände und Aufsichtsräte nur bei Stimmabgabe gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die in § 142 Abs. 1 S. 2 AktG enthaltene Regelung auch nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass das dort normierte Stimmverbot nur dann eingreift, wenn der abstimmende (ehemalige) Vorstand sich gegen die Durchführung einer Sonderprüfung wenden will oder wendet, und damit nicht den Fall erfasst, in dem er sich - wie vorliegend - für deren Durchführung aussprechen will oder ausspricht (so auch Petrovicki, GWR 2009, 319 und Theusinger/Wolf, EWiR 2009, 761 f., in Anmerkungen gegen das in ZIP 2009, 1766 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Dortmund).

    § 142 Abs. 1 S. 2 AktG will umfassenden Schutz vor etwaigen Sonderinteressen gewähren und ist damit unabhängig von dem Abstimmungsverhalten anwendbar (Theusinger/Wolf, EWiR 2009, 761 (762)).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 378/99

    Niederlegung des Geschäftsführeramts bei Gesamtvertretung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (NZG 2002, 43 f.), der sich der Senat anschließt, genügt jedenfalls für Gesellschaften mit einem - wie hier - überschaubaren Gesellschafterkreis selbst dann die Erklärung an nur einen Gesellschafter, wenn Gesamtvertretung besteht und nicht alle Gesellschafter von der Niederlegung in Kenntnis gesetzt werden.
  • OLG Hamm, 09.05.1988 - 8 U 250/87

    Abberufung eines Gesellschafters-Geschäftsführers; Stimmverbot; Übertragung der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Ein Stimmverbot könnte jedoch eingreifen, wenn im Einzelfall ein Umgehungssachverhalt festgestellt wird (Senat, GmbHR 1989, 79 = NJW-RR 1988, 1439; Hüffer, aaO.).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 3 Wx 77/06

    Auslegung der Satzung wegen Sonderrecht zur Geschäftsführung nach Niederlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Zwar ist es bei Fortbestand des Sonderrechts umstritten, ob es im Falle des Sinneswandels des berechtigten Gesellschafters für seine erneute Bestellung zum Geschäftsführer eines erneuten Bestellungsbeschlusses (so Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage (2009), § 6 Rdn. 61) oder nur seiner Erklärung bedarf (so OLG Düsseldorf, GmbHR 2007, 90 (92)), jedoch kann dies dahinstehen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich u im Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 04.11.2008 wieder anderweitig entschieden hatte.
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Auch wenn das GmbHGesetz den Fall, dass ein Geschäftsführer sein Amt niederlegen will, nicht geregelt hat, ist anerkannt, dass der Geschäftsführer im Grundsatz jederzeit und fristlos seine Organstellung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam beenden kann, ohne dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegen oder er einen solchen in seiner Erklärung auch nur angeben müsste (BGHZ 121, 257 - juris Rdn. 19; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage (2009), § 38 Rdn. 41; Schuhmann, GmbHR 2007, 305).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 137/04

    Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (Squeeze-out-Verfahren)

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Zweck des Stimmverbotes nach § 142 Abs. 1 S. 2 AktG ist es, die Willensbildung der Hauptversammlung von Sonderinteressen des Abstimmenden freizuhalten, die der Orientierung der Stimmabgabe am Geschäftsinteresse typischerweise entgegenstehen (Hüffer, AktG, 9.Auflage (2010), § 142 Rdn. 13 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, AG 2006, 202 (205 f.)).
  • LG München I, 31.03.2008 - 5 HKO 20117/07

    Bestellung eines Sonderprüfers: Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2010 - 8 U 118/09
    Der Kläger hat nur dann einen Anspruch auf Feststellung des tatsächlich nicht zustande gekommenen Beschlussergebnisses, wenn aufgrund der in Wirklichkeit anzunehmenden Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung von einer Annahme des beantragten Beschlusses auszugehen und dieser Beschluss rechtlich auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden wäre (LG München I, AG 2008, 720).
  • OLG Hamburg, 23.12.2010 - 11 U 185/09

    Verstoß gegen das Redrecht des Aktionärs - Zulässigkeit eines

    Die Rechtsprechung hat daher Sonderprüfungsanträge wegen fehlender Bestimmtheit abgelehnt, wenn die Geschäftsführung insgesamt überprüft werden sollte (RG, a.a.O.; LG München, a.a.O.), wenn überhaupt keine Geschäftsführungsmaßnahme vorlag (LG Dortmund, Urt. v. 25.6.2009, 18 O 14/09, Der Konzern 2009, 427, juris-Rn. 97; Berufungsurteil des OLG Hamm, Urt. v. 1.9.2010, Az. I-8 U 118/09, spricht Frage nicht an) oder wenn der Beschluss so unspezifisch war, dass er lediglich eine Einschränkung auf "alle wesentlichen" Maßnahmen der Geschäftsführung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zum Gegenstand hatte (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    c) Der Antrag auf positive Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über die Sonderprüfung war - wie der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit - abzuweisen, weil eine gerichtliche Beschlussfeststellung voraussetzt, dass der festzustellende Beschluss rechtmäßig ist (z.B. LG München I, Urt. v. 31.3.2008 - 5 HK O 20117/07, juris-Rn. 19; LG Dortmund, Urt. v. 25.06.2009, 18 O 14/09, Der Konzern 2009, 427, juris-Rn. 97, in Bezug auf diese Rechtsansicht indirekt bestätigt durch OLG Hamm 1.9.2010 - I-8 U 118/09, LexisNexis, unter II.2.).

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