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   OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08   

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https://dejure.org/2008,5414
OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08 (https://dejure.org/2008,5414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2008 - 5 U 161/08 (https://dejure.org/2008,5414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 2008 - 5 U 161/08 (https://dejure.org/2008,5414)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Bäume auf dem Nachbargrundstück

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Ausgleichanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bei Laubfall eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes im Herbst

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Laubfall

  • rabüro.de

    Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Laubfall

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 906 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 1004 Abs. 2

  • rewis.io
  • gaius.legal

    Verunreinigungen durch grenznahe Buchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Bäume auf dem Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nachbars Laub geharkt - Entschädigungsanspruch?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschützte Buchen an der Grundstücksgrenze - Nachbar kann keinen Ausgleich für Gartenarbeit verlangen

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Soziale Pflicht

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundfall zu nachbarschaftlichen Duldungspflicht (§ 906 BGB)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 739
  • NZM 2009, 335
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks Einwirkungen i.S. von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein anderes Grundstück aus und beeinträchtigen sie dessen Benutzung wesentlich, und muss der betroffene Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, kann er von dem Eigentümer des anderen Grundstücks grundsätzlich nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.).

    Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören auch - anders als die vom Kläger ebenfalls gerügte Verschattung durch die Buchen (vgl. Senat MDR 1999, 930 f.; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rn 4) - zu den "ähnlichen Einwirkungen" i.S. des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.; OLG G NJW 1988, 2618 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204 f.).

    Damit können auch wertende Momente, wie zum Beispiel die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.).

    In einem solchen Fall ist die Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen nämlich in jedem Fall überschritten (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.).

  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 83/04

    Berichtigung eines Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Eine andere Entscheidung wäre geboten, wenn das Anpflanzen der Bäume als rechtswidrig anzusehen wäre (vgl. Staudinger-Roth, BGB-Neubearbeitung 2002, § 906 Rn 251), die Beklagten mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Buchen beantragen könnten (vgl. BGH NZM 05, 318 f.; BGH NJW 04, 3701ff.), oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung daran scheitert, dass eine Beseitigung der Bäume jetzt dem Zweck der Baumschutzsatzung widerspricht, weil die Störer bisher pflichtwidrig das ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben (vgl. BGH NZM 05, 318 ff.).

    Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Baumschutzsatzung der Stadt E2, hier insbesondere § 5, der "Ausnahme und Befreiungen" regelt, seitdem keine Änderung erfahren hat, und auch die Sach- und Rechtslage seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens gleich geblieben ist, besteht deshalb nach wie vor keine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, die Buchen zu fällen, so dass die Inzidententscheidung, die das Zivilgericht in diesem Zusammenhang vorzunehmen hat (vgl. BGH NZM 05, 318 f.; BGHNJW 04, 3701ff.), ergibt, dass die Beklagten nicht mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung beantragen könnten.

  • OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 9 U 161/87

    Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung; Nachbargrundstück; Pflanzliche

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören auch - anders als die vom Kläger ebenfalls gerügte Verschattung durch die Buchen (vgl. Senat MDR 1999, 930 f.; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rn 4) - zu den "ähnlichen Einwirkungen" i.S. des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.; OLG G NJW 1988, 2618 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204 f.).

    Billigte man hier großzügig Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigten, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204 f.).

  • OLG Frankfurt, 14.07.1987 - 14 U 124/86

    Anspruch gegen Nachbarn auf Beseitigung der auf dessen Grundstück stehender

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören auch - anders als die vom Kläger ebenfalls gerügte Verschattung durch die Buchen (vgl. Senat MDR 1999, 930 f.; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rn 4) - zu den "ähnlichen Einwirkungen" i.S. des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.; OLG G NJW 1988, 2618 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204 f.).
  • LG Dortmund, 09.04.1986 - 1 S 599/84
    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Nicht allein er ist aus seinem Eigentum sozialpflichtig in der Weise, den Baum dulden zu müssen, sondern auch der Nachbar in der Weise, dass er die Einwirkungen des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muss (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364 ff.; LG B NJW 1987, 1271 f.; LG Dortmund NJW-RR 1987, 1101; Staudinger-Roth, BGB-Neubearbeitung 2002, § 906 Rn 251; Otto, Zivil-rechtliche Auswirkungen von Baumschutzregelungen, NJW 1989, 1783 ff.).
  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 5 U 67/98

    Bäume - Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Bäumen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören auch - anders als die vom Kläger ebenfalls gerügte Verschattung durch die Buchen (vgl. Senat MDR 1999, 930 f.; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rn 4) - zu den "ähnlichen Einwirkungen" i.S. des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 04, 1037 ff.; OLG G NJW 1988, 2618 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204 f.).
  • LG Aschaffenburg, 07.08.1986 - S 155/86
    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Nicht allein er ist aus seinem Eigentum sozialpflichtig in der Weise, den Baum dulden zu müssen, sondern auch der Nachbar in der Weise, dass er die Einwirkungen des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muss (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364 ff.; LG B NJW 1987, 1271 f.; LG Dortmund NJW-RR 1987, 1101; Staudinger-Roth, BGB-Neubearbeitung 2002, § 906 Rn 251; Otto, Zivil-rechtliche Auswirkungen von Baumschutzregelungen, NJW 1989, 1783 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.06.1991 - 1 U 122/89
    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Nicht allein er ist aus seinem Eigentum sozialpflichtig in der Weise, den Baum dulden zu müssen, sondern auch der Nachbar in der Weise, dass er die Einwirkungen des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muss (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364 ff.; LG B NJW 1987, 1271 f.; LG Dortmund NJW-RR 1987, 1101; Staudinger-Roth, BGB-Neubearbeitung 2002, § 906 Rn 251; Otto, Zivil-rechtliche Auswirkungen von Baumschutzregelungen, NJW 1989, 1783 ff.).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2008 - 5 U 161/08
    Eine andere Entscheidung wäre geboten, wenn das Anpflanzen der Bäume als rechtswidrig anzusehen wäre (vgl. Staudinger-Roth, BGB-Neubearbeitung 2002, § 906 Rn 251), die Beklagten mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Buchen beantragen könnten (vgl. BGH NZM 05, 318 f.; BGH NJW 04, 3701ff.), oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung daran scheitert, dass eine Beseitigung der Bäume jetzt dem Zweck der Baumschutzsatzung widerspricht, weil die Störer bisher pflichtwidrig das ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben (vgl. BGH NZM 05, 318 ff.).
  • LG Dortmund, 10.09.2010 - 3 O 140/10

    Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen einen benachbarten

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Nadelbefall durch die nicht grenzüberschreitenden Äste der Bäume (die grenzüberschreitenden Äste unterfallen dem Klageantrag zu 1. a) und der Beseitigungspflicht des Beklagten gemäß §§ 1004, 710 BGB, denn diesen Nadelbefall muss der Kläger nach § 906 BGB dulden (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739, OLG Düsseldorf 9 U 10/95).

    Laub- und Nadelbefall gehört dazu (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739, OLG Düsseldorf, 9 U 10/95, Palandt, § 906 Rn. 26).

  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

    Vielmehr ist sein Betrag regelmäßig niedriger als derjenige eines Schadensersatzanspruches (OLG Hamm NJW-RR 2009, 739, 741).
  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 311 S 5/22

    Baustellenlärm = Mietmangel?

    Maßgeblich bei der Frage nach der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Ausmaß, in dem die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird, wobei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und eine wertende Würdigung privater und öffentlicher Belange vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2008 - 5 U 161/08 -, Rn. 22, juris; Staudinger/Roth (2020) BGB § 906, Rn. 177).
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