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   OLG Hamm, 02.02.2011 - I-11 U 218/10   

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OLG Hamm, 02.02.2011 - I-11 U 218/10 (https://dejure.org/2011,12455)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2011 - I-11 U 218/10 (https://dejure.org/2011,12455)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - I-11 U 218/10 (https://dejure.org/2011,12455)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Die am 30.12.2008 (per Telefax vorab; vgl. Bl. 18 GA) bei Gericht eingereichte und dem Beklagten zu 2. am 26.01.2009 zugestellte (Bl. 23 GA) Klage war zwar aufgrund am 09.01.2009 erfolgter Einzahlung der mit gerichtlichem Anschreiben vom 05.01.2009 angeforderten Gerichtskosten grundsätzlich geeignet, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO die Verjährung zu hemmen, dies allerdings (ungeachtet der angesprochenen Zulässigkeitsbedenken; vgl. hierzu nur Palandt-Ellenberger, BGB, 70.Aufl. § 204 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 3772; NJW 2008, 519 Tz. 24 ) nur im Rahmen des zum Gegenstand der Klage gemachten Streitgegenstandes, der sich zunächst einmal -wie dargelegtallein auf (im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte) Ansprüche aufgrund der weisungswidrigen Herausgabe des dem Beklagten zu 2. zur Verwahrung übergebenen Grundschuldbriefs beschränkten (vgl. hierzu nur BGH NJW-RR 1997, 1216 f ).

    Dagegen ist die Streitverkündung unzulässig -und entfaltet dann auch keine verjährungshemmende Wirkung-, wenn sie in Ansehung solcher Ansprüche erklärt wird, die von vornherein sowohl gegenüber dem oder den Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Streitverkündeten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung beider in Betracht kommt ( BGH NJW 2008, 519 ff, Tz. 15 f, 20, 26 bei juris ).

  • BGH, 14.05.1997 - XII ZR 140/95

    Anforderungen an die Bezeichnung eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Die am 30.12.2008 (per Telefax vorab; vgl. Bl. 18 GA) bei Gericht eingereichte und dem Beklagten zu 2. am 26.01.2009 zugestellte (Bl. 23 GA) Klage war zwar aufgrund am 09.01.2009 erfolgter Einzahlung der mit gerichtlichem Anschreiben vom 05.01.2009 angeforderten Gerichtskosten grundsätzlich geeignet, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO die Verjährung zu hemmen, dies allerdings (ungeachtet der angesprochenen Zulässigkeitsbedenken; vgl. hierzu nur Palandt-Ellenberger, BGB, 70.Aufl. § 204 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 3772; NJW 2008, 519 Tz. 24 ) nur im Rahmen des zum Gegenstand der Klage gemachten Streitgegenstandes, der sich zunächst einmal -wie dargelegtallein auf (im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte) Ansprüche aufgrund der weisungswidrigen Herausgabe des dem Beklagten zu 2. zur Verwahrung übergebenen Grundschuldbriefs beschränkten (vgl. hierzu nur BGH NJW-RR 1997, 1216 f ).

    Da mit dem Hilfsantrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach dem zugrunde liegenden -anderen- Lebenssachverhalt, aus dem die hiermit verfolgten Ansprüche hergeleitet werden, ein anderer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wurde (s.o.; BGH NJW-RR 1997, 1216 f ), wurde dieser nicht von der verjährungshemmenden Wirkung der bereits erhobenen Klage umfasst (vgl. hierzu nur BGH NJW 2000, 2678 f; Tz. 12 bei juris; NJW 2000, 3492 f, Tz. 12 bei juris; Palandt-Ellenberger, aaO. Rn. 13 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 2004 ).

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Diesen haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dem dabei die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen ( BGH NJW 2000, 734 ff; BGH NJW 1996, 3343 f, 3344; BGH NJW 1993, 2744; NJW 1993, 3259; NJW 1994, 3295; Sandkühler, aa0.

    Davon ausgehend, lässt sich feststellen, dass ein etwaiger Vermögensnachteil, den die Kläger als Folge einer weisungswidrigen Herausgabe des dem Beklagten zu 2. zur Verwahrung übergebenen Grundschuldbriefs -etwa durch Gewährung danach ungesicherter (Folge-) Darlehenerlitten haben sollten, ohne weiteres vom Schutzzweck der Amtspflichten umfasst wäre, die für den Beklagten zu 2. mit dem von ihm angenommenen Treuhandauftrag nach Sinn und Zweck der ihm hierzu erteilten Weisungen verbunden waren ( BGH NJW 1996, 3343 ff unter Hinweis auf BGH DNotZ 1990, 661 ).

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten zu 2., die Kläger (bei zu bejahender Haftung dem Grund nach) durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie diese bei pflichtgemäßem Verhalten stünden ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert allerdings daneben weiter eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den dem Beklagten zuzurechnenden Fehler seines Notarvertreters ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör, aa0. Rn. 2234 ).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Hierin liegt ein vom Hauptantrag abweichender Streitgegenstand, da dieser sich nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Bundesgerichtshof in ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung vertritt ( vgl. nur BGHZ 79, 248; 94, 33; 117, 5; 123, 140; 124, 166; 132, 243; 151, 3f; NJW 2001, 3713, NJW 2002, 1503; NJW 2003, 829 ), aus dem Klageantrag und dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt zusammensetzt und sich bei natürlicher Betrachtungsweise ( BGH NJW 1992, 1173; NJW 1996, 3152 ) Haupt- und Hilfsantrag der Kläger sowohl nach dem Inhalt des gestellten Antrags als auch dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt unterscheiden.
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Hierin liegt ein vom Hauptantrag abweichender Streitgegenstand, da dieser sich nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Bundesgerichtshof in ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung vertritt ( vgl. nur BGHZ 79, 248; 94, 33; 117, 5; 123, 140; 124, 166; 132, 243; 151, 3f; NJW 2001, 3713, NJW 2002, 1503; NJW 2003, 829 ), aus dem Klageantrag und dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt zusammensetzt und sich bei natürlicher Betrachtungsweise ( BGH NJW 1992, 1173; NJW 1996, 3152 ) Haupt- und Hilfsantrag der Kläger sowohl nach dem Inhalt des gestellten Antrags als auch dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt unterscheiden.
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten zu 2., die Kläger (bei zu bejahender Haftung dem Grund nach) durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie diese bei pflichtgemäßem Verhalten stünden ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert allerdings daneben weiter eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den dem Beklagten zuzurechnenden Fehler seines Notarvertreters ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör, aa0. Rn. 2234 ).
  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Davon ausgehend, lässt sich feststellen, dass ein etwaiger Vermögensnachteil, den die Kläger als Folge einer weisungswidrigen Herausgabe des dem Beklagten zu 2. zur Verwahrung übergebenen Grundschuldbriefs -etwa durch Gewährung danach ungesicherter (Folge-) Darlehenerlitten haben sollten, ohne weiteres vom Schutzzweck der Amtspflichten umfasst wäre, die für den Beklagten zu 2. mit dem von ihm angenommenen Treuhandauftrag nach Sinn und Zweck der ihm hierzu erteilten Weisungen verbunden waren ( BGH NJW 1996, 3343 ff unter Hinweis auf BGH DNotZ 1990, 661 ).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Da mit dem Hilfsantrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach dem zugrunde liegenden -anderen- Lebenssachverhalt, aus dem die hiermit verfolgten Ansprüche hergeleitet werden, ein anderer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wurde (s.o.; BGH NJW-RR 1997, 1216 f ), wurde dieser nicht von der verjährungshemmenden Wirkung der bereits erhobenen Klage umfasst (vgl. hierzu nur BGH NJW 2000, 2678 f; Tz. 12 bei juris; NJW 2000, 3492 f, Tz. 12 bei juris; Palandt-Ellenberger, aaO. Rn. 13 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 2004 ).
  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten zu 2., die Kläger (bei zu bejahender Haftung dem Grund nach) durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie diese bei pflichtgemäßem Verhalten stünden ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert allerdings daneben weiter eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den dem Beklagten zuzurechnenden Fehler seines Notarvertreters ergeben hätte (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör, aa0. Rn. 2234 ).
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03

    Hemmung der Verjährung des Anfechtungsanspruchs durch Antrag des

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 183/98

    Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters

  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 152/08

    Hemmung der Verjährung durch im Vorprozess erklärte Streitverkündung;

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92

    Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 2 K 185/99

    Drei-Tages-Zugangsvermutung bei Einsortierung einer Einspruchsentscheidung in das

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 11 U 124/18

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen eines Notars anlässlich einer

    Lediglich für die stattgebende Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse ausnahmslos erforderlich (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256, Rn. 38 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2011 - 11 U 218/10, Juris Tz. 21).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2012 - 18 U 4/11

    Pflichten des Urkundsnotars bei Beurkundung eines Ehevertrages

    Hierbei ist eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne die Pflichtverletzungen des Beklagten ergeben hätte, vorzunehmen (sog. Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind (BGH, NJW 2000, 2669 [2670]; BGH DStRE 2005, 549) und zudem eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. zu allem Vorstehenden auch OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2011, I-11 U 218/10, zit. nach juris, Rdn. 37 m.w.N.).
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