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   OLG Hamm, 02.02.2012 - I-5 U 110/11   

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OLG Hamm, 02.02.2012 - I-5 U 110/11 (https://dejure.org/2012,6597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2012 - I-5 U 110/11 (https://dejure.org/2012,6597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - I-5 U 110/11 (https://dejure.org/2012,6597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verjährung und Hemmung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 14 BGB
    Verjährung und Hemmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs ohne Stellungnahme zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 209
    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Die Bank darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Kunde soweit er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die gewählte Anlageform beurteilen zu können, der Hilfe von Fachleuten bedient hat (ständige Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Tz. 41; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - Tz. 17, jeweils zitiert nach juris).

    Hierzu bildet der BGH in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Tz. 41; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, m.w.N.):.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird vermutet, wenn die Bank mit dem Verkäufer/Vermittler in institutionalisierter Weise zusammenwirkt, die Finanzierung vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wird und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers/Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (ständige Rechtsprechung des BGH seit dem Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 51 f.).

    einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrags oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben oder sich hieraus ergeben, dass dem Verkäufer/Vermittler von der Bank Büroräume überlassen wurden oder von ihnen von der Bank unbeanstandet Formulare des Kreditinstituts benutzt worden oder der Verkäufer/Vermittler der finanzierenden Bank wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt hat (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff., Tz. 53).

    ein gemeinsames Vertriebskonzept bestand, in dessen Rahmen die Bank konkrete Vorwerben an den Betrieb gab, planmäßig und arbeitsteilig zusammengearbeitet wurde und zu gleichförmigen Bedingungen finanziert wurde (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff. Tz. 59), zum planmäßigen arbeitsteiligen Vorgehen ein gemeinsames Vertriebskonzept erarbeitet wurde, die Bank bei einem grundsätzlich verfolgten Finanzierungskonzept eine Finanzierungszusage erteilte und Kauf- und Darlehensvertrag z.B. dadurch miteinander verflochten waren, dass die Bank den Kreditnehmer zum Beitritt zu einem mit der Vertriebsgesellschaft verflochtenen Mietpool aufforderte (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 450, Tz. 56; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 27 und Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154, Tz. 24), sich eine kleine Bezirkssparkasse gegenüber den Fondsinitiatoren zur Finanzierung der durch Strukturvertrieb bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärte und die Kreditunterlagen durch die Vermittler unterschriftsreif vorbereitet und der Bank mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42), ständige Geschäftsbeziehung der Bank zur Bauträgerin und Verkäuferin bestanden, die Bank sich nach der Übernahme der Baufinanzierung zur Enderwerberfinanzierung bereit erklärte, als sich keine andere Bank dazu bereitfand und der über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war, und sich die Bank bei Anbahnung der Darlehensverträge des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs bediente (BGH Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Tz. 51).

    lediglich eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 40; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04) oder nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers/Vermittlers Finanzierungswünsche geprüft und ggf. entsprechende Finanzierungen übernommen werden (BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03 = NJW 2007, 361, Tz. 31).

    Die schon bei Betrachtung der absoluten Zahl geringe Menge an Finanzierungen stellt jedenfalls auch im Verhältnis zum Gesamtvolumen der von der V vermittelten Wohnungen einen zu vernachlässigenden Anteil dar, der nicht mit dem Umfang an Finanzierungen zu vergleichen ist, der die Rechtsprechung zur Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 54, 59: Finanzierung des Kaufpreises in 90 % von ca. 4.000 Eigentumswohnungen; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42: Finanzierung des Fondsbeitritts der ganz überwiegenden Mehrzahl der über 600 Gesellschafter eines Immobilienfonds; OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2008 - 34 U 89/07, Tz. 61: bundesweit Finanzierung von 5.000 Eigentumswohnungen im Zeitraum 1988 bis 2001; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2007 - 3 U 50/06, Tz. 40: Finanzierung des Erwerbs von 2.945 qm Wohnfläche in einer Straße, Hausnummer 1 bis 29 mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von fast 9 Millionen DM).

    Dementsprechend begann die Verjährungsfrist auch nicht etwa erst mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH, NJW 2006, 2099 ff. Mit diesem Urteil wurde nämlich keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern lediglich für den Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Eine Haftung wegen unterbliebener Aufklärung über eine ggf. unzureichende Konstruktion des Mietpools trifft die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Begründung eines besonderen Gefährdungstatbestands (vgl. oben zu II.), da nicht einmal festzustellen ist, dass sie den Beitritt zum Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 540).

    Eine arglistige Täuschung unter Vorspiegelung evident unrichtiger Tatsachen setzt voraus, dass dem Kunden eine Mietpoolausschüttung in bestimmter Höhe versprochen wird, ohne dass auf die systematische Unterdeckung des Mietpools hingewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008 - XI ZR 132/07, Tz. 25; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 540 ff.).

    30 % (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 540, Tz. 55: Evidenz bei 40%iger Überhöhung; BGH Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 241/06, Tz. 41: keine Evidenz bei um 11, 1 % oder 13, 4 % überhöhter Kalkulation der Nettomiete) ist nicht überschritten.

    ein gemeinsames Vertriebskonzept bestand, in dessen Rahmen die Bank konkrete Vorwerben an den Betrieb gab, planmäßig und arbeitsteilig zusammengearbeitet wurde und zu gleichförmigen Bedingungen finanziert wurde (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff. Tz. 59), zum planmäßigen arbeitsteiligen Vorgehen ein gemeinsames Vertriebskonzept erarbeitet wurde, die Bank bei einem grundsätzlich verfolgten Finanzierungskonzept eine Finanzierungszusage erteilte und Kauf- und Darlehensvertrag z.B. dadurch miteinander verflochten waren, dass die Bank den Kreditnehmer zum Beitritt zu einem mit der Vertriebsgesellschaft verflochtenen Mietpool aufforderte (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 450, Tz. 56; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 27 und Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154, Tz. 24), sich eine kleine Bezirkssparkasse gegenüber den Fondsinitiatoren zur Finanzierung der durch Strukturvertrieb bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärte und die Kreditunterlagen durch die Vermittler unterschriftsreif vorbereitet und der Bank mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42), ständige Geschäftsbeziehung der Bank zur Bauträgerin und Verkäuferin bestanden, die Bank sich nach der Übernahme der Baufinanzierung zur Enderwerberfinanzierung bereit erklärte, als sich keine andere Bank dazu bereitfand und der über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war, und sich die Bank bei Anbahnung der Darlehensverträge des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs bediente (BGH Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Tz. 51).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    lediglich eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 40; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04) oder nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers/Vermittlers Finanzierungswünsche geprüft und ggf. entsprechende Finanzierungen übernommen werden (BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03 = NJW 2007, 361, Tz. 31).

    Hierzu reicht es gerade nicht aus, wenn die Bank auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin einen Darlehensvertrag vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Unterzeichnung aushändigt (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03 = NJW 2007, 361, Tz. 31).

    Wie bereits ausgeführt, reicht es nicht aus, wenn nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers/Vermittlers Finanzierungswünsche geprüft und ggf. entsprechende Finanzierungen übernommen werden (BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, Tz. 2, 31), was hier nahe liegt.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    ein gemeinsames Vertriebskonzept bestand, in dessen Rahmen die Bank konkrete Vorwerben an den Betrieb gab, planmäßig und arbeitsteilig zusammengearbeitet wurde und zu gleichförmigen Bedingungen finanziert wurde (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff. Tz. 59), zum planmäßigen arbeitsteiligen Vorgehen ein gemeinsames Vertriebskonzept erarbeitet wurde, die Bank bei einem grundsätzlich verfolgten Finanzierungskonzept eine Finanzierungszusage erteilte und Kauf- und Darlehensvertrag z.B. dadurch miteinander verflochten waren, dass die Bank den Kreditnehmer zum Beitritt zu einem mit der Vertriebsgesellschaft verflochtenen Mietpool aufforderte (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 450, Tz. 56; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 27 und Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154, Tz. 24), sich eine kleine Bezirkssparkasse gegenüber den Fondsinitiatoren zur Finanzierung der durch Strukturvertrieb bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärte und die Kreditunterlagen durch die Vermittler unterschriftsreif vorbereitet und der Bank mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42), ständige Geschäftsbeziehung der Bank zur Bauträgerin und Verkäuferin bestanden, die Bank sich nach der Übernahme der Baufinanzierung zur Enderwerberfinanzierung bereit erklärte, als sich keine andere Bank dazu bereitfand und der über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war, und sich die Bank bei Anbahnung der Darlehensverträge des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs bediente (BGH Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Tz. 51).

    lediglich eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 40; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04) oder nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers/Vermittlers Finanzierungswünsche geprüft und ggf. entsprechende Finanzierungen übernommen werden (BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03 = NJW 2007, 361, Tz. 31).

    Die schon bei Betrachtung der absoluten Zahl geringe Menge an Finanzierungen stellt jedenfalls auch im Verhältnis zum Gesamtvolumen der von der V vermittelten Wohnungen einen zu vernachlässigenden Anteil dar, der nicht mit dem Umfang an Finanzierungen zu vergleichen ist, der die Rechtsprechung zur Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 54, 59: Finanzierung des Kaufpreises in 90 % von ca. 4.000 Eigentumswohnungen; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42: Finanzierung des Fondsbeitritts der ganz überwiegenden Mehrzahl der über 600 Gesellschafter eines Immobilienfonds; OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2008 - 34 U 89/07, Tz. 61: bundesweit Finanzierung von 5.000 Eigentumswohnungen im Zeitraum 1988 bis 2001; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2007 - 3 U 50/06, Tz. 40: Finanzierung des Erwerbs von 2.945 qm Wohnfläche in einer Straße, Hausnummer 1 bis 29 mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von fast 9 Millionen DM).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Die Bank darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Kunde soweit er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die gewählte Anlageform beurteilen zu können, der Hilfe von Fachleuten bedient hat (ständige Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Tz. 41; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - Tz. 17, jeweils zitiert nach juris).

    Hierzu bildet der BGH in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Tz. 41; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, m.w.N.):.

    ein gemeinsames Vertriebskonzept bestand, in dessen Rahmen die Bank konkrete Vorwerben an den Betrieb gab, planmäßig und arbeitsteilig zusammengearbeitet wurde und zu gleichförmigen Bedingungen finanziert wurde (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff. Tz. 59), zum planmäßigen arbeitsteiligen Vorgehen ein gemeinsames Vertriebskonzept erarbeitet wurde, die Bank bei einem grundsätzlich verfolgten Finanzierungskonzept eine Finanzierungszusage erteilte und Kauf- und Darlehensvertrag z.B. dadurch miteinander verflochten waren, dass die Bank den Kreditnehmer zum Beitritt zu einem mit der Vertriebsgesellschaft verflochtenen Mietpool aufforderte (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 450, Tz. 56; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 27 und Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154, Tz. 24), sich eine kleine Bezirkssparkasse gegenüber den Fondsinitiatoren zur Finanzierung der durch Strukturvertrieb bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärte und die Kreditunterlagen durch die Vermittler unterschriftsreif vorbereitet und der Bank mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42), ständige Geschäftsbeziehung der Bank zur Bauträgerin und Verkäuferin bestanden, die Bank sich nach der Übernahme der Baufinanzierung zur Enderwerberfinanzierung bereit erklärte, als sich keine andere Bank dazu bereitfand und der über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war, und sich die Bank bei Anbahnung der Darlehensverträge des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs bediente (BGH Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Tz. 51).

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Dies wird angenommen, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Immobilie einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen muss und er davor die Augen verschließt (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, Tz. 20 = BGH NJW-RR 2008, 1226 f.).

    Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154 ff., Tz. 16; Urteil vom 04.03.2008 - XI ZR 288/06, Tz. 43; Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, Tz. 17; Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 256/07, Tz. 12).

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154 ff., Tz. 16; Urteil vom 04.03.2008 - XI ZR 288/06, Tz. 43; Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, Tz. 17; Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 256/07, Tz. 12).

    ein gemeinsames Vertriebskonzept bestand, in dessen Rahmen die Bank konkrete Vorwerben an den Betrieb gab, planmäßig und arbeitsteilig zusammengearbeitet wurde und zu gleichförmigen Bedingungen finanziert wurde (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGH NJW 2006, 2099 ff. Tz. 59), zum planmäßigen arbeitsteiligen Vorgehen ein gemeinsames Vertriebskonzept erarbeitet wurde, die Bank bei einem grundsätzlich verfolgten Finanzierungskonzept eine Finanzierungszusage erteilte und Kauf- und Darlehensvertrag z.B. dadurch miteinander verflochten waren, dass die Bank den Kreditnehmer zum Beitritt zu einem mit der Vertriebsgesellschaft verflochtenen Mietpool aufforderte (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 = NZM 2007, 450, Tz. 56; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 27 und Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 = WM 2008, 154, Tz. 24), sich eine kleine Bezirkssparkasse gegenüber den Fondsinitiatoren zur Finanzierung der durch Strukturvertrieb bundesweit angeworbenen Anleger bereit erklärte und die Kreditunterlagen durch die Vermittler unterschriftsreif vorbereitet und der Bank mit den Unterschriften der Anleger zugeleitet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42), ständige Geschäftsbeziehung der Bank zur Bauträgerin und Verkäuferin bestanden, die Bank sich nach der Übernahme der Baufinanzierung zur Enderwerberfinanzierung bereit erklärte, als sich keine andere Bank dazu bereitfand und der über längere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war, und sich die Bank bei Anbahnung der Darlehensverträge des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs bediente (BGH Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03, Tz. 51).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Dementsprechend war es dem Kläger auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von schadensersatzauslösenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 885).

    Dass der Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatte, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser keineswegs voraussetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen Risiko führen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 = WM 1994, 750; Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 885).

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Wenn also der Kläger, der zunächst keinen Kostenvorschuss geleistet hatte, unbedingt Klage erheben wollte und bereits in der Klageschrift vom 27.12.2007 um Zustellung der Klage bat, hätte er mangels Kostenanforderung durch das Landgericht binnen angemessener Frist (ca. 3 Wochen) beim Landgericht wegen der weiteren Behandlung der Klage nachfragen müssen, sich nach der Höhe des einzuzahlenden Kostenvorschusses erkundigen oder einen Antrag nach § 14 GKG stellen müssen (s.o.) (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08 = NJW 2009, 984; Urteil vom 12.07.2006 - VI ZR 23/05 = NJW 2006, 3206; OLG Hamm a.a.O.; BGHZ 69, 361 = BGH NJW 1978, 215 ff.; Zöller-Greger a.a.O. und Thomas-Putzo, 30. Aufl., § 167 ZPO, Rdn. 13).

    Allerdings hätte er auch insoweit ca. 2 Monate nach Einzahlung des Kostenvorschusses anfragen müssen, warum die Klage nicht zugestellt worden ist (vgl. BGH NJW 2005, 1194; BGHZ 69, 361 = BGH NJW 1978, 215 ff.; Zöller-Greger a.a.O. und Thomas-Putzo, 30. Aufl., § 167 ZPO, Rdn. 13).

  • OLG Hamm, 08.03.2006 - 11 WF 27/06

    Zurechnung von Verzögerungen durch unvollständige PKH-Erklärungen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
    Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO ist nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006 - 11 WF 27/06; Zöller-Greger, 29. Aufl., § 167 ZPO, Rdn. 15).

    Wer eine Verjährungsfrist unterbrechen will, aber Prozesskostenhilfe beantragen muss, was notwendig zu Verzögerungen der Zustellung führt, muss neben der Klage auch den ordnungsgemäß ausgefüllten, mit allen Unterlagen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO versehenen PKH-Antrag mit einreichen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006 - 11 WF 27/06 = OLGR 2006, 733; Zöller-Greger, 29. Aufl., § 167 ZPO, Rdnr. 15).

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Zulässigkeit

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 01.07.2008 - XI ZR 411/06

    Haftung der Bank wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 277/87

    Aufklärungs- und Warnpflichten einer Bank bei Wissensvorsprung über Risiken eines

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 195/06

    Verjährungshemmung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 3 U 50/06

    Finanzierter Immobilienkauf: Rückabwicklung eines Vorausdarlehens wegen

  • OLG Schleswig, 29.01.2009 - 11 W 61/08

    Verjährungshemmung bei verzögerter Bekanntgabe eines PKH-Antrages infolge

  • OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 505/08

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken;

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Dadurch, dass an die Entwicklung der Netto-Jahresmiet- und -pachterträge angeknüpft wurde, wurde die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Mietmarkt am Belegenheitsort der jeweiligen Immobilie abgebildet und damit ein wesentlicher wertbildender Faktor einbezogen, andererseits entsprach der Ansatz des Zwölffachen des Nettojahresmietertrags im Jahr 1995, wenn auch sehr vereinfacht, einer gängigen Faustformel zur Bewertung von Immobilienvermögen (vgl. z.B. Tatbestand des Urteils des Thüringer Finanzgerichts vom 16. Oktober 2003 II 620/00, EFG 2004, 594; Ausführungen im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2012 I-5 U 110/11, 5 U 110/11, juris).
  • OLG Dresden, 20.05.2022 - 4 W 245/22

    Die Hemmung der Verjährung durch einen Prozesskostenhilfeantrag tritt auch dann

    Welche Erfordernisse ein PKH-Antrag aufweisen muss, um zu einer Verjährungshemmung zu führen, ist freilich in der Rechtsprechung umstritten: a) Nach der auch vom Landgericht zitierten Ansicht, die u.a. das Oberlandesgericht Hamm vertritt (OLG Hamm, Urteil vom 02. Februar 2012 - I-5 U 110/11 -, Rn. 140, juris; Beschluss vom 08.03.2006 - 11 WF 27/06; AG Bad Iburg, Beschluss vom 10. Februar 2003, Az. 4d C 1075/02 - juris; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15), ist der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
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