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   OLG Hamm, 02.05.2016 - 2 U 12/16   

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https://dejure.org/2016,41781
OLG Hamm, 02.05.2016 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2016,41781)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.2016 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2016,41781)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2016,41781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Vertragsstrafe bewährten Zuchtverbots in einem Kaufvertrag über einen Hund

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung eines Vertragsstrafe bewährten Zuchtverbots in einem Kaufvertrag über einen Hund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2016 - 2 U 12/16
    Denn der einseitige Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist hierfür grundsätzlich ausreichend (BGH MDR 2016, 314, Rn. 24).

    Erforderlich hierfür ist aber, dass diese Vertragspartei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH MDR 2016, 314, Rn. 25).

    3) Eine Vertragsstrafenklausel kann gem. § 307 I 1 BGB überhöht und deshalb unangemessen sein, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht nach der Art und Schwere der Verstöße gestaffelt ist (BGH MDR 2016, 314, Rn. 35 ff.; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Nr. 6, Rn. 24 f.; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309, Rn. 56).

    Bei dem gebotenen generalisierten Prüfungsmaßstab (vgl. BGH MDR 2016, 314, Rn. 35) ist sie aber überhöht, wenn der Käufer z.B. das Tier lediglich auf einer Zuchtschau ausstellt, ohne dass es zu einer Erzeugung von Welpen kommt, oder fahrlässig eine Mitteilung über den Weiterverkauf oder die unentgeltliche Weitergabe des Tieres versäumt.

    Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsstrafenklausel findet nicht statt (BGH MDR 2016, 314, Rn. 38).

  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2016 - 2 U 12/16
    Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass sie die Verträge fortwährend ändere, vermag den Anschein, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, nicht zu erschüttern, zumal eine tatsächliche Mehrfachverwendung nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 25).

    Sie hat also die Einbeziehung ihrer Vertragsbedingungen angeboten und deshalb i.S.v. § 305 I 1 BGB gestellt, so dass sie als Verwenderin dieser Vertragsbedingungen anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 23).

    Hierfür ist es erforderlich, dass der Verwender sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt, wobei der Verwender die entsprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat (BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 27; BGH WuM 2013, 293, zitiert nach juris, Rn. 6).

    Der allgemeine Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte Gelegenheit gehabt habe, den Vertrag zu lesen, über einzelne Klauseln zu sprechen und Änderungswünsche zu äußern, bzw. dass über die streitgegenständliche Klausel gesprochen worden sei, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2014, 1725, 1727, Rn. 27; BGH WuM 2013, 293, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Zum einen sind die §§ 305 ff. BGB zwingendes Recht und unterliegen nicht der Disposition der Vertragsparteien (BGH NJW 2014, 1725, 1728, Rn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 305, Rn. 7), zum anderen ist es nicht treuwidrig, wenn sich der Verwendungsgegner auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307, Rn. 38).

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.2016 - 2 U 12/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten BGH-Entscheidung (NJW 2010, 1131); vielmehr hat der BGH in dem dortigen Fall lediglich das Tatbestandsmerkmal des "Stellens" der Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB verneint, weil dem klagenden Pkw-Käufer die Möglichkeit eingeräumt worden war, ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen, und sich die Kaufvertragsparteien dann auf das dem Beklagten vorliegende Vertragsformular einer Versicherung geeinigt hatten.
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