Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9498
OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,9498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsbeschränkung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nicht bei Verletzung infolge einer mangelhaft abgesicherten Treppe auf der Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 28
  • MDR 2002, 1435
  • NZV 2002, 560
  • VersR 2003, 905
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).

    Dieser - von beiden Parteien nicht erwähnte - Freistellungsgrund liegt hier nicht vor, da der Kläger mit seiner Anlieferung von Waren auf dem Betriebsgelände der Beklagten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen hat und daher weder für das Unternehmen der Beklagten tätig geworden ist noch in einem zu diesem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat (zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes vgl. Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 aaO) .

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (BGH Urt. v. 03.07.2001 = MDR 2001, 1239 mwN>).
  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07

    Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

    Mithin ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht