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   OLG Hamm, 02.09.2016 - I-12 U 37/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34464
OLG Hamm, 02.09.2016 - I-12 U 37/16 (https://dejure.org/2016,34464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2016 - I-12 U 37/16 (https://dejure.org/2016,34464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2016 - I-12 U 37/16 (https://dejure.org/2016,34464)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fördermittel, Landessportbund, Fachverband, Verein, zurückfordern, umwidmen, Treuepflicht, Bereicherungsanspruch, Schadensersatz, Rechtsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung nicht zweckgerichteter Fördermittel des Landessportbundes

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; BGB § 242
    Fördermittel; Landessportbund; Fachverband; Verein; zurückfordern; umwidmen; Treuepflicht; Bereicherungsanspruch; Schadensersatz; Rechtsgrund

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 ; BGB § 242
    Rückforderung nicht zweckgerichteter Fördermittel des Landessportbundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rechtsstreitigkeiten über Fördermittel für die rhythmische Sportgymnastik

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1976 - II ZR 102/75

    Arglistige Täuschung über die Aufbürdung des gesamten Riskos bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 12 U 37/16
    Als ein solcher anderer Grund kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, ohne dass es insoweit einer Aufrechnung bedarf, denn das, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre, müsste nach Schadensersatzrecht sofort wieder zurückgewährt werden (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 21; BGH, WM 1976, 1307).
  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 94/05

    Sportgate-Verfahren zurückverwiesen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 12 U 37/16
    Das Bestehen einer solchen causa schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus (vgl. BGH, NZG 2006, 543, Rn. 11).
  • LG Bonn, 26.06.2017 - 2 O 332/16
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, dargestellt, dass eine unechte Abschnittsfinanzierung auch dann vorliegt, wenn die Darlehenssumme bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Darlehensnehmer fällig ist (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2017, 12 U 37/16; in der Vorinstanz LG Bonn, Urteil vom 06.07.2016, 2 O 370/15: dort hatte sich die Kammer ausführlich mit der in diesem Verfahren nicht vorgelegten, aber durch den Darlehensvertrag in Bezug genommene Ziffer 7 der Finanzierungsbedingungen auseinandergesetzt).
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