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   OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96   

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OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96 (https://dejure.org/1996,3002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.1996 - 4 Ss 159/96 (https://dejure.org/1996,3002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 4 Ss 159/96 (https://dejure.org/1996,3002)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 79
  • NJ 1997, 167
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Dabei umfaßt der verfahrensrechtliche Tatbegriff den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 (397); BGHSt 27, 168 (172); BGHSt 32, 215 (216).

    Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angekl. dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. z.B. BGHSt 23, 141 (145); BGHSt 32, 215 (216); BGHRStPOO § 264 Tatidentität 2).

    Ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. z.B. RGSt 70, 396 (398); BGHSt 2, 371 (374); BGHSt 32, 215 (216) mwN.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 264 Rdnr. 2).

    Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine konkrete Erwähnung in der Anklage finden (BGHSt 32, 215 (216)).

    Abweichungen nach Tatzeit und Tatort traten demgegenüber eher zurück (vgl. RGSt 44, 116 (118); RGSt 55, 76 (78); BGHSt 13, 320 (322); BGHSt 32, 215 (219)).

    In einer Reihe der von der StrK zur Stützung ihrer Meinung zitierten Entscheidungen fehlten derartige weitere individualisierende Merkmale oder es trat die Unterschiedlichkeit in der Richtung des Täterverhaltens klar zutage (z.B. BGHSt 32, 215 (219f.)).

  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 317/57
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Dabei umfaßt der verfahrensrechtliche Tatbegriff den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 (397); BGHSt 27, 168 (172); BGHSt 32, 215 (216).
  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. z.B. RGSt 70, 396 (398); BGHSt 2, 371 (374); BGHSt 32, 215 (216) mwN.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 264 Rdnr. 2).
  • BGH, 12.03.1968 - 5 StR 115/68

    Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Das Gericht hat die Pflicht, die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend abzuurteilen (BGHSt 22, 105 (106)).
  • BayObLG, 12.12.1994 - 5St RR 154/94
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Derselbe geschichtliche Vorgang kann beides umfassen (BGH, StV 1995, 181 m.w. Nachw.).
  • BGH, 17.04.1984 - 1 StR 116/84

    Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" - Misshandlung eines Schutzbefohlenen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Vielmehr kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH, NStZ 1984, 469; BGHRStPOO § 264 I Tatidentität 4).
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Abweichungen nach Tatzeit und Tatort traten demgegenüber eher zurück (vgl. RGSt 44, 116 (118); RGSt 55, 76 (78); BGHSt 13, 320 (322); BGHSt 32, 215 (219)).
  • BGH, 31.03.1977 - 4 ARs 8/77

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Haftstrafe - Auslieferung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Dabei umfaßt der verfahrensrechtliche Tatbegriff den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 (397); BGHSt 27, 168 (172); BGHSt 32, 215 (216).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angekl. dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. z.B. BGHSt 23, 141 (145); BGHSt 32, 215 (216); BGHRStPOO § 264 Tatidentität 2).
  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1996 - 4 Ss 159/96
    Zwar hat der BGH in seinem Beschluß vom 22.07.1994 (NJW 1994, 2966), auf den die StrK u.a. Bezug nimmt, ausgeführt, daß es die Vorverlagerung des Tatzeitraums um fast zwei Jahre ausschließe, daß die abgeurteilten Taten in dem dort entschiedenen Fall vom Anklagevorwurf umfaßt seien.
  • RG, 13.07.1920 - II 666/20

    Kann eine von dem Angeklagten einem Hehler gewährte Begünstigung den Gegenstand

  • RG, 17.12.1936 - 3 D 790/36

    Die öffentliche Klage ist i. S. des § 472 RAbgO. "wegen einer

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge hindert nicht, die mehreren Sachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen (BGHSt 35, 60, 61 f.; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79).
  • OLG Naumburg, 01.06.2011 - 2 Ws (Reh) 112/11

    DDR-Unrechtsbereinigung: Teilweise Rehabilitierung bei strafrechtlicher

    § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG spricht in diesem Sinne auch nicht von Taten, wie beispielsweise § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nahe legen würde, sondern vom Vorwurf, der eher auf die Tat im prozessualen Sinne und damit auf den der Verurteilung zugrunde liegenden geschichtlichen Vorgang hinweist, der sich aus mehreren, den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden strafbaren Handlungen des Verurteilten zusammen setzen kann (vgl. zum prozessualen Tatbegriff BGH NStZ-RR 1996, 203; 2003, 82; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79 f.).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 2a Ss 357/99

    Notwendige Verteidigung bei Erscheinen eines anwaltlich vertretenen

    Der Umstand, dass dem Verletzten, der sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließt, ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, kann dazu führen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten zur Eigenverteidigung erheblich beeinträchtigt wird, weil er sich jetzt einem verfahrensbeteiligten Verletzten gegenübersieht, der sich des fachkundigen Rates eines Rechtsanwaltes bedient (vgl. BT-Drucksache 10/6124, S. 13 zu Art. 1 Nr. 2 (§ 140 Abs. 2 StPO); OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, Rdnr. 31).
  • OLG Celle, 12.06.1997 - 22 Ss 110/97

    Nötigung im Straßenverkehr; Umfang der Kognitionspflicht des Gerichts; Der

    3, 493, 494; BGHSt 22, 90, 92 [BGH 21.02.1968 - 2 StR 719/67] ; 32, 215, 218 f. [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83] ; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79, 80 [OLG Hamm 02.10.1996 - 4 Ss 159/96] ; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rz. 26).
  • OLG Celle, 12.06.1997 - 2 Ss 110/97
    Zwar wird eine konkrete Tat wesentlich durch ihren Zeitpunkt bestimmt, doch kann ihre Identität im Ergebnis auch durch andere Merkmale gewährleistet sein (RGRspr. 3, 493, 494; BGHSt 22, 90, 92; 32, 215, 218 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79, 80; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rz. 26).
  • OLG Hamm, 02.06.1998 - 3 Ss 1/98

    Sachrüge, Sprungrevision, Begriff der Tat

    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (BGHR, StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 2, Urteil vom 03.11.1988 - 1 StR 476/88 - m.w.N.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 79; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5).
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