Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung ; Erwerb einer Eigentumswohnung ; Verletzung von Aufklärungspflichten
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 16.06.2004 - 6 O 504/03
- OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02
Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages; …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Nach der Rechtsprechung kann zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH, Urteil vom 31.10.2003 - V ZR 423/02).Die an den Kauf durch den Beitritt der Käufer zum Mietpool anschließenden Dauerschuldverhältnisse mit einem umfassend sowohl hinsichtlich des Gemeinschafts- als auch des Sondereigentums beauftragten Verwalter und die damit einhergehende Lenkung der wirtschaftlichen Entwicklung des Wohnungseigentums sind Gegenstand des Vertriebskonzepts der Beklagten und der von ihr geschuldeten Beratung (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65).
Eine weitere Voraussetzung für eine Haftung, nämlich eine Kundgabe des Willens des Vertriebsbeauftragten, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und durchführen zu wollen (BGH NJW 2004, 64), liegt ebenfalls vor.
- BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02
Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.03.2003, V ZR 308/02 - NZM 2003, 405, 406). - BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93
Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses tatsächlich lediglich 90.720 DM wert war, läge unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 160.300 DM dieser zwar 76, 7 % über dem Verkehrswert der Eigentumswohnung und damit nahezu in dem Bereich von mindestens ca. 80 %, bei dem im Einzelfall Sittenwidrigkeit angenommen werden kann (BGH NJW 1995, 2635; BGH NJW 1992, 899; BGH NJW-RR 1991, 589). - BGH, 08.11.1991 - V ZR 260/90
Grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zurechnung des Wissens …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses tatsächlich lediglich 90.720 DM wert war, läge unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 160.300 DM dieser zwar 76, 7 % über dem Verkehrswert der Eigentumswohnung und damit nahezu in dem Bereich von mindestens ca. 80 %, bei dem im Einzelfall Sittenwidrigkeit angenommen werden kann (BGH NJW 1995, 2635; BGH NJW 1992, 899; BGH NJW-RR 1991, 589). - BGH, 18.01.1991 - V ZR 171/89
Sittenwidrigkeit - Grundstückskauf - Auffälliges Mißverhältnis
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 22 U 121/04
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses tatsächlich lediglich 90.720 DM wert war, läge unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 160.300 DM dieser zwar 76, 7 % über dem Verkehrswert der Eigentumswohnung und damit nahezu in dem Bereich von mindestens ca. 80 %, bei dem im Einzelfall Sittenwidrigkeit angenommen werden kann (BGH NJW 1995, 2635; BGH NJW 1992, 899; BGH NJW-RR 1991, 589).