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   OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24 - 25/10, 2 Ws 24/10, 2 Ws 25/10   

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https://dejure.org/2010,13080
OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24 - 25/10, 2 Ws 24/10, 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,13080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2010 - 2 Ws 24 - 25/10, 2 Ws 24/10, 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,13080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 2 Ws 24 - 25/10, 2 Ws 24/10, 2 Ws 25/10 (https://dejure.org/2010,13080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2
    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger Sozialprognose

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1991 - 3 Ws 376/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).

    Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 - 2 Ws 314/04 - mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287).

  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Celle, 23.07.2003 - 1 Ws 250/03
    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 11.11.2003 - 2 Ws 269/03

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Vorverurteilung; Rechtskraft

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03

    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausgeführt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliege, wenn ein Bewährungs widerruf auf die in einem Verfahren ohne die Förmlichkeit einer Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, der Verurteilte habe eine neue Straftat begangen, gestützt werde, obwohl gleichzeitig bei einem anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Geschehens noch anhängig ist (vgl. Urteil vom 03. Oktober 2003, StV 2003, 82 ff.).
  • OLG Koblenz, 06.02.2006 - 2 Ws 70/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des sog. Längenzuschlags

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    Ein Abweichen von einer auf dem persönlichen Eindruck fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 2 Ws 70/06 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287).
  • BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10
    Die im Rahmen der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zu stellende Prognose kann bereits dann ungünstig erscheinen, wenn "die hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1994, 378).
  • OLG Hamm, 13.12.1991 - 2 Ws 433/91
  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 - 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 - 3 Ws 67/14 - juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 - juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 - 2 Ws 24-25/10 - juris).
  • OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16

    Prüfungsmaßstab für Reststrafenaussetzung trotz neuer Straftat

    Die anzustellende Prognose kann danach entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit - im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus - bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2004 - 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154 = BeckRS 2010, 08864).
  • KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 Ws 24-25/10 -, juris Rdnr. 12; KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 Ws 292-293/14 - und 7. Januar 2010 - 2 Ws 554-555/09 - Senat, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 5 Ws 273/6 -, juris Rdnr. 10).

    Danach kann die anzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit - im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus - bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. Februar 2010, a.a.O., 16. April 2009, a.a.O., juris Rdrn.

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