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   OLG Hamm, 03.02.2012 - I-11 U 237/10   

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OLG Hamm, 03.02.2012 - I-11 U 237/10 (https://dejure.org/2012,21491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2012 - I-11 U 237/10 (https://dejure.org/2012,21491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - I-11 U 237/10 (https://dejure.org/2012,21491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; BeurkG § 21
    Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notar muss Darlehensgeber darauf hinweisen, an welcher Stelle im Grundbuch die Grundschuld eingetragen werden soll

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79

    Umfang der notariellen Belehrungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Insbesondere ist ein formell nicht beteiligter Darlehensgeber auch dann nicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG zu belehren, wenn erkennbar ist, dass seine rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Interessen nach der besonderen Art des Amtsgeschäfts berührt werden könnten (BGH; Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 32; Armbrüster, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 17 Rn. 44).

    Allerdings hat der Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung gegen die ihm gegenüber dem Kläger als mittelbar Beteiligtem obliegende allgemeine Betreuungspflicht gemäß §§ 1, 14 Abs. 1 BNotO verstoßen, die sich häufig inhaltlich mit den sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Pflichten deckt (BGH, Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 40 mit Verweis auf BGHZ 58, 343, 353; Armbrüster, a.a.O., Rn. 45, 6, 7).

    Diese sog. Schadensverhinderungspflicht obliegt dem Notar gegenüber mittelbar Beteiligten, deren Interessen nach der besonderen Natur des beurkundeten Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (BGH, Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 32 mw.N.), sofern besondere Umstände darauf hindeuten, dass dem mittelbar Beteiligten ein Schaden im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit droht, er sich dessen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bewusst ist und dass diese besonderen Umstände sich aus der rechtlichen Gestaltung des Vertragswerkes oder aus der Art ergeben, die für seine Abwicklung vorgesehen ist (Armbrüster, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Geschädigten, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (so bereits: BGH, Urteil vom 05.03.1974 zu VI ZR 222/72, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, DNotZ 1985, 234, 236; BGH, NJW 1993, 3259; im Anschluss: Senat, Urteile vom 01.12.2010 zu I-11 U 341/09 und vom 27.01.2012 zu I-11 U 7/11; Senat, Beschluss vom 14.08.2006 zu 11 W 5/06; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 156).

    Dahinter steht der Gedanke, dass bei pflichtgemäßer, auf die individuelle Willensentschließung des - hier mittelbar - Urkundsbeteiligten gerichteter Beratung nicht selten bei vernünftiger Betrachtungsweise nur eine Entscheidung sinnvoll erscheinen wird und nach der Lebenserfahrung im Sinne eines typischen, die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigenden Geschehensablaufs davon auszugehen ist, dass der Urkundsbeteiligte, wenn dies für ihn zweifelsfrei zutage gelegen hätte, dann auch diesen für ihn eindeutig vorteilhaftesten Wege gewählt hätte (BGH, NJW 1993, 3259, 3260).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Welches Maß an Sorgfalt zu fordern ist, richtet sich nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323; BGH, WM 1994, 430, 432; Ganter, a.a.O., Rn. 2095; Frenz, a.a.O., § 19 Rn. 23).

    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) die Gefahr des vollständigen oder - wie tatsächlich eingetreten - überwiegenden Ausfalls der zugunsten des Klägers nachrangig eingetragenen Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung erkennen, auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger hinweisen und Wege zur Vermeidung derselben, insbesondere durch notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages mit Unterwerfungsklausel des Zeugen C nebst entsprechender Belehrung über das allgemeine Risiko der Erfolglosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögensverfalls, aufzeigen müssen.

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Die allgemeine Betreuungspflicht umfasst die jedes seiner Amtsgeschäfte begleitende Verpflichtung des Notars, die Beteiligten nicht untätig in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten zu lassen, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung vermeidbar ist (BGH, DNotZ 1969, 507, 508; BGH, DNotZ 1973, 240, 241; BGH, DNotZ 1992, 813, 815; BGH, DNotZ 2001, 483, 485 - st. Rspr.).

    Zu beachten ist insoweit, dass die Ursächlichkeit einer begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, für deren Nachweis grundsätzlich die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO gelten (vgl. nur BGH, NJW-RR 1992, 1178, 1182; BGH, NJW 1996, 312, 314; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 157; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2146; ; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 3 m.w.N.).

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Allerdings hat der Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung gegen die ihm gegenüber dem Kläger als mittelbar Beteiligtem obliegende allgemeine Betreuungspflicht gemäß §§ 1, 14 Abs. 1 BNotO verstoßen, die sich häufig inhaltlich mit den sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Pflichten deckt (BGH, Urteil vom 23.09.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rn. 40 mit Verweis auf BGHZ 58, 343, 353; Armbrüster, a.a.O., Rn. 45, 6, 7).

    Die allgemeine Betreuungspflicht umfasst die jedes seiner Amtsgeschäfte begleitende Verpflichtung des Notars, die Beteiligten nicht untätig in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten zu lassen, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung vermeidbar ist (BGH, DNotZ 1969, 507, 508; BGH, DNotZ 1973, 240, 241; BGH, DNotZ 1992, 813, 815; BGH, DNotZ 2001, 483, 485 - st. Rspr.).

  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 21/57

    Notarielles Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) die Gefahr des vollständigen oder - wie tatsächlich eingetreten - überwiegenden Ausfalls der zugunsten des Klägers nachrangig eingetragenen Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung erkennen, auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger hinweisen und Wege zur Vermeidung derselben, insbesondere durch notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages mit Unterwerfungsklausel des Zeugen C nebst entsprechender Belehrung über das allgemeine Risiko der Erfolglosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögensverfalls, aufzeigen müssen.
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69

    Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) die Gefahr des vollständigen oder - wie tatsächlich eingetreten - überwiegenden Ausfalls der zugunsten des Klägers nachrangig eingetragenen Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung erkennen, auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger hinweisen und Wege zur Vermeidung derselben, insbesondere durch notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages mit Unterwerfungsklausel des Zeugen C nebst entsprechender Belehrung über das allgemeine Risiko der Erfolglosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögensverfalls, aufzeigen müssen.
  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 222/72

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung auf Basis der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Geschädigten, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (so bereits: BGH, Urteil vom 05.03.1974 zu VI ZR 222/72, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, DNotZ 1985, 234, 236; BGH, NJW 1993, 3259; im Anschluss: Senat, Urteile vom 01.12.2010 zu I-11 U 341/09 und vom 27.01.2012 zu I-11 U 7/11; Senat, Beschluss vom 14.08.2006 zu 11 W 5/06; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 156).
  • BGH, 24.02.1976 - VI ZR 118/74

    Anspruch auf Schadensersatz - Unsachgemäße Beratung und Belehrung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) die Gefahr des vollständigen oder - wie tatsächlich eingetreten - überwiegenden Ausfalls der zugunsten des Klägers nachrangig eingetragenen Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung erkennen, auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger hinweisen und Wege zur Vermeidung derselben, insbesondere durch notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages mit Unterwerfungsklausel des Zeugen C nebst entsprechender Belehrung über das allgemeine Risiko der Erfolglosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögensverfalls, aufzeigen müssen.
  • BGH, 29.09.1981 - VI ZR 2/80

    Zur Belehrungspflicht des Notars bei ungewöhnlicher Darlehenssicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10
    Der Beklagte durfte sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Kläger bereit war, das mit der Darlehensgewährung verbundene erhebliche Risiko zu tragen (so auch: BGH, Urteil vom 29.09.1981, VI ZR 2/80, zitiert nach juris Rn. 16).
  • BGH, 26.10.1982 - VI ZR 229/80

    Notar - Pflicht - Weisungen - Mandant - Auftragsgeber - Steuer

  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 31/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Notars

  • BGH, 08.02.1990 - IX ZR 63/89

    Amtshaftung des Notars bei Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 161/94

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 173/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von relevanten

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • BGH, 25.02.1969 - VI ZR 225/67

    Allgemeine Haftungsgrundsätze für falsche Auskunftserteilung von Notaren;

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

    Amtspflicht eines Notars bei Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 247/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb einer "Ost-Immobilie"

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07

    Belehrungspflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung eines

  • BGH, 04.12.2008 - III ZR 51/08

    Sorgfaltspflichten des Notars bei Beurkundung des Verkaufs einer

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