Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 191/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rentenversicherung; Beitragszahlung; Vertragliches Wahlrecht; Kapitalzahlung; Überschussbeteiligung
- Judicialis
AVB § 12 Abs. 1; ; AVB § 13; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AVB für die Versicherung von Leibrenten § 12; AVB für die Versicherung von Leibrenten § 13
Keine gerichtliche Bestimmung der Überschussbeteiligung bei bedingungsgemäßer Maßgeblichkeit des genehmigten Geschäftsplans - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVB § 12 Abs. 1 § 13
Überprüfung der Höhe der Gewinnbeteiligung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 14.07.1999 - 4 O 51/99
- OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 191/99
Papierfundstellen
- VersR 2001, 316
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung
Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 191/99
Da die Überschußbeteiligung sich bedingungsgemäß nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Beklagten richtet (§ 12 Abs. 1 AVB), ist eine zivilrechtliche Überprüfung der Höhe der Gewinnbeteiligung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH VersR 1995, 77) ausgeschlossen. - BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81
Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung
Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2000 - 20 U 191/99
Bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Überschußbeteiligung handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die der VN grundsätzlich hinnehmen muß (BGH VersR 1983, 746, 747), weil eine gleichbleibende Höhe der bei Vertragsschluß geltenden Gewinnbeteiligung wegen der nicht prognostizierbaren Geschäftsentwicklung vom Versicherer nicht vertraglich garantiert wird.
- LG Köln, 11.09.2008 - 37 O 1293/07
Anspruch auf eine individuelle Erhöhung der Überschussbeteiligung einer …
Es kommt allein darauf an, ob die von dem Versicherer vorgenommene Berechnung der Überschussbeteiligung dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan entspricht (OLG Hamm VersR 2001, 316).