Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.12.1982 - 5 UF 356/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1573, 1574, 1575
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1575
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 181
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1982 - 5 UF 356/82
Zwar ist nach der Regelung des Artikel 17 Abs. 1 EGBGB (- für die Scheidung und -) die Scheidungsfolgen, ... vgl. BGH, FamRZ 1980, 29, 32, das Recht des Staates anzuwenden, dem der - ... geschiedene - Ehemann angehört. - BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1982 - 5 UF 356/82
Dies beruht nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf dem bisher in der Klinik herrschenden Ärztemangel, so dass die Mehrarbeit jedenfalls das an der Klinik übliche Maß nicht überschreitet, vgl. BGH, FamRZ 1980, 984 .
- OLG Hamm, 06.07.1988 - 10 UF 150/87
Bestimmung des Umfangs eines gewährten Unterhalts in Form eines …
In dem Rechtsstreit 15 F 283/81 AG Iserlohn (= 5 UF 356/82 OLG Hamm) wurde der Kläger durch Urteil des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.1982 verurteilt, an die Beklagte ab 01.12.1982 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.950,-- DM zu zahlen.Auch der Kläger stützt sein Begehren auf Fortfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs der Beklagten wesentlich darauf, daß die vom 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 03.12.1982 (5 UF 356/82) angestellte Prognose über die Fähigkeiten der Beklagten, das Studium erfolgreich durchzuführen, fehlgeschlagen sei, wenn er im Termin vom 10.06.1988 vor dem Senat zusammenfassend vortragen läßt, er habe bereits im Verfahren 5 UF 356/82 mit Nachdruck darauf hingewiesen, die Beklagte besitze zu der - damals - angestrebten Ausbildung nicht die erforderliche Eignung.
- OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90 So braucht nach langer Ehedauer die geschiedene Frau eines Oberarztes "leichte Frauenarbeiten" nicht zu verrichten (OLG Hamm, FamRZ 1983, 181 ), die geschiedene Ehefrau eines Dipl. Ing.