Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5307
OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93 (https://dejure.org/1994,5307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93 (https://dejure.org/1994,5307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Januar 1994 - 30 REMiet 3/93 (https://dejure.org/1994,5307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Vorlagebeschluss; Entscheidungserheblichkeit; Divergenzvorlage; grundsätzliche Bedeutung; Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 536; ZPO § 541

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Das mit der Berufung der Klägerinnen befaßte Landgericht [LG Düsseldorf - 24 S 609/92] möchte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei Vertragsschluß herrschenden Verhältnisse anders entscheiden, sieht sich damit aber im Widerspruch zu den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 15 = WuM 1986, 210 ) und 17.2.1989 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 18 = MDR 1989, 546 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 ) und legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:.

    Daß es für einen Fall dieser Art am Rechtsentscheid vom 6.3.1986 festhalte, hat das OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 17.2.1989 (aaO.) bekräftigt, bei dem es um einen Vertrag aus dem Jahre 1980 ging.

    Ein wesenlicher Unterschied besteht aber darin, daß sich vorliegend keine Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung feststellen läßt, was nach Tenor und Gründen des maßgebenden zweiten Stuttgarter Rechtsentscheids (vom 17.2.1989, aaO.) Voraussetzung der Klausel-Unwirksamkeit wäre.

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Die Reichweite dieses - seinem Tenor nach über die konkrete Fallgestaltung hinausgreifenden - Rechtsentscheides ist durch den Rechtsentscheid des BGH vom 1.7.1987 (BGHZ 101, 253 = BGH, HdM Nr. 15 = NJW 1987, 2575 = MDR 1987, 927 = WuM 1987, 306 = ZMR 1987, 415 ) dahin eingeschränkt worden, daß er jedenfalls nicht bei einer reinen Fristenregelung gilt, deren Fristen erst ab Mietbeginn laufen.
  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Das mit der Berufung der Klägerinnen befaßte Landgericht [LG Düsseldorf - 24 S 609/92] möchte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei Vertragsschluß herrschenden Verhältnisse anders entscheiden, sieht sich damit aber im Widerspruch zu den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 15 = WuM 1986, 210 ) und 17.2.1989 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 18 = MDR 1989, 546 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 ) und legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Diese Voraussetzungen muss das Landgericht darlegen, wobei dessen Rechtsstandpunkt maßgeblich ist (BGH NJW 1997, 3437 ff; OLG Hamm, ZMR 1994, 153 ff; MünchKommZPO- Rimmelspacher, § 541 ZPO Rn 13; Stein-Jonas-Grunsky, Zivilprozeßordnung, § 541 Rn 8 und 21).
  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1455

    Erfolglose Grundrechtsklage - keine Verletzung des Willkürverbots, der Garantie

    Eine Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a.F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage besteht, wenn zu erwarten ist, dass diese auch zukünftig wiederholt auftreten wird und wenn es zu ihr unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt oder solche in Zukunft zu erwarten sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93 -, WuM 1994, S. 187; Beschluss vom 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94 -, WuM 1994, S. 520; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94 -, WuM 1995, 430; LG Hamburg, Urteil vom 10.03.1994 - 307 S 372/93 -, WuM 1994, S. 279).
  • LG Berlin, 02.11.2000 - 62 S 306/00
    Im Hinblick darauf, dass die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Klausel soweit ersichtlich nur in Berlin verwendet wurde, seit längerer Zeit auch nicht mehr in der hier vorliegenden Fassung verwendet wird - die zweite Modernisierungsvereinbarung, über die das Amtsgericht Lichtenberg im vorliegenden Fall zu entscheiden hatte, stammt aus dem Jahre 1994 und weist einen anderen Wortlaut auf -, die Klausel überhaupt nur Rechtswirkungen zeitigt, wenn der Mieter frühzeitig auszieht und die Klausel auch keine Rechtswirkungen über den "Abwohnzeitpunkt" hinaus hat, handelt es sich bei den auftretenden Streitigkeiten um Einzelfälle, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 541 Abs. 1 S.1, 2. Halbsatz ZPO zukommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4.1.1994 - 30 REMiet 3/93 - GE 1994, 281), zumal die Rechtsfrage sich im Hinblick darauf, dass die Modernisierungsaufwendungen abgewohnt werden und die Klausel nicht mehr in dieser Fassung verwendet wird, nur "auslaufendes Recht" betrifft und die grundsätzliche Bedeutung auch deshalb zu verneinen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht