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   OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99   

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https://dejure.org/2001,7150
OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99 (https://dejure.org/2001,7150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.01.2001 - 21 U 159/99 (https://dejure.org/2001,7150)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 21 U 159/99 (https://dejure.org/2001,7150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 635; HOAI § 15 Abs. 2
    Pflichtenstellung des Architekten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 747 (Ls.)
  • NZBau 2002, 283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 21 U 162/99

    Aufklärungspflicht des Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Es entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; OLG E, BauR 2000, 1515; ebenso Werner/ Pastor, Der Bauprozeß, 9.Aufl., Rn. 1482 m.w.N.), dass der Architekt aufgrund des geschlossenen Architektenvertrags verpflichtet ist, eine Genehmigungsplanung zu erstellen, die den geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, macht sich der Architekt deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515 und BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Werner/Pastor, Rdnr.1482 und 1765).

    Der Beklagte hätte die Genehmigungsfähigkeit seines Bauplans ggf. durch eine Bauvoranfrage klären müssen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 1515; Werner/Pastor, Rn. 1482 m.w.N.).

    Der Architekt darf den Bauherrn nicht mit Kosten für eine Genehmigungsplanung belasten, wenn weniger aufwendige Architektenleistungen, z.B. eine Voranfrage unter Beifügung von Vorentwürfen genügt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 15 Rdnr.32; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2.Aufl., § 15, S.188; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8.Aufl., § 6 Rdnr.72f).

    Verletzt der Architekt seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Bauherrn, so muß er diesem den Schaden nach § 635 BGB ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287).

    Wäre dann die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage geklärt worden, so erhält ein Architekt grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen l und 2 des § 15 HOAI, nicht aber für die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfs- -und Genehmigungsplanung)(OLG Düsseldorf BauR 2000, 1515, 1517; BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1995 - 21 U 53/95

    Schadensersatz bei nichtgenehmigter Planung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, macht sich der Architekt deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515 und BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Werner/Pastor, Rdnr.1482 und 1765).

    Der Beklagte könnte sich im vorliegenden Rechtsstreit zudem nur dann darauf berufen, dass die Baugenehmigung zu Unrecht versagt worden ist, wenn eine deutliche Fehlentscheidung vorliegen würde (vgl. Werner/Pastor, Rn. 1482, OLG Düsseldorf BauR 1996, 287; Maser BauR 1994, 180, 184, 186; Bindhard/Jagenburg, § 6, Rn. 77).

    Der Architekt darf den Bauherrn nicht mit Kosten für eine Genehmigungsplanung belasten, wenn weniger aufwendige Architektenleistungen, z.B. eine Voranfrage unter Beifügung von Vorentwürfen genügt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 15 Rdnr.32; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2.Aufl., § 15, S.188; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8.Aufl., § 6 Rdnr.72f).

    Verletzt der Architekt seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Bauherrn, so muß er diesem den Schaden nach § 635 BGB ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287).

    Wäre dann die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage geklärt worden, so erhält ein Architekt grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen l und 2 des § 15 HOAI, nicht aber für die Leistungsphasen 3 und 4 (Entwurfs- -und Genehmigungsplanung)(OLG Düsseldorf BauR 2000, 1515, 1517; BauR 1996, 287, 288 m.w.N.).

  • BGH, 25.03.1999 - VII ZR 397/97

    Beauftragung eines Architekten mit genehmigungsfähiger Planung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Ein Architekt, der für ein Bauvorhaben eine genehmigungsfähige Planung im Sinne des § 34 BauGB zu erstellen habe, erfülle jedoch seine vertragliche Pflicht dann, wenn seine Planung als zulässig im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden könne, also innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes liege (BGH BauR 99, 1195).

    Es entspricht der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; OLG E, BauR 2000, 1515; ebenso Werner/ Pastor, Der Bauprozeß, 9.Aufl., Rn. 1482 m.w.N.), dass der Architekt aufgrund des geschlossenen Architektenvertrags verpflichtet ist, eine Genehmigungsplanung zu erstellen, die den geltenden bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; BauR 1998, 579; OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der BGH (BauR 1999, 1195, 1197) es grundsätzlich als unerheblich ansieht, wenn die Genehmigungsbehörde "grünes Licht" gegeben habe.

    Der Beklagte hätte die Ausarbeitung einer Bauvoranfrage von der Verpflichtung des Klägers abhängig machen können, die übliche Vergütung für diese zu zahlen; diese Vergütung unterliegt nicht der HOAI (vgl. BGH BauR 1999, 1195, 1198; BGHZ 136, 33).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.1995 - 22 U 82/95

    Architekten und Ingenieure-Anrechenbare Kosten bei Bauvoranfrage d. Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Die Bauvoranfrage setzt zum einen vorbereitende Arbeiten voraus, nämlich die Klärung der Aufgabenstellung unter Beratung des Auftraggebers sowie das Erarbeiten eines Planungskonzepts und dessen zeichnerische Darstellung (OLG Düsseldorf, BauR 1996, 292) Darüber hinaus war es auch erforderlich, das erarbeitete Planungskonzept durchzuarbeiten und im Maßstab 1:100 zeichnerisch darzustellen (OLG Düsseldorf a.a.O.) Angesichts der bereits negativ beschiedenen Bauvoranfrage bezüglich eines anderen Planungskonzepts hätte im vorliegenden Fall eine skizzenhafte oder versuchsweise zeichnerische Darstellung der neugeplanten Lösung für eine erfolgreiche Bauvoranfrage nicht ausgereicht; erforderlich waren vielmehr gut durchgearbeitete Zeichnungen.

    Das OLG Düsseldorf (BauR 1996, 292) hat angenommen, dass der Auftrag durch eine Bauvoranfrage die Genehmigungsfähigkeit einer Planung zu klären außer der eigentlichen Bauvoranfrage als Vorarbeiten auch Grundleistungen der Phasen 1 - 3 des § 15 HOAI umfasse; vielfach wird angenommen, dass in der Regel davon auszugehen sei, dass bei der Übertragung einer Bauvoranfrage gleichzeitig die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI ganz bzw. teilweise übertragen werden, weil ohne die entsprechenden Grundleistungen in aller Regel eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden könne (Werner/Pastor, Rn. 898).

  • OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 84/92

    Zweifelhafte Genehmigungsplanung muß nicht immer zu einer Bauvoranfrage führen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Dies setzt aber voraus, dass der Architekt den Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend über etwaige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und ihn eingehend über die zu erwartenden Schwierigkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Werner/Pastor, Rdnr.1482 und 1765).

    Der Architekt darf den Bauherrn nicht mit Kosten für eine Genehmigungsplanung belasten, wenn weniger aufwendige Architektenleistungen, z.B. eine Voranfrage unter Beifügung von Vorentwürfen genügt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516; BauR 1996, 287; OLG Köln, BauR 1993, 358, 359; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zur HOAI, 4. Aufl., § 15 Rdnr.32; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 2.Aufl., § 15, S.188; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8.Aufl., § 6 Rdnr.72f).

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Der Beklagte hätte die Ausarbeitung einer Bauvoranfrage von der Verpflichtung des Klägers abhängig machen können, die übliche Vergütung für diese zu zahlen; diese Vergütung unterliegt nicht der HOAI (vgl. BGH BauR 1999, 1195, 1198; BGHZ 136, 33).
  • BGH, 18.09.1997 - VII ZR 300/96

    Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit selbstständig nach diesem Planungsstadium, für das eine hinreichende Aussicht auf Genehmigung in der Regel ausreichen muss (BGH NJW 1998, 135,136).
  • BGH, 19.02.1998 - VII ZR 236/96

    Inhalt eines Architektenvertrages; Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2001 - 21 U 159/99
    Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; BauR 1998, 579; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • OLG München, 06.06.2006 - 13 U 1630/06

    Welches Honorar für Bauvoranfrage?

    Vielmehr wird häufig die Übertragung einer Bauvoranfrage gleichzeitig auch die Übertragung (zumindest) der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI bedeuten, weil ohne die entsprechenden Grundleistungen in aller Regel eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden kann ( OLG Düsseldorf BauR 2002, 658, 659; OLG Hamm , Urteil vom 04.01.2001 - 21 U 159/99, zitiert nach juris, da nur die Leitsätze veröffentlicht sind; ebenso Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 898).
  • OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

    c) Die Beklagte hätte der Klägerin erst recht auch deren eigene Anwaltswaltskosten zu erstatten, die ihr auf Grund der Fehler in der Statik der Beklagten und vor allem der falschen Erklärungen über eigene Wahrnehmungen zu der Verankerung der Deckenbalken entstanden sind (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 04.01.2001 - 21 U 159/01 - NJW-RR 2002, 747) und die ihr Bevollmächtigter in der Rechnung vom 11.08.1997 in Ansatz gebracht hat.
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