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   OLG Hamm, 04.02.2016 - I-17 U 64/14   

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https://dejure.org/2016,8841
OLG Hamm, 04.02.2016 - I-17 U 64/14 (https://dejure.org/2016,8841)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2016 - I-17 U 64/14 (https://dejure.org/2016,8841)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - I-17 U 64/14 (https://dejure.org/2016,8841)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit der Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit eines Vertrages zum Betrieb eines Dialysezentrums; Ansprüche des Betreibers bei Konkurrenztätigkeit eines Arztes

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BGB § 138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit der Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit eines Vertrages zum Betrieb eines Dialysezentrums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam und - wie oben ausgeführt - zugleich sittenwidrig, soweit die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGHZ 50, 316; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 10).

    Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten Gesellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind (BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 11).

    Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen).

    Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108, 150; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 17).

    In diesem Fall ist der Vertrag anzupassen (vgl. BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 21).

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.09.2006 - II ZR 137/04 - (BGH NJW 2007, 295) entschiedenen Fall deckt selbst die vereinbarte 20jährige Bindung im Falle des Beklagten zu 1) gerade nicht nahezu die gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit ab.

    Selbst wenn man eine vertragliche Bindung von 20 Jahre als unzulässig ansehen würde, wäre der Kooperationsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat auch in diesem Punkt anschließt, nicht gem. § 723 Abs. 3 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG insgesamt nichtig; vielmehr wäre die Laufzeitregelung wegen des grundsätzlichen Willens der vertragsschließenden Parteien zu einer längeren Bindung, wie bereits dargelegt, anzupassen (vgl. BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 21), wobei eine Laufzeit von zumindest zwölf Jahren und 9 Monaten nicht zu beanstanden ist.

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam und - wie oben ausgeführt - zugleich sittenwidrig, soweit die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGHZ 50, 316; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 10).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 44/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - bedarfsunabhängige Ermächtigung einer ärztlich

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14
    Die Dauer des Kooperationsvertrages entspreche zudem den gesetzlichen Vorgaben gemäß Anl. 9.1 BMV-Ä. Auch das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17.10.2012 (Aktenzeichen B 6 KA 44/11 R) die Ermächtigung von 10 Jahren mit einer Verlängerungsoption auf weitere 20 Jahre gemäß Anl. 9.1 bestätigt.
  • BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85

    Sittenwidrigkeit eines langfristigen Vertrages über regelmäßige Haarpflege

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14
    Es genügt ein nach Abwägung der beiderseitigen schützenswerten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß (BGH NJW-RR 1986, 982; vgl. auch Arnold in Erman BGB, Kommentar zum BGB, 14. Aufl. 2014, § 138 BGB, Rn. 102).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2016 - 17 U 64/14
    Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108, 150; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 17).
  • SG Gelsenkirchen, 16.08.2016 - S 16 KA 2/16

    Zulassung eines Facharztes für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung

    Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller zu 1) verpflichtet sei, den mit der Beigeladenen abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. in E. zu erfüllen und fortzuführen.

    Ein Anordnungsanspruch ergebe sich schon daraus, dass das Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2016 mit dem Aktenzeichen I-17 U 64/14 nicht rechtskräftigt sei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - L 11 KA 70/16

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße 00 in D zu erfüllen und fortzuführen (Urteil am 04.02.2016 - 1-17 U 64/14 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19

    Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im

    Dieser Kündigung folgten zwei zivilgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der A Health Care GmbH und u.a. dem Beigeladenen zu 8): In deren Rahmen wurde der Beigeladene zu 8) zum einen durch ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verpflichtet, den mit der A Healthcare GmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-Straße 200, Castrop-Rauxel, zu erfüllen und fortzuführen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2016 - I.17 U 64/14; Vorinstanz Landgericht [LG] Dortmund, Urteil vom 18. März 2014 - 25 O 347/13; nachgehend: Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 7. März 2017 - II ZR 51/16).
  • SG Gelsenkirchen, 26.04.2016 - S 16 KA 4/16
    Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C. Straße in D. zu erfüllen und fortzuführen.
  • SG Gelsenkirchen, 18.08.2016 - S 16 KA 6/16
    Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den mit der W GmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße in D zu erfüllen und fortzuführen.
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