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   OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96   

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OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96 (https://dejure.org/1998,9705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.1998 - 12 UF 448/96 (https://dejure.org/1998,9705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 1998 - 12 UF 448/96 (https://dejure.org/1998,9705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen gegen den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe gerichteten Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines volljährigen Kindes; Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BSHG a.F. im Falle sehr guter Einkommens- ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger ohne Überleitungsanzeige - Ermittlung der Haftungsanteile beider Eltern bei Volljährigenunterhalt - 'unbillige Härte' für

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Sind beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, weil beide Einkommen haben und das Kind von keinem von ihnen betreut wird oder volljährig ist, dann haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 1994, 696, 698; 1988, 1039, 1041).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Sind beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, weil beide Einkommen haben und das Kind von keinem von ihnen betreut wird oder volljährig ist, dann haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 1994, 696, 698; 1988, 1039, 1041).
  • BGH, 03.07.1996 - XII ZR 101/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die vor Rechtshängigkeit der Klage auf

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Soweit der Beklagte unter Bezug auf das Oberverwaltungsgericht Münster (NJW 1994, 675) den Rechtsübergang wegen Fehlens einer Überleitungsanzeige verneint, kann dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1996, 1207, 1208; 1995, 871) nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Das Gesetz ist demgemäß in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (FamRZ 1994, 33 = NJW 1994, 66; siehe auch OLG Köln FamRZ 1997, 53) dahingehend auszulegen, daß ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BSHG a.F. in Fällen in Betracht kommt, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre.
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Eine jedenfalls bei kleineren und mittleren Einkommen billigenswerte Methode besteht darin, vom Einkommen jedes Elternteils zunächst den für den eigenen Unterhalt erforderlichen sog. Sockelbetrag abzuziehen und die Haftungsquote nach dem rechnerischen Verhältnis der verbleibenden Beträge zu ermitteln (Ziffer 25 HLL FamRZ 1992, 520; FamRZ 1996, 97; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 8. Auflg., Rnr. 332 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 153, 154).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZB 86/94

    Versorgungsausgleich - Rechtanwälte - Anrechte

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Eine jedenfalls bei kleineren und mittleren Einkommen billigenswerte Methode besteht darin, vom Einkommen jedes Elternteils zunächst den für den eigenen Unterhalt erforderlichen sog. Sockelbetrag abzuziehen und die Haftungsquote nach dem rechnerischen Verhältnis der verbleibenden Beträge zu ermitteln (Ziffer 25 HLL FamRZ 1992, 520; FamRZ 1996, 97; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 8. Auflg., Rnr. 332 mit Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 153, 154).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Soweit der Beklagte unter Bezug auf das Oberverwaltungsgericht Münster (NJW 1994, 675) den Rechtsübergang wegen Fehlens einer Überleitungsanzeige verneint, kann dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1996, 1207, 1208; 1995, 871) nicht gefolgt werden.
  • OLG Köln, 15.03.1996 - 25 UF 209/95
    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Das Gesetz ist demgemäß in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (FamRZ 1994, 33 = NJW 1994, 66; siehe auch OLG Köln FamRZ 1997, 53) dahingehend auszulegen, daß ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BSHG a.F. in Fällen in Betracht kommt, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1993 - 8 A 861/91

    Gesetzlicher Anspruchsübergang; Unterhaltsansprüche; Hilfeempfänger;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.1998 - 12 UF 448/96
    Soweit der Beklagte unter Bezug auf das Oberverwaltungsgericht Münster (NJW 1994, 675) den Rechtsübergang wegen Fehlens einer Überleitungsanzeige verneint, kann dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1996, 1207, 1208; 1995, 871) nicht gefolgt werden.
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